Die Petition wurde am 15. Juli 2014 antragsgemäß auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags im Internet veröffentlicht. In der 6-wöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von drei Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht wurde, beschloss der Petitionsausschuss, keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchzuführen.
Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Eine entsprechende Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums hat der Petitionsausschuss bei der Beratung der Petition berücksichtigt. Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
Den Gesetzesmaterialien zur ThürKO (LT-Ds. 3/2206, S. 31 und LT-Ds. 3/2964, S. 2) lässt sich zum Regelungszweck entnehmen, dass durch gleichlautende Straßennamen deren Ordnungs- und Erschließungsfunktion gefährdet ist. Gleichlautende Straßennamen erschweren den allgemeinen Verkehr und den Postverkehr. Dies ist vor allem für den Bereich der Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) von Bedeutung.
In Landgemeinden sind Doppelbenennungen zwar zulässig, soweit keine Verwechslungs-gefahr bestehe (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ThürKO). Diese Bestimmung kommt aber in der kommunalen Praxis kaum zur Anwendung, da bei gleichlautenden Straßennamen in der Regel eine Verwechslungsgefahr besteht. In diesem Sinne hat sich auch das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 29. Juni 2011 geäußert.
Der Petitionsausschuss verkennt zwar nicht den hohen Aufwand, der mit der Änderung von Straßennamen in der Regel einhergeht. Insbesondere für die betroffenen Bürger stellt eine Straßenumbenennung eine erhebliche Belastung dar, die sich nicht zuletzt durch das obligatorische Ändern der Kfz-Papiere und des Ausweises ergibt. Eine reibungslose Gefahrenabwehr muss aber aus Sicht des Petitionsausschusses unter allen Umständen gewährleistet werden. Beeinträchtigungen im Bereich des Rettungsdienstes und der Polizei dürfen nicht in Kauf genommen werden.
Um dennoch auf den durch die Petition benannten gesetzlichen Wertungswiderspruch hinzuweisen und evtl. entsprechende parlamentarische Initiativen zu ermöglichen, beschloss der Petitionsausschuss, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu gegeben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, durch entsprechende parlamentarische Initiativen eine Vereinheitlichung der Rechtslage herbei zu führen.