Glücksspielsucht - Ein Thema, das uns alle betrifft

Abgeschlossen
10 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Thomas Patzelt
    aus 54523 Hetzerath
  • veröffentlicht am 25.05.2021
  • 04.03.2022
    Abschlussbericht

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von acht Mitzeichnern unterstützt. Da damit das in §16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum nicht erreicht wurde, erfolgte keine öffentliche Anhörung in der Angelegenheit.

     

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss die Argumente der Petition und die Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass sowohl im Glücksspielstaatsvertrag als auch in Thüringer Ausführungsvorschriften Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes und der Prävention von Glücksspielsucht einen erheblichen Anteil des Regelungsumfangs einnehmen.

     

    Aus suchtpräventiver Sicht ist das Anliegen der Petition, also die Anhörung von Betroffenen und Angehörigen innerhalb eines Landes-Glücksspiel-Gesetzgebungsverfahrens, durchaus angeraten, da die Sicht dieser betroffenen Gruppe zum Teil von der der Suchthilfeverbände abweichen kann.

     

    Betroffene von Glücksspielsucht können wertvolle Hinweise geben, die über das Vorstellungsvermögen der fachlich Beteiligten mit anderen Prioritäten zur Beurteilung von notwendigen Bedarfen der Suchtprävention und -hilfe hinausgehen können.

     

    Im Zusammenhang mit Thüringer Glücksspiel-Gesetzgebungsverfahren wird eine Beteiligung von Betroffenen und deren Angehörigen aus Thüringen als Ziel führend erachtet. Im Rahmen der Anhörung zum Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wurden durch den Thüringer Landtag u. a. die Thüringer Landesstelle für Suchtfragen und die Suchthilfe Thüringen angehört. Diese betreuen die Selbsthilfe und Betroffene im Glücksspielsuchtbereich in Thüringen.

     

    Der Petitionsausschuss ging im Ergebnis seiner Beratung davon aus, dass das Anliegen der Petition durch die Einbeziehung von Thüringer Ansprechpartnern im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden konnte und hat damit die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.