Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Justiz, Migration und Verbraucherschutz hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Seit dem Inkrafttreten des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes zum 1. Juni 2022 erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem SGB II, IX und XII und nicht mehr nach dem AsylbLG. Dieser sogenannte Rechtskreiswechsel führte auch in Thüringen zu finanziellen Mehrbelastungen für die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Eingliederungs- und Sozialhilfe.
Um auch vor diesem Hintergrund Kommunen bei der Betreuung und Integration ukrainischer Geflüchteter finanziell zu unterstützen, verfügt Thüringen einerseits über bestehende Förderinstrumente, die in den vergangenen Jahren wesentlich zur Gestaltung von Integrationsprozessen in den Kommunen beigetragen haben. Zu nennen sind im Zuständigkeitsbereich des TMJMV insbesondere die Förderprogramme über die Projektförderrichtlinie Integration, die Sozialberatungsrichtlinie sowie das Landesprogramm Dolmetschen. Die meisten der darüber umgesetzten Integrationsangebote sind auch für Ukrainerinnen und Ukrainer zugänglich. Darüber hinaus bestehen weitere Fördermöglichkeiten in anderen Ressorts wie zum Beispiel für den Bereich der Arbeitsmarktintegration im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie.
Andererseits unterstützt das Land die Thüringer Kommunen finanziell konkret mit Erstattungen bei den durch den Rechtskreiswechsel ausgelösten Mehrbelastungen im Bereich Unterkunft, Heizung sowie Sozial- und Eingliederungshilfe, die durch den Bund nicht vollständig kompensiert werden. Hierzu erhalten die Thüringer Kommunen seit 2023 durch das „Thüringer Gesetz zur Erstattung der Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRkwErstG)" entsprechende Erstattungen für diese Sozialleistungen und dazugehörige Verwaltungskosten durch das Land.
Bereits 2023 und 2024 wurden den Thüringer Kommunen so insgesamt 77,6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um die entsprechenden kommunalen Ausgaben auszugleichen. Für das Jahr 2025 waren hierfür weitere 30,2 Millionen als finanzielle Unterstützung im Landeshaushalt vorgesehen. Ab 2026 sollen entsprechende Mehrbelastungen der Thüringer Kommunen dann im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden.
Darüber hinaus hat der Thüringer Landtag das „Thüringer Gesetz zur Stärkung der Kommunen im Jahr 2025" beschlossen. Es sieht zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von rund 135,7 Millionen Euro vor. Über eine darin enthaltene Sonderzuweisung Soziales soll eine ergänzende Entlastung der Sozialhaushalte der Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von 47 Millionen Euro bereitgestellt werden.
Für Flüchtlinge aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, beabsichtigt der Bund laut dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ferner, dass diese Personen statt Leistungen nach dem SGB II, IX und XII wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen und stellt den Ländern und Kommunen dafür auch eine Kostenerstattung in Aussicht.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.

