Kein Amtsstubenzwang bei Unterstützersammlung

Abgeschlossen
155 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Alexandra Bernhardt
    aus 99091 Erfurt
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

Mit der Petition soll erreicht werden dass die Sammlung der notwendigen Unterstützerunterschriften für Wahlvorschläge in einer freien Sammlung möglich ist und nicht wie bisher nur durch in den Gemeinden ausgelegten Unterstützerlisten. Weiterhin soll erreicht werden, dass der Datenschutz beim Sammeln der Unterstützungsunterschriften mehr Beachtung findet.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) insbesondere § 14 Wahlvorschläge Absatz 6.

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Thüringer Landtag

Wie wird die Petition begründet?

Die Amtsstubensammlung stellt gerade im ländlichen Raum Thüringens eine hohe Hürde für die Willensbekundung einer Vielzahl von Bürgern dar. Sowohl die feste Bindung an die Öffnungszeiten der Ämter, sowie auch deren Erreichbarkeit durch die immer grösser werdenden Verwaltungsbereiche von Großgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden verhindern häufig die Abgabe von Unterstützungsunterschriften. Besonders zum Tragen kommt dies unter anderem auch bei den Berufspendlern in diesen Regionen, aber ebenso für die ortsansässige Bevölkerung, die aufgrund der oft nur schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrsinfrastruktur die Amtsstuben schwer erreichen können. Weiterhin zeigt die Praxis, dass auch die Erreichbarkeit innerhalb der Ämter oft weitere Hürden offenbart, beispielsweise durch die Auslegung der Unterstützerlisten im Dachgeschoss der Verwaltung, welches nicht barrierefrei erreichbar ist. Die Belange des Datenschutzes sind durch die aktuelle Gesetzeslage nur ungenügend bis gar nicht geregelt. So ist es keineswegs unüblich, dass Unterstützer die persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift vorheriger Unterschreibender auf der Unterschriftenliste einsehen können.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Ja, es betrifft das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) insbesondere § 14 Wahlvorschläge Absatz 6. Geändert werden soll der Zwang der Auslegung der Unterstützerunterschriftenlisten in den Gemeinden in die Möglichkeit der freien Sammlung. So wie es bereits bei der Sammlung bei Volksbegehren geregelt ist. Dadurch werden nicht nur in den ländlichen Gemeinden die Barrieren für die politische Teilhabe gesenkt sondern auch im Sinne der Inklusion die Möglichkeit geschaffen Menschen mit Behinderung mit einzubeziehen. Die derzeitige Praxis in den Amtsstuben hat erkennen lassen, dass dem Datenschutz zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das gleiche für die Straßensammlungen zutreffend sein wird, wenn es nicht explizit durch das Gesetz definiert wird. Alte Fassung: § 14 Wahlvorschläge (6) Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich darin unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 3 unterzeichnet haben. Wer glaubhaft macht, dass er wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Neue Fassung: § 14 Wahlvorschläge (6) Die Stimmabgabe für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, kann vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei freier Sammlung durch die Eintragung in Unterschriftsbögen erfolgen. Bei der Sammlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Datenschutz gewahrt bleibt und keine persönlichen Daten Dritten zur Kenntnis gelangen. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich darin unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 3 unterzeichnet haben.

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