Keine Maskenpflicht in Thüringen - Aufhebung des §4a der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Abgeschlossen
133 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Holger Winter
    aus 99817 Eisenach
  • veröffentlicht am 04.05.2020
  • 14.07.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 4. Mai 2020 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum von 133 Bürgerinnen und Bürgern durch eine Mitzeichnung unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 ThürPetG vorgegeben Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung abgesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 10. Sitzung am 15. Oktober 2020 abschließend behandelt.

     

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens hatte der Petitionsausschuss die Thüringer Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) teilte daraufhin zusammenfassend mit, dem Grundrecht nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stehe das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Gut der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Allgemeinheit nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz gegenüber. Dieses Recht könne eingeschränkt werden, wenn gesamtgesellschaftliche Erfordernisse etwaige Einschränkungen bedürfen. Im Ergebnis trete die freie Entfaltung der Persönlichkeit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) zurück. Die Einschränkungen seien im Hinblick auf die Durchsetzung überragend gewichtiger Allgemeinwohlbelange vorübergehend hinzunehmen. Hierbei sei neben der zeitlichen Befristung der Grundrechtseinschränkung insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gebot nur in kurzen Zeiträumen und nur in bestimmten Alltagssituationen gelte. Zudem seien im Hinblick auf gesundheitliche Bedenken umfassend Ausnahmen vorgesehen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13. Juni 2020, Az.: 3 EN 374/20).

     

    Das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz gelte, wie in der Petition korrekt festgestellt, nur auf Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen. Ein Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit habe demgegenüber nicht bestanden und bestehe nicht. Im Ergebnis verstoße die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gegen das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz.

     

    Soweit mit der Petition fachliche Erwägungen gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeführt wurden, hat das TMASGFF darauf hingewiesen, dass das Robert-Koch-Institut mittlerweile ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein sehe, um Risikogruppen zu schützen. Auch die WHO habe inzwischen eine Neubewertung vorgenommen und empfehle den Entscheidungsträgern der Mitgliedsstaaten das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für die Allgemeinbevölkerung in bestimmten Situationen zu regeln. Dabei werde jedoch auch klar kommuniziert, dass die Maßnahme nicht dem Eigenschutz, sondern dem Schutz Dritter diene. Mund-Nasen-Bedeckungen könnten dazu beitragen, dass potentiell infizierte Personen weniger erregerhaltige Partikel (Tröpfchen und Aerosole) in die Umgebung abgeben würden.

     

    Schließlich sollten Mund-Nasen-Bedeckungen insbesondere in Situationen getragen werden, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich sei (z.B. im öffentlichen Personennahverkehr). Sie stellten daher auf Grundlage der o. g. fachlichen Bewertung eine sinnvolle und wichtige Ergänzung zu anderen nicht-pharmakologischen infektionshygienischen Maßnahmen dar. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar sei, seien von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, sofern dieser Umstand in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werde.

     

    Abschließend fasste das TMASGFF zusammen, dass die Maßnahme, aufgrund dessen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung Dritte vor Ansteckung schützen könne, geeignet sei, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Die Maßnahme sei aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich. Sie sei auch angemessen, da die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wie bereits ausgeführt, nur in bestimmten Situationen bestehe. Im Ergebnis sei die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.

     

    Im Zuge der abschließenden Beratung fasste der Petitionsausschuss zusammen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwischenzeitlich eine große gesellschaftliche Akzeptanz erfahren hat, um in bestimmten Situationen, in denen das Abstandhalten nicht möglich ist, bestmöglich eine Übertragung des Corona-Virus zu vermeiden. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann dabei ein Baustein sein, Dritte vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.

     

    Um gleichwohl die mit der Petition vorgetragene Forderung in die politische Debatte hineinzutragen, hat der Petitionsausschuss gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz beschlossen, die Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis geben.