Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine
Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:
Die Bewilligung von Corona-Soforthilfen des Freistaates Thüringen erfolgen als Billigkeitsleistungen nach § 53 ThürLHO auf Basis der ersten, landesrechtlich geprägten, Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 vom 25. März 2020 sowie der zweiten, auf die Bundessoforthilfe bezogenen, geänderten Förderrichtlinie vom 02. April 2020.
Bei den Soforthilfebescheiden wurde zur Bestimmung des Leistungszwecks auf die einschlägigen Förderrichtlinien Bezug genommen. Ferner haben die Antragsteller mit der Unterschrift auf ihrem Antrag u. a. erklärt, dass ihnen bekannt ist, dass im Falle einer Überkompensation bzw. bei Aufhebung der Förderfähigkeit die ausgereichten Mittel zuzüglich Zinsen vom Auszahlungstage an zurückzuzahlen sind.
Der Bund hat den Bundesländern u. a. aufgegeben, Erinnerungsschreiben an alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger zu versenden, verbunden mit der Selbstauskunft über die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Situation. Dies wurde als geeignete Maßnahme zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der eingesetzten Mittel, insbesondere auch mit dem Ziel der Rückführung von Überkompensationen und der Vermeidung von Mitnahmeeffekten, angesehen.
Aus diesem Grund wurden in Thüringen die Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger aufgefordert, den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass zu überprüfen und das Ergebnis über ein dafür eingerichtetes Online-Formular mitzuteilen.
Eine Rückforderung der erhaltenen Soforthilfe erfolgt in Thüringen nur, wenn wesentliche Fördervoraussetzungen (z. B. mangels vorliegenden Liquiditätsengpasses) nicht mehr gegeben waren und damit die Grundlage der Bewilligung lt. o. g. Richtlinien für diesen Anteil der Soforthilfe entfallen ist. Die Überprüfung erfolgt jeweils individuell und einzelfallbezogen. Es erfolgt keine pauschale Rückforderung der Soforthilfen. Wenn die Petition daher damit begründet wird, dass in den Bescheiden nicht geregelt gewesen sei, dass die Corona-Soforthilfen in wenigen Tagen ausgegeben werden musste, wird der Grund der Rückforderung verkannt. Entscheidend ist allein, inwieweit durch die Auszahlung der Soforthilfen auf einen Drei-Monats-Zeitraum bezogene Liquiditätsengpass überkompensiert wurde.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petition die Petition abgeschlossen.