Keine verkürzten Kindergarten-Öffnungszeiten

Abgeschlossen
38 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Hanni Albrecht
    aus 99439 Kleinobringen
  • veröffentlicht am 07.12.2021

Welches Ziel hat die Petition?

Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG soll auch in Warnstufe 3 gelten, das bedeutet keine festen Gruppen mit festem Betreuungspersonal. Und konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption soll auch in Warnstufe 3 gelten.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Wie wird die Petition begründet?

Die Kindergarten-Öffnungszeiten werden gekürzt auf 7.30 - 15.30 Uhr, aber die Arbeitszeiten der Eltern nicht. Dies hat zur Folge das die Eltern weitere Menschen als nur die Erzieherinnen und Erzieher der Kindergärten, für die Betreuung ihrer Kinder einsetzen müssen. Dadurch erhöht sich der Kreis der Kontakte! Aber eigentlich sollten wir doch in diesen Zeiten die Kontakte minimieren.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Ich bitte darum die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sofort zu ändern. Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG und Konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption muss auch in Warnstufe 3 gelten. Dazu verweise ich auf die "Übersicht zu Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022" vom Freistaat Thüringen, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit dem Stand: 17. September 2021

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

keine

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