Die Petition wurde am 6. Dezember 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 37 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung ist nunmehr Folgendes festzustellen:
Die Maßnahmen, die von den Trägern der Kindertageseinrichtungen im Land Thüringen getroffen wurden, basieren auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, galt bis 21. Dezember 2021) und der damit korrespondierenden ThürSARSCoV 2-KiJuSSpVO (bis 20. Februar 2022 gültig). Die Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport war bis zum 23. Januar 2022 gültig und führte die KiJuSSpVO aus.
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des TMBJS zu der Petition (10. Januar 2022) galten für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport die Regelungen der Warnphase der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung war die Warnstufe mit folgendem Inhalt in Kraft:
„Die Betreuung in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) findet in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen statt:
- Die Kinder werden in gleichbleibender Zusammensetzung durch stets dasselbe pädagogische Personal betreut.
- Den Gruppen wird ein separater Raum fest zugewiesen. Ausflüge der festen Gruppe bleiben möglich.
- Bei der gleichzeitigen Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Freiflächen sind Kontakte zwischen den Gruppen zu vermeiden. Hiervon darf nur im begründeten Ausnahmefall abgewichen werden. Es besteht die Verpflichtung des Trägers der Kindertageseinrichtung unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und räumlichen Kapazitäten die Betreuung der Kinder in weitest möglichem Umfang zu gewährleisten. Dasselbe gilt für das Angebot bedarfsgerechter Betreuungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürKigaG.“
Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Kinder nur noch in festen Gruppen von festem Personal betreut werden dürfen. Eine Reduzierung der Öffnungszeiten ist dabei nicht vorgesehen, sie kann aber durch den Träger erfolgen, wenn sonst der Mindestpersonalschlüssel nach ThürKigaG nicht eingehalten werden kann. Das Recht des Kindes auf einen Betreuungsplatz ist dadurch nicht außer Kraft gesetzt, denn die Einrichtungsträger sind gemäß Ziffer 4.2 der Allgemeinverfügung gehalten, die Betreuungszeiten möglichst beizubehalten und nur im Notfall zu reduzieren.
Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass mit der Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) vom 8. Dezember 2021 landesseitig eine weitere Maßnahme ergriffen wurde, um die Kindertagesbetreuung sowohl aufrecht zu erhalten als auch sicher durchzuführen.
Die begehrte Änderung der ThürSARS-CoV 2-KiJuSSp-VO hat der Petitionsausschuss deshalb nicht befürwortet.