Kirchenaustritt auch für Bürger ohne festen Wohnsitz und Ausländer

In Beratung
5 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Dunja Ronja Paulus
    aus 35469 Allendorf
  • veröffentlicht am 07.03.2024

Welches Ziel hat die Petition?

Möglichkeit des Kirchenaustritts für Bürger ohne festen Wohnsitz und Ausländer

Wie wird die Petition begründet?

Der Austritt aus einer der großen Landeskirchen, welche ihre Mitglieder über staatliche Behörden wie den Einwohner-Meldeamt verwalten, muss auch dann möglich sein, wenn jemand keine sogenannte Meldeadresse hat, also ohne festen Wohnsitz ist oder im Ausland lebt. Wer keinen festen Wohnsitz hat, ist zwar in keiner Kirche angemeldet, auf der anderen Seite allerdings auch nicht ausgetreten. Die großen Landeskirchen, welche ihre Mitglieder über staatliche Behörden verwalten, unterscheiden an dieser Stelle zwischen "aus der Kirche abgemeldet" bzw. aus der Kirche ausgetreten. Ohne sogenannte Meldeadresse ist es derzeit also nicht möglich, aus den großen Landeskirchen, welche zum Verwalten ihrer Mitglieder staatliche Behörden zur Rate ziehen, auszutreten. Dies kann nicht rechtens sein, da es grundsätzliche jedem Bürger offenstehen muss, wirklich aus der Kirche auszutreten. Ebenfalls möglich sein muss es jedem Bürger, bei Austritt auch Unterlagen aus der Kindheit löschen zu lassen, in der evangelischen Landeskirche also die Taufe sowie die Konfirmation sowie in der katholischen Landeskirche also die Taufe sowie die Kommunion. Die Handlung der Taufe wird von den Eltern in der Regel in einem Alter vorgenommen, in welchem die Betroffenen noch keinerlei Möglichkeit haben, in eine solche Handlung einzuwilligen. Im Rahmen der Konfirmation oder auch Kommunion bestünde diese Möglichkeit mitunter, jedoch wird seitens der Eltern in der Regel genügend Druck ausgeübt, dies im Rahmen des Gruppenzwangs zu machen, wobei die Betroffenen ihr Recht auf Ableitung nicht kennen. Es kann nicht sein, dass genau diese Daten trotz eines immer strengeren Datenschutzgesetzes nicht nur lebenslang, sondern sogar noch hunderte Jahre über den Tod hinaus erhalten bleiben und beispielsweise von der Evangelischen Kirche Hessen-Nassau 75 Jahre nach dem Tod auch völlig frei gegeben werden. Es muss jedem Menschen das Recht eingeräumt werden, Daten, welche während seiner Kindheit erhoben und gespeichert wurden, im Rahmen des Datenschutzes löschen zu lassen, gerade auch in Anbetracht auf den Datenschutz. Am härtesten sind hier Inhaber von Transsexuellen-Beschlüssen oder auch § 45b Beschlüssen betroffen, da die Daten in diesem Falle sowieso nicht mehr stimmen und Korrekturen lediglich mittels Randvermerk möglich sind, was längere Zeit nach dem Tod der Betroffenen weiterhin zur Entwürdigung führt. Zusammenfassend ist also zum einen grundsätzlich jedem Menschen das Recht auf Austritt aus der Kirche einzuräumen, und zum anderen muss es jedem Menschen möglich sein, Handlungen, welche in seiner Kindheit vorgenommen, löschen zu lassen und die Daten der Kirche zu diesem Zwecken den üblichen Datenschutz-Gesetzen zu unterstellen, was laut Auskunft der Kirchen derzeit nicht der Fall sei, was jedoch in keiner Weise nachvollziehbar ist. Datenschutzgesetze müssen auch für Kirchen gelten.

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