Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) teilte zur Petition zunächst mit, die Voraussetzungen für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten seien in § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Danach seien Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei,
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Landschaftsschutzgebiete würden in Thüringen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) durch Rechtsverordnung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ausgewiesen.
Das Gebiet des „Kleinen Thüringer Waldes“ sei Bestandteil der Fachplanung Landschaftsschutzgebiete von 1996 der Landesanstalt für Umwelt und Geologie gewesen und insoweit sei eine mögliche Schutzwürdigkeit anzunehmen. Eine aktuelle Einschätzung bzw. ein Gutachten, das die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes als Voraussetzung für eine Unterschutzstellung fachlich belege, liege dem TLUBN nicht vor.
Schutzgebiete würden in Thüringen nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen ausgewiesen.
„Anträge“ könnten jedoch, soweit sie eine Begründung enthielten, als Anstoß für eine Prüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Gebietes dienen.
Die Neuausweisung sowie die Änderung bestehender Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete erfolge in Thüringen derzeit auf der Grundlage einer vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gebilligten Arbeitsplanung, welche eine Prioritätensetzung einschließe. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes „Kleiner Thüringer Wald“ werde im Vergleich zu anderen Gebieten in Thüringen nicht als prioritär angesehen und sei aktuell nicht in der Arbeitsplanung der obersten Naturschutzbehörde enthalten.
Thüringen gehöre in diesem Zusammenhang zu den wenigen Bundesländern, die auf der Grundlage eines Fachkonzepts („fachliche Grundlagen für die Weiterentwicklung des Schutzgebietssystems und die Bestimmung von Kernflächen für den Biotopverbund in Thüringen“) Schutzgebiete ausweisen würden.
Der vom Bund und den Ländern getragene Aktionsplan Schutzgebiete habe zum Ziel, den substanziellen Beitrag der Schutzgebiete zur Bewahrung der biologischen Vielfalt in Deutschland zu erhalten und fortzuentwickeln. Die Erarbeitung dieses Aktionsplanes sei noch nicht abgeschlossen. Thüringen werde sich bei der Erstellung einbringen.
Die aufgrund der erheblichen Anzahl an Mitzeichnungen ermöglichte öffentliche Anhörung der Initiatoren der Petition wurde in der 18. Sitzung des Petitionsausschusses am 17. Juni 2021 realisiert. In diesem Zuge hatte die Petentin gemeinsam mit ihren Mitstreitern die Gegebenheit, noch einmal eindrücklich auf die Besonderheiten des „Kleinen Thüringer Waldes“ hinzuweisen. Anschließend wurde der Petitionssachverhalt zunächst vom fachlich zuständigen Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz (AfUEN) weiter erörtert. Dieser hat die Petition mehrfach und in seiner 24. Sitzung am 13. Oktober 2021 abschließend beraten. Im Ergebnis seiner Beratung hat der AfUEN die Landesregierung gebeten, die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes „Kleiner Thüringer Wald“ prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der AfUEN empfohlen, im Zuge dieser Prüfung auch die Klimaschutzziele, mithin mögliche Auswirkungen auf einen möglichen Ausbau erneuerbarer Energien, zu beachten. Schließlich hat der AfUEN empfohlen, organisatorisch und verwaltungstechnisch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig nicht nur Naturschutzgebiete, sondern im angemessenen Maße auch geplante Landschaftsschutzgebiete weiterbearbeitet werden.
Auf dieser Grundlage hat der Petitionsausschuss die Petition in seiner 23. Sitzung beraten und das TMUEN darum gebeten, über das zuständige Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausweisung des „Kleinen Thüringer Waldes“ als Landschaftsschutzgebiet unter Berücksichtigung der regionalplanerischen Vorgaben gegeben sind.
Auf eine Sachstandsanfrage der Landtagsverwaltung teilte das TMUEN im Oktober 2022 mit, das TLUBN komme in seinem „Kurzgutachten zur Darstellung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des ‚Kleinen Thüringer Waldes‘ als Landschaftsschutzgebiet unter Berücksichtigung der regionalplanerischen Vorgaben“ zu dem Ergebnis, dass der „Kleine Thüringer Wald“ eine hohe Schutzwürdigkeit als Landschaftsschutzgebiet besitze. Dies sei in seiner vielfältigen Naturausstattung und reichen Ausstattung mit Kulturlandschaftselementen sowie aufgrund weiterer herausragender wertgebender Merkmale, wie z. B. die Bedeutung für den Biotopverbund und die Erholungsfunktion, begründet.
Eine Gefährdung und damit dringende Schutzbedürftigkeit sei allerdings nicht zu erkennen. Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die das Gesamtgebiet grundsätzlich entwerten könnten, seien nach dem derzeitigen Planungsstand nicht festzustellen und nach dem gültigen Regionalplan Südwestthüringen sowie dem Änderungsentwurf auch nicht zu erwarten. Zusammenfassend werde insofern vom TLUBN als Obere Naturschutzbehörde die Ausweisung des „Kleinen Thüringer Waldes“ als Landschaftsschutzgebiet aus naturschutzrechtlichen Gründen für nicht erforderlich gehalten.
Im Zuge der abschließenden Beratung der Petition fasste der Petitionsausschuss zusammen, dass er im Rahmen des Petitionsverfahrens auf der Grundlage der Empfehlung des AfUEN die Landesregierung um Prüfung gebeten hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung des „Kleinen Thüringer Walds“ als Landschaftsschutzgebiet gegeben sind. Hierzu hat die Landesregierung im Ergebnis vorgetragen, dass es für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ankommt. Nach Einschätzung des TLUBN ist der „Kleine Thüringer Wald“ zwar schutzwürdig, vor dem Hintergrund der derzeitigen Regionalplanungen jedoch nicht schutzbedürftig. Insoweit konnte im Petitionsverfahren erreicht werden, dass endlich eine aktuelle naturschutzfachliche Einschätzung vorgenommen wurde.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 27. September 2022, Az.1 BvR 2661/21) zur Nichtigkeit der Regelungen im Thüringer Waldgesetz zum Verbot von Windenergieanlagen im Wald hat der Petitionsausschuss bei der abschließenden Beratung noch einmal hervorgehoben, dass weder der aktuelle Regionalplan noch der derzeit vorliegende Änderungsentwurf der Regionalen Planungsgemeinschaft Südwestthüringen Windvorranggebiete im Bereich des „Kleinen Thüringer Waldes“ vorsehen. Gleichzeitig schätzte der Petitionsausschuss ein, dass auch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes gegenüber Regionalen Planungsgemeinschaften keine zwingenden Bindungswirkungen entfaltet. Gleichwohl geht der Petitionsausschuss davon aus, dass der mit dem Gutachten des TLUBN festgestellte hohe naturschutzfachliche Wert des Gebietes bei weiteren Planungsschritten grundsätzlich Beachtung finden sollte.
Im Ergebnis beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit den vorliegenden Informationen zur Sach- und Rechtslage nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abzuschließen.