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Kommunale Finanzen fair gestalten

Abgeschlossen
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  • Anderes, Finanzen & öffentliche Abgaben
  • Keine Region
  • eingereicht von Matthias Neumann
    aus 97084 Würzburg
  • veröffentlicht am 29.09.2025
  • 12.06.2026
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 12.06.2026
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Bei der abschließenden Beratung hat der Petitionsausschuss entsprechend eine vom Thüringer Finanzministerium vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

    Auf der Thüringer Verfassung beruhend wird der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs folgend ein bedarfsgerechter Finanzausgleich praktiziert. Dessen Kernstück bildet die volle Erstattung der angemessenen Kosten für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die zu den eigenen Einnahmen hinzutretende ergänzende Finanzierung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Hierzu wird im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Revisionen nach § 3 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes über die kommunalen Zuschussbedarfe sowohl für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur Verfügung zu stellende Finanzausgleichsmasse I als auch die für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zur Verfügung zu stellende Finanzausgleichsmasse II ermittelt. Die regelmäßigen Überprüfungen in Form der Revisionen sowie ergänzenden Prüfungen, zum  Beispiel durch externe Gutachter, sind Grundlage der Anpassungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.

    Darauf fußend hat der Thüringer Landtag zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 jüngst eine Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vorgenommen. Zudem sieht auch der Thüringer Landeshaushalt 2026/2027 eine Finanzausstattung der Kommunen vor, die noch über die in der Revision ermittelte angemessene Finanzausstattung hinausgeht. Zugleich wird mit dem in Art. 3 enthaltenen Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz gerade auch der von Ihnen aufgegriffene kommunale Investitionsbedarf adressiert und ein Investitionsvolumen von 1 Milliarde € in den Jahren 2026-2029 freigesetzt.

    Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss daher, die Petition mit diesen Informationen nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.

  • 11.11.2025
    Statusänderung zu In Beratung
  • 29.09.2025
    Statusänderung zu Mitzeichnen