Zum Inhalt springen

Landesweite Katzenschutzverordnung

Abgeschlossen
5859 Mitzeichnungen
  • Umwelt & Naturschutz
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Kevin Schmidt
    aus 99734 Nordhausen
  • veröffentlicht am 19.08.2024
  • 25.11.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 25.11.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 25.11.2025
    Abschlussbericht

    Das vom Petitionsausschuss zunächst am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie teilte zur Petition mit, anhand der vorliegenden Unterlagen gehe die Fachabteilung davon aus, dass mit der Petition für den Freistaat Thüringen den Erlass einer Regelung gemäß § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) begehrt werde. Diese Regelung ermächtige die jeweiligen Landesregierungen

    „[…] durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

    1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
    2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

    In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 

    1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
    2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben

    werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“

    1. Die Forderung nach einer landesweiten „Katzenschutzverordnung“ gemäß § 1 3 b TierSchG für den Freistaat Thüringen:

    Die Landesregierung habe gemäß § 13 b Satz 5 TierSchG mit der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs (ThürTierSchErmVO) vom 15. Juni 2016 (GVBl. 2016, S. 251) diese Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen auf die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden übertragen. Insofern fehle der Landesregierung aktuell die Regelungskompetenz zum Erlass einer landesweiten, von Ihnen geforderten, „Regelung für mehr Katzenschutz“ (Katzenschutzverordnung).

    Wenn die Landesregierung selbst eine landesweite Katzenschutzverordnung erlassen wolle, müsse sie zuvor die o.g. Rechtsverordnung vom 15. Juni 2016 durch eine gesonderte Rechtsverordnung aufheben.

    Gemäß § 13 b Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG müssten vor Erlass einer Rechtsverordnung Gebiete eruiert werden, in den Populationen freilebender Katzen mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden vorhanden seien, wobei die Schmerzen usw. ursächlich auf die Anzahl der Tiere in der jeweiligen Population zurückzuführen sein müssten. 

    Nach Dafürhalten des Ministeriums könne eine solche Prüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer Katzenschutzverordnung in bestimmten, umrissenen Gebieten am effizientesten auf der Ebene des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt erfolgen. Denn die Kenntnis und Kontrolle der örtlichen Verhältnisse sei ein entscheidender Aspekt. Daher werde der Erlass einer Katzenschutzverordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte für den Freistaat Thüringen aktuell als zweckmäßig und den Tierschutz entsprechend betrachtet. 

    2. Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung

    Wie der in der Einleitung zitierten Rechtsgrundlage zu entnehmen sei, müssten vor Erlass einer Rechtsverordnung, welche den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verbiete oder beschränke, bestimmte Voraussetzungen geprüft und erfüllt sein. Nach diesseitigem Dafürhalten könne eine solche Prüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer Katzenschutzverordnung in bestimmten, umrissenen Gebieten, am effizientesten auf der Ebene des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt erfolgen. Daher werde der Erlass einer solchen Verordnung durch die einzelnen unteren Veterinärbehörden für den Freistaat Thüringen aktuell als zweckmäßig betrachtet. Dieser Argumentation folgend müssten, unbenommen der aktuell fehlenden Regelungskompetenz, für den Erlass einer landesweiten Katzenschutzverordnung, für ganz Thüringen zunächst nachgewiesen werden, dass die in § 13 b genannten Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. § 13 b Satz 1 Nr. 1 und 2). Diese Voraussetzungen lägen nach bestehendem Kenntnisstand derzeit für Gesamtthüringen nicht vor. 

    Außerdem werde zu bedenken gegeben, dass vor einem Zugriff auf freilaufende Katzen mit zuordenbarem Besitzer die Pflicht zur Kastration und Registrierung der Tiere vor einem Freilauf gemäß § 13 b Satz 4 nur zulässig sei, „soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.“ Entsprechend müsse zuvor dargelegt werden, dass solche anderen Maßnahmen zur Lösung der Problematik nicht ausreichend gewesen seien. 

    Die Petition habe hierzu angeführt, dass eine Betreuung durch ortsansässige Tierschutzvereine mit entsprechender Unterstützung momentan einen Großteil des Problems abmildern könne. Damit sprächen Sie sich ebenfalls für einen ortsbezogenen Ansatz aus, wie er durch die derzeit geltende Rechtslage verfolgt werde. 

    Der vorliegenden Petition seien außerdem keine konkreten Daten oder Informationen zur Situation des Freistaats Thüringen zu entnehmen, welche den Erlass einer landesweiten Katzenschutzverordnung derzeit untermauern könnten und die fachliche Auffassung entkräften würden.

    Der in der Petition zitierte Report des Bundestierschutzverbands beziehe sich, soweit ersichtlich, auf bundesweite Studienergebnisse ohne konkreten Bundeslandbezug, welche den Bundesgesetzgeber zum Handeln anhalten sollten. Es werde sich dabei auf drei verschiedene Umfragen gestützt, welche vom Bundestierschutzverband durchgeführt worden seien. Eine nachvollziehbare Strukturierung, Zeitraum und Ortsbezug seien dem Report nicht zu entnehmen. 

    Soweit Sie eine bundesweite Kastrationspflicht forderten, weil aus Sicht der Tierschutzvereine das Leid der Tiere durch eine Verminderung der Population erreicht werden könne, könne sich diese Forderung nur an den Bundesgesetzgeber richten. Denn die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Rechtsgebiet des Tierschutzes liege bei dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) und gerade nicht bei den Bundesländern. Der Freistaat Thüringen dürfe folglich keine eigene Rechtssetzung vornehmen.

    3. Einführung einer umfassenden Gesetzgebung zum Schutz von Haustieren im Freistaat Thüringen

    Gleiches gelte für die von Ihnen geforderte „umfassende Gesetzgebung zum Schutz von Haustieren“. Sie lägen ebenfalls in der Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.

    4. Unterstützung der Thüringer Tierschutzvereine mit finanziellen Mitteln sowie zielgerichteter, politischer Arbeit

    Die Landesregierung unterstütze die Populationskontrolle bei herrenlosen Katzen und die Reduzierung von damit verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden bei diesen Tieren bereits auf vielfältige Weise.

    Im Rahmen der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie könnten eingetragene Tierschutz-, Tierheimvereine sowie Kommunen seit dem Jahr 2018 Mittel für Kastration, Kennzeichnung und Registrierung herrenloser Katzen beantragen. Weiterhin würden anhand dieser Förderung eine Vielzahl von Daten zur Population freilebender Katzenpopulationen gesammelt und den unteren Veterinärbehörden zur Verfügung gestellt. Diese Daten flössen in eine Entscheidung vor Ort ein, ob die Voraussetzungen zum Erlass einer Katzenschutzverordnung in den jeweiligen geförderten Gebieten gegeben seien. 

    Außerdem stünden für Aus- und Umbau von Tierheimen seit dem Jahr 2018 umfangreiche Mittel im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung von investiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bereit. In diesem Zusammenhang stehe die Landesregierung auch in stetigem fachlichem Austausch mit den örtlichen Tierschutz- und Tierheimvereinen. 

    Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz unterstütze Tierschutz- und Tierheimvereine in jährlichen Workshops bei der Bewältigung von Grundsatzfragen und der Antragstellung im Rahmen der oben genannten Richtlinien.

    Die Petition wurde im Rahmen des Petitionsverfahrens antragsgemäß auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigem Mitzeichnungszeitraum durch 5.859 Mitzeichnungen unterstützt. Aus diesem Grunde hat der Petitionsausschuss in seiner 9. Sitzung am 26. Juni 2025 eine öffentliche Anhörung in der Angelegenheit durchgeführt und den zuständigen Fachausschuss, den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (AfSGAF) um Mitberatung ersucht. 

    Der AfSGAF informierte den Petitionsausschuss mit Vorlage 8/738 darüber, die Petition in dessen 7. Sitzung am 4. September 2025 abschließend beraten zu haben.

    Im Ergebnis gab er folgende Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss ab:

    „Die Petition verfolgt das Ziel: 

           I. Die Einführung einer landesweiten Regelung für mehr Katzenschutz, die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen beinhaltet. 

          II. Die Einführung einer landesweiten Regelung für mehr Katzenschutz als Teil einer umfassenden Gesetzgebung zum Schutz von Haustieren (inklusive Sachkundenachweis, landesweite Kastrationspflicht für Freigänger, Kennzeichnungs- und              Registrierungspflicht).

         III. Die wichtige Arbeit der Tierschützer in Tierschutzvereinen und Tierheimen anerkennen und dringend finanziell und mit zielgerichteter politischer Arbeit zu unterstützen.

    Der Ausschuss stellt fest, dass 

           a) die Kompetenz für tierschutzrelevante Regelungen ausschließlich beim Bund liegt und nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 13b Tierschutzgesetz) die Länder ermächtigt sind, für bestimmte Gebiete Festlegungen und Regelungen zu                treffen. Die Gebiete sind zudem ausdrücklich abzugrenzen,

           b) eine landesweite Regelung zunächst gegebenenfalls eine Änderung der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf und im zweiten Schritt der Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelungen (aktuell 34 in Thüringen),

           c) der Niedersächsische Landtag bereits vor zwei Jahren den Erlass einer landesweiten Verordnung auf den Weg, aber noch nicht zum Abschluss gebracht hat,

           d) die Zielstellungen zu I. und II. (landesweite und landeseinheitliche Regelung für mehr Katzenschutz, weniger Leid für die Tiere) der Petition kurzfristig nicht zu erreichen sind und

           e) die finanziellen Mittel für den Tierschutz im aktuellen Haushalt bereits drastisch erhöht wurden.

    Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie empfiehlt daher: 

    1. Das Anliegen der Petition wird in seiner Zielstellung unterstützt. Die wertvolle Arbeit der Tierschutzorganisationen und im Tierschutz Engagierten im Freistaat Thüringen ist unverzichtbar für das Wohl der Tiere und das in Artikel 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegte Landesziel zum Tierschutz.
    2. Der Petitionsausschuss möge gemäß § 17 Nr. 5 ThürPetG die Petition hinsichtlich einer landesweiten Regelung (Teil I. und II.) an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie überweisen.
    3. Der Petitionsausschuss möge gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG die Petition hinsichtlich der finanziellen Ausstattung mit Blick auf die Haushaltsverhandlungen und zielgerichteter politischer Arbeit (III.) den Fraktionen zur Kenntnis geben.
    4. Die Landesregierung wird gebeten, die Kommunalen Spitzenverbände bis möglichst zum 7. November 2025 um Stellungnahme zu kommunalen Katzenschutzverordnungen zu bitten und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit des Erlasses einer landesweit einheitlichen Regelung einzugehen.
    5. Die Landesregierung wird gebeten, im Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie dazu Stellung zu nehmen, welche unterschiedlichen Situationen in den Kommunen mit einer Regelung und ohne eine Regelung bestehen und insbesondere die Frage zu beantworten, ob es regional unterschiedliche Regelungen gibt und welche das sind und wie viele Kommunen aktuell beabsichtigen oder prüfen, eine Regelung zu treffen, bzw. wenn nein, aus welchen Gründen von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, so wie eine Einschätzung, ob die Ziele der Petition (I. und II.) ohne Änderung der Zuständigkeiten auf Bundesebene erreicht werden können und wenn nein, wie die Erfolgsaussichten einer Bundesratsinitiative eingeschätzt werden.
    6. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie befasst sich in der Sitzung am 27. November 2025 mit dem Thema.“

    Im Ergebnis hat sich der Petitionsausschuss im Zuge der abschließenden Beratung der Petition mehrheitlich dem Votum des Fachausschusses angeschlossen und beschlossen, die Petition nach § 17 Nr. 5 ThürPetG hinsichtlich einer landesweiten Regelung (I. und II. der Empfehlungen des Fachausschusses) an den AfSGAF zu überweisen. Weiterhin beschloss der Petitionsausschuss, hinsichtlich der finanziellen Ausstattung mit Blick auf die Haushaltsverhandlungen in zielgerichteter politischer Arbeit (III. der Empfehlungen des Fachausschusses) die Petition nach § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

    Mit den Beschlüssen des Petitionsausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen. 

     

  • 01.10.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 19.08.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen