In der abschließenden Beratung der Petition hatte der Petitionsausschuss zu berücksichtigen, dass, soweit die Verfahrensdauer und die Art und Weise der Führung des Berufungsverfahrens sowie die Einstellung eines weiteren Strafverfahrens durch das Landgericht Mühlhausen beanstandet wird, wegen der Verfassungsgrundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und der Gewaltenteilung weder das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) noch der Petitionsausschuss diese prüfen können. Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz, dass von einer sachlichen Prüfung der Petition abgesehen wird, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde.
Soweit anlässlich des konkreten Verfahrens generell überlange Verfahrensdauern in Wirtschaftsstrafsachen beklagt werden und dies auf eine aus Sicht des Petenten verfehlte Personalpolitik zurückgeführt wird, hat das TMMJV dem Petitionsausschuss nachvollziehbar dargelegt, dass Versäumnisse bei der Stellenplanung nach dortiger Auffassung nicht vorliegen. Dieser Einschätzung hat sich der Petitionsausschuss angeschlossen.
Deshalb beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.