Mehr Wertschätzung und eine starke heimische Landwirtschaft

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Landwirtschaft & Forsten
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Werner Koslowski
    aus 27419 Wohnste
  • veröffentlicht am 14.03.2024
  • 27.06.2024
    Abschlussbericht

     

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 50. Sitzung am 23.05.2024 abschließend beraten. Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Infra­struktur und Landwirtschaft (TMIL) teilte zur Petition mit, die Forderung nach Bagatellregelungen für Aufzeichnungspflichten und Routinekontrollen werde auch vom Ministerium unterstützt. Bagatellgrenzen könnten im Bereich der genutzten landwirtschaftlichen Fläche, der Anzahl der Tiere oder den Betrag einer Förderung gesetzt werden.

    Die Direktzahlungen würden flächen- und tiergebundene Einkommensstützungen sowie Zahlungen für klima- und umweltwirksame Leistungen umfassen und würden ausschließlich aus EU-Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (1. Säule, EGFL) finanziert. Zu den Direktzahlungen in Deutschland bzw. in Thüringen gehörten drei Einkommens-stützungen, zehn Öko-Regelungen und zwei gekoppelte Zahlungen für Tiere. Für eine EU-Konforme Ver­waltung bzw. Auszahlung der Fördermittel sei u.a. ein System zur Identifizierung landwirt­schaft­licher Parzellen erforderlich. Flächenvorgaben wie auch Mindestparzellengrößen oder Förder­kulissen würden unweigerlich genaue Bearbeitungs- bzw. respektive Verwaltungs-modalitäten und Antragsvorgaben bedingen. Innerhalb dieser Arbeitsbereiche bestünden bereits bei den Verwaltungskontrollen wie auch Vor-Ort-Kontrollen Bagatellregelungen. Mögliche darüber hinaus gehende Vereinfachungen würden zudem geprüft. Jedoch könnten Verwaltungsvereinfachungen nur in dem Maße erfolgen, in dem sie eine EU-Konforme Verwaltung/Auszahlung nicht gefährdeten.

    Die flächenbezogenen Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) würden dagegen von jedem Bundesland als Förderprogramme gestaltet. Diese würden jedoch aus EU-Mitteln finanziert. Daher gelte EU-, Bundes- und Landesrecht. In diesem Bereich würden in Thüringen die Programme KULAP 2014, KULAP 2022 sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte und spezi­fische Gebiete, Tierwohl- und Waldumweltmaßnahmen angeboten. Die Einführung einer Bagatell­grenze für Aufzeichnungspflichten und Routinekontrollen sei auch hier durch Thüringen rechtlich nicht möglich. Die Aufzeichnungen und Kontrollen erfolgten bei den genannten Maßnahmen ebenso wie bei den Direktzahlungen nach dem EU- und Bundesrecht.

    Der Erhalt von Direktzahlungen sei zudem an die Einhaltung von Konditionalitätsverpflichtungen gekoppelt, welche sich primär aus EU- und Bundesvorgaben zusammensetzten. Lediglich im Bereich des Schutzes von Moorböden gebe es eine Landeszuständigkeit. Hier habe Thüringen eine Mindestgröße von 0,5 ha festgelegt.

    In der Konditionalität bestünden allerdings schon von der Bundesseite festgestellte Bagatellen, die die Betriebe entlasten würden. Dauergrünland einer Größe bis 500 m² pro Betrieb und Bundesland sowie ab 2021 entstandenes Dauergrünland dürften grundsätzlich ohne Genehmigung umgewandelt werden. Betriebe mit Ackerland von maximal 10 ha oder einer bestimmten Zusammensetzung von Dauergrünland, Gras oder Grünfutter, Leguminosen oder Brachen seien vom Fruchtwechsel sowie von der 4%-igen Stilllegungspflicht ausgenommen.

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt plane die EU in einem Verordnungsentwurf, alle Betriebe bis zu einer Größe von 10 ha von allen Verpflichtungen der Konditionalität zu befreien. Allerdings wären diese Kleinstbetriebe dann ausschließlich von den Auszeichnungspflichten und Kontrollen befreit, so dass alle Vorschriften im Rahmen der Konditionalität weiterhin gelten würden.

    Zur Bejagung des Wolfes teilte das Ministerium mit, die Petition gehe fehl in der Annahme, dass eine Übernahme der Tierart Wolf in das Jagdrecht zu einer Vereinfachung der Genehmigung zur Erlegung/Entnahme eines solchen Tieres führen würde. Die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht (Bund oder Thüringen) als eine dem Jagdrecht unterliegende Art würden eine Bejagung der Tierart dennoch nicht erlauben. Aufgrund des Schutzstatus würde die Tierart einer ganzjährigen Schonzeit unterliegen. Die Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland mache dennoch ein sachgerechtes und flexibles Management der Tierart notwendig. Die derzeitigen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes würden dieser Notwendigkeit nur bedingt gerecht. In Sinne des Petenten sollte auf nationaler Ebene eine Anpassung des Bundesnaturschutz­gesetzes an europäisches Recht erfolgen, hier: Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie (92/43/EWG), wonach unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie erlaubt werden könne. Im Sinne des Petenten müsste ferner eine Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes auf EU-Ebene erfolgen, hier: eine Herabstufung von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie. Damit würden sich weitere rechtliche Spielräume im Umgang mit dem Wolf und zur Entnahme eines Individuums der Tierart in Deutschland ermöglichen.

    Die Aufnahme der Tierart ins Jagdrecht wäre dem Ansinnen eines sachgerechten Managements nicht zuträglich, da hiermit zusätzliche Verwaltungshürden geschaffen würden. So müsste die Entnahme eines Wolfes nicht nur naturschutzrechtlich, sondern dann zusätzlich auch jagd­rechtlich in jedem Einzelfall geprüft und genehmigt oder abgelehnt werden.

    Bei der abschließenden Beratung Ihrer Petition bedankte sich der Petitionsausschuss für das Engagement des Petenten. Die Beratung der Petition hat gezeigt, dass das zuständige Landwirtschaftsministerium bestrebt ist, insbesondere im Bereich der Bürokratie Verbesserungen zu Gunsten der Bauern zu erwirken. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rahmenbedingungen im Bereich der Landwirtschaft zu großen Teilen von europarechtlichen und bundesrechtlichen Regelungen geprägt sind und daher nur begrenzte Einflussmöglichkeiten auf Seiten der Länder bestehen.

    Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, Ihre Petition mit diesen Informationen nach § 17 Nr. 2b) ThürPetG für erledigt zu erklären. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

  • 27.06.2024
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 29.04.2024
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 14. März 2024 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition von fünf Mitzeichnern unterstützt.

    Daher wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 26.04.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 14.03.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen