Der Petitionsausschuss hatte die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Das zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) teilte in seiner Stellungnahme Folgendes mit:
Zunächst wies das TMIL darauf hin, dass Ihre Angabe, dass das fragliche Waldgebiet zu DDR-Zeiten als Naturschutzgebiet geschützt gewesen sei, nicht zutreffe.
Sowohl das zuständige Forstamt Kaltennordheim als auch die Zentrale der Landesforstanstalt als Dienststellen der unteren Forstbehörde hätten seit 2016 die Anträge des Waldbesitzers auf Nutzungsartenänderung ausnahmslos schriftlich abgelehnt und sich auch in sonstigen schriftlichen Stellungnahmen zu Bauvoranfragen des Landratsamtes klar gegen eine Nutzungsartenänderung ausgesprochen.
Begründet worden sei diese Ablehnung durch die untere Forstbehörde damit, dass
• aufgrund der kartierten hervorgehobenen Waldfunktionen das öffentliche Interesse am Walderhalt, das öffentliche Interesse an der Nutzung des Waldes als künftiges Bauland überwiege und daher eine Genehmigung nach § 10 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) nicht möglich sei,
• im gültigen Flächennutzungsplan die Fläche als Wald dargestellt sei,
• bei einer Rodung des Waldes die Gefahr bestehe, dass aufgrund der Exposition der östlich dahinterliegende Wald durch Windeinwirkung geschädigt werde,
• es nicht möglich sei, auf den Baugrundstücken Gebäude zu errichten, die den nach § 26 (5) ThürWaldG vorgeschriebenen Mindestabstand zum Wald von 30 m einhalten könnten, da die Baugrundstücke nicht sehr groß seien und unmittelbar außerhalb Waldflächen angrenzten; die Problematik der Unterschreitung des Waldabstandes gelte auch für den Fall, dass das Baugrundstück selbst unbewaldet sei; auf das Argument der Stadt, dass der umliegende Wald dem gleichen Besitzer gehöre wie die künftigen Baugrundstücke und dieser dadurch die Möglichkeit habe, dort für eine niedrige Bestockung zu sorgen (die die Gebäude nicht gefährdeten), habe das Forstamt entgegnet, dass mit einem Verkauf der Baugrundstücke zu rechnen sei, wodurch diese Möglichkeit dann nicht mehr bestünde.
Seit 2018 habe der Waldbesitzer intensive Hiebsmaßnahmen in dem Teil des Waldes durchgeführt, den er für eine Bebauung nutzen möchte. Diesbezüglich habe es in der Vergangenheit mehrere Beschwerden, Anzeigen von Privatpersonen und Anrufe von Bürgern im Forstamt und in der Zentrale der Landesforstanstalt gegeben. Teilweise habe es sich bei den Hiebsmaßnahmen um die gezielte Baumentnahme aus Gründen der Verkehrssicherung gehandelt, da einige der Bäume Fäulen aufgewiesen hätten. Nach Einschätzung des zuständigen Forstamtes erfüllten die Hiebsmaßnahmen insgesamt den Tatbestand eines Kahlschlags nach § 24 Abs. 4 ThürWaldG. Danach würden als Kahlschläge auch „Einzelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel (…)“ gelten. Gegen den daraufhin vom Forstamt erlassenen Bußgeldbescheid wegen ungenehmigten Kahlschlags habe der Waldbesitzer Widerspruch eingelegt. Da dem Widerspruch vom Forstamt nicht abgeholfen worden sei, sei der Vorgang schließlich an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden. Das zuständige Amtsgericht Bad Salzungen habe das Verfahren jedoch eingestellt, ohne ein Bußgeld zu verhängen. Seitdem werde die in Rede stehende Walfläche regelmäßig vom Forstamt überwacht.
Die Stadt Meiningen befürworte das Bauvorhaben angesichts des Mangels an Baugrundstücken und habe Ende August 2022 den Entwurf des Qualifizierten Bebauungsplans „Unterer Panoramaweg“ ausgelegt, der vorsehe, fünf bewaldete Flurstücke als Allgemeines Wohngebiet einzustufen, in dem allerdings darauf hingewiesen werde, dass die Bebaubarkeit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der entsprechenden Nutzungsänderung durch die Forstbehörde bzw. der Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestabstand (30 m) stehe. Das zuständige Forstamt habe zu dem Entwurf eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme des TMIL gelangte zu der Bewertung, dass Ihre Sorge um den Erhalt des Waldes begründet sei und auch die Forstbehörden davon ausgehen würden, dass der Kauf des Struppwaldes durch eine Immobilienfirma nicht dem Zweck der künftigen Waldbewirtschaftung diene, sondern der schrittweisen Umwandlung in Bauland. Die Forstbehörde wache nunmehr darüber, dass keine weiteren Hiebsmaßnahmen stattfinden. Die Forstbehörde würde zu Recht die Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 10 ThürWaldG nicht in Aussicht stellen.
Im Ergebnis der am 2. März 2023 durchgeführten öffentlichen Anhörung beschloss der Ausschuss, einen Vor-Ort-Termin durchzuführen. Dieser fand am 6. Juni 2023 unter Teilnahme der Petentin und von weiteren Anwohnern, Vertretern der Stadt Meiningen, des TMIL und von ThüringenForst sowie von Mitgliedern des Petitionsausschusses statt. In dem Termin erläuterte der Bürgermeister das Interesse der Stadt an der Bebauung von vier Grundstücken entlang des Unteren Panoramawegs. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans habe ThüringenForst eingewendet, dass die ins Auge gefassten Planungen aufgrund des nicht eingehaltenen vorgeschriebenen Abstands von 30 m zwischen Wald und Wohnbebauung nicht realisierbar seien. Vor diesem Hintergrund sehe die Stadt derzeit keine rechtlichen Möglichkeiten, die Planungen weiterzuverfolgen. Ohnehin gehe es bei den Planungen lediglich um eine straßenbegleitende Bebauung und es sei keine Ausweitung der Wohnbebauung in den Wald hinein vorgesehen. Aus Sicht der Stadt und des Stadtrats sei klar, dass unter der Bedingung eines 30-m-Abstands keine Bebauung in Frage komme.
In der abschließenden Beratung der Petition teilte das TMIL mit, das zuständige Forstamt habe festgestellt, dass im Bereich des Struppwaldes Bäume farblich markiert worden seien. Ein Teil der Bäume stehe am Straßenrand und sei bisher nicht entnommen worden. Würden die Bäume entnommen, handele es sich um eine Verkehrssicherungsmaßnahme. Ferner seien Bäume in einem weiteren Bereich des Waldes vom Eigentümer farblich markiert worden, der für die Bebauung vorgesehen sei. Die Bäume in diesem Bereich seien ebenfalls nicht entnommen worden. Eine Rodung dieser Fläche würde jedoch gegen das Waldgesetz verstoßen und sei nach wie vor nicht genehmigungsfähig. Es bestehe daher kein Risiko, dass der Waldeigentümer Fakten schaffe und den Wald beräume.
Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss daher davon aus, dass aufgrund der nach wie vor seitens der Forstbehörde bestehenden Einwände, wonach eine Rodung und Bebauung der fraglichen Waldfläche mit den Vorschriften des Waldgesetzes nicht vereinbar ist, und der Kontrollen durch die Forstbehörde Die Befürchtung der Petentin einer Umwandlung in Bauland ausgeräumt werden konnte. Er hat daher beschlossen, die Petition mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.