Aus o. g. Gründen hier deshalb eine allgemein bzw. auf Thüringen gehaltene und etwas gekürzte Version davon (der NRW-Petition) , mit Bitte um Unterstützung der Forderungen, da (wie in NRW auch beschrieben) auch in Thüringen Flüchtlinge meistens in viel zu kleinen Zimmern, maroden Gebäuden und sanitären Anlagen usw. untergebracht sind, weit abgelegen von Ärzten, Beratungsstellen, Einkaufsmöglichkeiten etc.
Hier bedarf es einheitlicher Regelungen, denn, wie es in der NRW-Petition heißt:
" Solange jede einzelne Kommune für die Gestaltung
der Flüchtlingsunterbringung selbst verantwort-
lich ist und keine verbindlichen Qualitätsstandards
existieren, werden solche eklatanten Missstände
weiterhin an der Tagesordnung sein.
Der Flüchtlingsrat NRW e. V. setzt sich für eine dezentrale
Unterbringung von Flüchtlingen in Privatwohnungen ein! –
Diese Form der Unterbringung ermöglicht Flüchtlingen ein
selbstbestimmteres Leben, die Wahrung ihrer Privatsphäre und
eine Chance auf gesellschaftliche Teilhabe – und den Kommu-
nen eine teils erhebliche Kostenersparnis! Bis diese Unterbrin-
gungsform flächendeckend realisiert ist, fordern wir die Ein-
führung klar definierter und verbindlicher Mindeststandards
für kommunale Gemeinschaftsunterkünfte".
So etwa:
Geeignete Gebäude in Festbauweise –
keine Sammelunterbringung in Zelten,
Containern, Schulen, Turnhallen o. ä.
✔ Abgeschlossene Apartments mit eigenen,
funktionstüchtigen und sauber übergebe-
nen, sanitären Anlagen und Küchen sowie
mit einer Mobiliargrundausstattung.
✔ Möglichst kleine Gemeinschaftsunterkünfte
mit maximal 80 Bewohnerinnen.
✔ Zentral gelegene Einrichtungen (erreich-
barer ÖPNV-Anschluss, Zugang zu Schulen,
Ärztinnen, Behörden, Versorgungsmöglich-
keiten und sozialer Teilhabe) – keine Unter-
bringung in Wald-, Industrie- oder Gewerbe-
gebieten.
✔ Eine Mindestgröße der Wohn- und Schlaf-
fläche von 9 m2 pro Person.
✔ Räume für die Kinderbetreuung, Freizeit-
und Gemeinschaftsräume (z. B. für Sprach-
kurse) sowie Zugang zum Internet.
✔ Behebung von baulichen Mängeln und
unverzügliche Schließung von Unterkünften
mit erheblichem Schimmelbefall oder ähn-
lich gravierenden Schäden.
✔ Verpflichtende regelmäßige Kontrollen
durch die Gesundheitsämter, baurechtliche
Überprüfungen und Kontrollen des Brand-
schutzes.
✔ Einrichtung einer unabhängigen Beschwer-
destelle.
✔ Regelmäßige soziale Betreuung durch
eine hinreichende Anzahl an Fachkräften –
nicht mehr als 80 zu betreuende Personen
pro vollzeittätiger Sozialarbeiterin.
✔ Gesonderte Einrichtungen für Menschen
mit besonderen Bedarfen (Traumatisierte,
Menschen mit Behinderung, Alleinerzie-
hende).
✔ Bereitstellung von »Puffern« in den Unter-
bringungskapazitäten durch die Kommu-
nen, um einem unerwarteten Zugangs-
anstieg adäquat begegnen zu können.
✔ Zeitlich klar definierte Begrenzung der
Unterbringung in kommunalen Gemein-
schaftsunterkünften auf maximal zwölf
Monate.