Menschenwürdige Unterkünfte für Flüchtlinge ( mit bundesweit gültigen Mindeststandards)

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Wolfgang Laub
    aus 24116 Kiel
  • veröffentlicht am
  • 18.01.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 26. Oktober 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 7. Dezember 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von einem Bürger unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses hat die Thüringer Landesregierung mit der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunter-künften und die soziales Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (ThürGUSVO) bereits im Jahr 2010 als eines der ersten Bundesländer Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen normiert.

     

    Ein Teil der Forderungen wird bereits durch die Maßgaben des ThürGUSVO abgedeckt. So sind u.a. Mindeststandards für Küchen und sanitäre Anlagen, kindgerecht eingerichtete Spielzimmer sowie hinreichend möblierte Freizeit- und Gemeinschaftsräume in den Flüchtlings¬einrichtungen vorgesehen. Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen zudem den bau- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen des Landes und den Auflagen des Brandschutzes entsprechen. Die Vorgaben umfassen gemäß § 2 Abs. 1 ThürGUSVO außerdem Rahmen-bedingungen der sozialen Betreuung. Nach Möglichkeit ist auch der besonderen Schutzbedürf-tigkeit von Personen wie Menschen mit Behinderung, Schwangeren, Alleinerziehenden oder Traumatisierten Rechnung zu tragen. Des Weiteren sieht § 1 Abs. 2 ThürGUSVO vor, Gemein-schaftsunterkünfte möglichst in örtlicher Nähe zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens einzurichten, um die Teilhabe am gesellschaft¬lichen Leben zu erleichtern.

     

    Gemäß § 3 Abs. 1 ThürGUSVO kann das Thüringer Landesverwaltungsamt Ausnahmen von den festgelegten Mindestbedingungen zulassen. Angesichts des in den letzten Monaten zu verzeichnenden Anstiegs der Flüchtlingszahlen hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz das Landesverwaltungsamt gebeten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auf jeden Fall ist eine menschenwürdige Unterbringung dennoch gewährleistet. Im Übrigen ist die den Landkreisen und kreisfreien Städten eingeräumte Möglichkeit, von den Mindeststandards abzuweichen, nur von vorübergehender Natur.

     

    Aufgrund dieser Informationen ist der Petitionsausschuss davon ausgegangen, dass das Begehren zumindest teilweise erfüllt ist. Die Petition hat der Ausschuss deshalb gemäß § 17 Nr. 3 Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.