“BiT”-Bürger-Informations-Transparenz e.V.
Stellungnahme zum Entwurf des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie Mittelthüringen einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht
Amt Wachsenburg, 21.04.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die geplanten Windvorranggebiete W-10 Erfurter Kreuz (Prüfflache 070), W-27-Möbisburg bis Kirchheim (Prüffläche 067), W-28 Dannheim (Prüffläche 071) und W-38 Crawinkel.
Die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie und die Errichtung des Industriegebietes “Erfurter Kreuz” ist politischer Wille des Landes Thüringen und wurde von den betroffenen Kommunen gewiss auch seinerzeit befürwortet. Das sieht heute auf Grund der exorbitanten Belastung für Mensch und Natur vollumfänglich anders aus.
Mit der Projektentwicklung auf Landesebene und mit der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen an der Seite sowie der regionalen Planungsgemeinschaften Thüringen, darf sich eine Kommune in besten Händen glauben. In besten Händen, wenn es um die nachhaltige - weil vorausschauende - Erschließung und Ausweisung von Gebieten geht, und in besten Händen, wenn es um die verantwortungsvolle Ansiedlungs- und Energiepolitik in dem betreffenden und um das betreffende Industriegebiet geht.
Das Industriegebiet Erfurter Kreuz wird schlechthin als die “Erfolgsgeschichte” Thüringens beworben. Insofern durften die Kommunen und betroffenen Bürger davon ausgehen, dass die eingebundenen Projektentwickler tatsächlich innovativ, vorausschauend und verantwortungsbewusst im Sinne der Region handelt. Aktuell beurteilen wir die derzeitigen und die kommenden Belastungen für die Region zu hoch.
Um das Industriegebiet Erfurter Kreuz und die umliegende Region mit Erneuerbaren Energien als Energiequellen tatsächlich als Erfolgsgeschichte in die Geschichtsbücher eingehen zu lassen, verlangen wir im Sinne der Region zwingend dahinführende Maßnahmen. Wie z. B.
Koordinierte vorausschauende Planung der gesamten Infrastruktur (draht- und rohrgebundene Energie- und Kommunikationsleitungen)
Keine weiteren 110-kV-Hochspannungsleitungen und falls doch technisch notwendig, dann nur als Erdkabelvariante. Hier muss Transparenz der Treibstoff, und nicht die Gerichte!
Alle notwendigen Medien für die Ver- und Entsorgung in eine Trasse
- Gleisanschlüsse vom Industriegebiet nach 99310 Arnstadt weiter ausbauen
Lokale Ausgleichsmaßnahmen für die Kommunen, die sich an den Investitionssummen vom Industriestandort bemessen (2 % der finanziellen Investitionen)
Fassadenbegrünung der Gewerbe- und Industrieanlagen als Festsetzung
Energetische und naturnahe Nachnutzungskonzepte für die Industriehallen
Grundsätzlich gilt es, wirtschaftliche Anforderungen und zukunftsorientierte Nachhaltigkeitsfaktoren in Einklang zu bringen. Die Akzeptanz der Bevölkerung ist nur zu erreichen, wenn Landschaften und Ressourcen geschont und größtmögliche Nutzen für die Region erreicht wird.
1. Infrastruktur
Derzeit Ist nicht erkennbar, dass die bisherigen planerischen Infrastrukturmaßnahmen dem Klima- und Naturschutz dienen sowie die berechtigten Interessen der angrenzenden Gemeinden und Bürger als mittelbar und/oder unmittelbar Betroffene schützen. Vielmehr sind hier lediglich die Wünsche des Bundes, des Landes Thüringen und die wirtschaftlichen Interessen von Infrastrukturbetreibern und Investoren betrachtet worden.
Nicht erkennbar ist weiterhin, dass die bisherigen planerisch notwendigen Infrastrukturmaßnahmen für den Anschluss der Windenergieanlagen den Klima- und Naturschutz in angemessener Weise berücksichtigen und in die Betrachtung inkludiert sind. Die berechtigten Interessen der Bürgen als mittelbar und/oder unmittelbar Betroffene werden verletzt. Ausschließlich stehen speziell wirtschaftliche Interessen der Akteure im Vordergrund.
Es gebietet sich, vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung auf dem Energiemarkt und mit Blick auf den Ausbau und die Refinanzierung der öffentlichen Netze in Deutschland keine schnellen und vorläufigen Maßnahmen umzusetzen, da fraglich erscheint, ob wirtschaftlich sinnvolle und langfristige Produktionsstätten überhaupt am Standort „Erfurter Kreuz“ realisiert werden können. Bspw. sind die Werkserweiterungen von CATT mutmaßlich auf Eis gelegt und müssen von CATT bei einem Neustart in Deutschland wirtschaftlich zunächst neu bewertet werden! Auch andere Investoren scheuen auf Grund des Fachkräftemangels und den hohen Energie- und Lohnkosten eine Investition bzw. wandern dann immer recht schnell wieder ab, so dass ein langfristiger Energiebedarf aus lokalen Windparks mehr als fragwürdigt erscheint. Vielmehr muss der Strom dann mittels Hoch- und Höchstspannungsleitungen abtransportiert werden, was wiederum enorme Eingriffe in die Landschaft verursachen und in der Folge die Lebensqualität der Menschen beeinflussen wird.
Es muss eine allumfassende konzeptionelle nachhaltige Prüfung der Erschließung unter Berücksichtigung nachhaltiger Energiequellen im Zusammenspiel mit den lokalen und teilweise überregionalen Bedarfen erfolgen. Weiterhin müssen verschiedene Energieszenarien aufgestellt, bewertet, dokumentiert, veröffentlicht, diskutiert und nachjustiert werden! Dies fehlt hier komplett.
Es muss ein modularer Zu-, und Rückbau von Infrastruktureinrichtungen (Bauwerke, Umspannwerke, Leitungen, etc.) und Windkraftanlagen nach festzulegenden Regeln manifestiert werden und auf deren Umsetzung mit drastischen Ordnungs-, und Strafgeldern bei nicht Erfüllung sanktioniert werden. Hier bietet sich auch die verbindlichen Forderungen für die Betreiber solcher Anlagen in Form von finanziellen Rückstellungen für den Rückbau an. Der Bürger darf hier nicht der Verlierer sein.
Auch ist festzulegen, dass jeder Betreiber einer neu errichteten Windkraftanlage der betroffenen Kommune und Bürger eine finanzielle Beteiligung von bspw. bis zu 0,4 ct/kWh anbieten muss. Für PV-Freiflächenanlagen ist dies sogar im EEG2021 gesetzlich geregelt worden!
2. Flora und Fauna
Hier werden im Entwurfsstand nur Hypothesen aufgestellt ohne den Beweis anzutreten. Wie weisen darauf hin, dass die umgelegten Unterlagen veraltet sind und fachliche Mängel aufweisen (unzureichende Zahl von Begehungen, keine Erfassung der Wintervögel, falsche fachliche Einschätzungen zu potenziellen Einflüssen, v.a. Fluchtdistanzen, fehlende Arten). Die Biodiversität in dem geplanten Raum ist, anders als in den Unterlagen eingeschätzt, sehr hoch und durch das Auftreten zahlreicher Arten gekennzeichnet, die an anderen Orten rückläufig sind. Diese hohe Artenvielfalt ist der Tatsache geschuldet, dass die Region in der Vergangenheit in weiten Zügen nicht überplant und überpflegt, sondern einer natürlichen Entwicklung überlassen wurde. Das Vorhaben in ein so fragiles Lebensraumsystem würde großen Schaden verursachen.
Ein Lebensstättenpotenzial des Rotmilans und weiteren Vogelarten, Kriechtieren und anderen Tieren wurde durch die Artenschutzrechtliche Prüfung grundsätzlich bestätigt. Eine abschließende Beurteilung der Lebensstättenbetroffenheit des Rotmilans und anderer Tierbestände ist daher im Rahmen der Planung noch gar nicht abschließend zu beurteilen. Die geplanten Windenergieanlagen werden den vorhandenen Artenreichtum völlig entwerten und es wird das AUS von Rotmilan & Co. bedeuten.
3. Kommunale Planungshoheit
Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit regeln die Gemeinden durch die Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ihres Gemeindegebiets in eigener Verantwortung. Unter Anpassung ihrer eigenen Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestimmen sie auf kommunaler Ebene das Planungsgeschehen. Sicherlich sind Windkraftanlagen nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert. Im Gegensatz zu Solarparks ist bei Windparks zur Erreichung des Baurechts kein Bebauungsplan im Außenbereich erforderlich, was in der Folge nicht unbedingt für ein Miteinander von Bürgen, Kommunen, Land und Investoren sorgt.
Mit sehr großer Verwunderung müssen wir dahingehend weiter feststellen, dass die jetzige Planung der Windvorrangflächen mit der Zerstörung siedlungsnaher Freiräume und dem massiven Eingriff in Flora und Fauna zur Folge haben.
4. Gesundheitsgefährdung
Von der in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung zukünftig geplanten Windvorranggebieten gehen nicht abschließend geklärte, erhebliche gesundheitliche Gefahren durch die durch die zu verstärkenden bzw. in ihrer wirksam werdenden erhöhten Strombelastung der durch Hochspannungsleitungen erzeugten elektrischen und magnetischen Felder aus. Bei Kindern führen sie zu einem erhöhten Leukämierisiko, bei Erwachsenen zu erhöhten Risiken für Lungenkrebs und Demenz/Alzheimer, zu Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen. Solange die Unschädlichkeit der Hochspannungs-Freileitungstechnik nicht zweifelsfrei feststeht, stellt die Realisierung des Vorhabens einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Schwefelhexafluorid SF. wird als Isoliergas in Schaltanlagen eingesetzt, so auch hier in den geplanten Windkraftanlagen. Dieses Isoliergas hat auch von allen bekannten Substanzen die stärkste Treibhauswirkung. Sofern dieses Isoliergas in die Atmosphäre entwichen ist, dauert es mehr als 3.000 Jahre, bis sich dieses Gas wieder zersetzt und unwirksam wird. Es sei an dieser Stelle klargestellt, dass auch die wenigen bekannten Mengenaustritte dieses Gases (von der Industrie gemeldete Daten) stärker zum Treibhauseffekt beitragen als der gesamte innerdeutsche Flugverkehr. Jeder Besitzer eines Windrades, das irgendwann demontiert werden soll, muss sich selbst um das aufwendige Recycling kümmern. In der Praxis ist es im Zweifelsfall einfacher, das Gas in die Umwelt entweichen zu lassen als es aufwendig und teuer zu entsorgen. Eine staatlich verordnete Kontrolle findet zu unserem großen Bedauern nicht statt.
5. Überprägung des Landschafts-, und Ortsbildes
Neben den Schutzgütern des Naturhaushaltes umfasst der gesetzliche Auftrag der Naturschutzgesetze auch die „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“. Gemäß BNatSchG ist „Erholungsvorsorge eine Zukunftsvorsorge für die Gesellschaft und ihre Individuen. Der Natur- und Landschaftsschutz soll durch die Bereitstellung von Räumen für Bewegung und Sport, die Verbesserung des Landschaftsbildes, den Schutz und die Pflege von Flächen sowie die Abwehr von Zerschneidung, Überbauung und Lärm qualitativ hochwertige Erholungslandschaften schaffen und somit auch zur Gesundheitsvorsorge beitragen“. a) Die geplanten Windvorrangflächen befinden sich zum Teil in Sichtweite der angrenzenden Wohngrundstücke, so dass die Anwohner die riesigen Windenergieanlagen in direkter Nähe ständig wahrnehmen müssen. Dies stört nicht nur das das Wohlbefinden, sondern mindert auch den Wohnwert der Grundstücke und Häuser. Die Windkraftanlagen, insbesondere die Höhe, die eingesetzt werden sollen, überprägen das Erscheinungsbild des der Landschaft bzw. mehrerer Ortschaften, so dass die Windkraftanlagen tagtäglich wahrgenommen werden, auch das Summen, Brummen, Knacken, dynamischer Schattenwurf und der Eisschlag würde als bedrohlich empfunden werden.
Die Windvorrangflächen sind zudem in Sichtweite zur Wachsenburg als Teil der „Drei Gleichen“, welches im Rahmen des Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 als Kulturerbestandort von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weitreichender Raumwirkung bestimmt wurde. Darin heißt es in LEP 2025, 1.2.3: „Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind In der Umgebung der [...] bestimmten, [...] Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weitreichender Raumwirkung ausgeschlossen, soweit diese mit deren Schutz und wirksamen Erhaltung in Bestand und Wertigkeit nicht vereinbar sind.“ Darüber hinaus sind in den Regionalplänen, soweit dies zum Schutz der fachübergreifenden und überörtlichen Belange der Kulturerbestandorte erforderlich ist. Planungsbeschränkungen in der Umgebung als Ziele der Raumordnung vorzusehen, vgl. LEP 2025, 1.2.4 V. Z 2-2 Die verbindlich vorgegebenen - zeichnerisch in den Karten 2-1 bis 2-8 des Regionalplans Mittelthüringen bestimmten - Schutzbereiche sind für den Umgebungsschutz der Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weltreichender Raumwirkung vorgesehen. Damit nicht vereinbare raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen sind in diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit sie die in den Karten 2-1 bis 2-8 festgesetzten Höhen für die jeweiligen Schutzbereichszonen (Zone I mehr als 30 m, Zone II mehr als 70 m und Zone III mehr als 150 m) überschreiten. Zusätzlich ist in der Zone I mit Beschränkungsbereich bei Planungen und Maßnahmen mit raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Kulturerbestandorte der Erhalt betroffener Blickbeziehungen vom Kulturerbestandort und/oder auf den Kulturerbestandort sicherzustellen. Deshalb wird insbesondere im Nahbereich der Kulturerbestandorte und der Blickpunkte dieser zusätzliche Beschränkungsbereich zur Sicherung der Blickachsen festgelegt. Weitere Baubeschränkungen bis hin zur Freihaltung sind hier zur Sicherstellung der Blickbeziehungen in nachfolgenden Planungs-, und Genehmigungsverfahren einzelfallbezogen erforderlich. Diese Betrachtung ist vorliegend nicht erfolgt.
6. Schutz von direkt benachbarten Dörfern
Der Schutz der direkt benachbarten Dörfer wird nicht ausgeführt, ob und wie die benachbarten Dörfer gegen die Auswirkungen der Planung geschützt werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Lebensqualität der Menschen im Umfeld auf Grund der benannten Faktoren und Belastungen in vielerlei Hinsicht erheblich nachteilig verändern werden. Die von den Planungsmaßnahmen betroffenen Menschen haben sich seinerzeit ganz bewusst hier angesiedelt und ihren Lebensmittelpunkt in dieser Region und ländlichen Umgebung auf eigene Kosten eingerichtet. Die Planflächen für solche Vorhaben waren im Flächennutzungsplan, sofern vorhanden gewesen, nicht ausgewiesen. Deshalb führt das Vorhaben nicht nur zu einer Einschränkung der Lebensqualität, sondern auch zu einem erheblichen Werteverlust der Grundstücke und Häuser der Grundstückseigentümer in den benachbarten Gemeinden.
7. Landschaftsnutzung
In den Folgen der Planung und spätestens mit der Umsetzung werden die Investoren auf hochwertigen teilweise in Privatbesitz befindlichen Acker- und Weideflächen diese Windkraftanlagen errichten und mdst. 25-30 Jahre, respektive eines Repowering, 50 Jahre und länger betreiben. Durch diese exorbitanten Eingriffe in die natürlichen Habitate werden die Flora und Fauna auf Jahrzehnte nachhaltig geschädigt und in der Folge ist eine Erholung für die Menschen nicht mehr möglich.
Auch für die Agrarwirtschaft wird eine Nutzung dieser „verspargelten“ Flächen immer schwieriger, wenn nicht sogar durch den erhöhten Aufwand nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Sie sind jedoch diejenigen, die uns mit den Grundnahrungsmitteln versorgen.
8. Werteverlust der Grundstücke
Die Planung dieser Windvorrangflächen in mittelbarer und unmittelbarer Nähe und in Sichtweite zu den Grundstücken der Anwohner wäre mit einer empfindlichen Entwertung des Immobilienbesitzes verbunden und würde auch die Nutzung der Grundstücke für Erholungszwecke erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus zerstört diese das Landschaftsbild, gefährdet die hiesige Artenvielfalt und beeinträchtigt damit zusätzlich den Erholungswert der Grundstücke.
9. Veraltete Daten und unzureichende Datenlage
Die Kennziffern der Planung sind veraltet. Das betrifft viele Bereiche der Unterlagen, darunter die Zahlen des Bedarfs, die verwendeten Gesetze, Richtlinien und Verordnungen, die naturschutzfachlichen Gutachten. Viele Ansätze und Gutachten sind ferner nicht ausreichend, sie ermitteln die Folgen des Vorhabens nur unzulänglich und ergeben kein vollständiges Bild von den umfangreichen Auswirkungen der Anlage. In den Unterlagen konnten wir keine Darstellung des Einflusses der Planung auf Insekten finden. Entomologische Gutachten fehlen gänzlich, obwohl die (nachtaktiven) Insekten sehr stark von dem Bau beeinflusst werden. Die Bedeutung von (nachtaktiven) Insekten wird immer mehr erkannt. Die Bundesregierung erfasst die große Bedeutung gesunder Insektenbestände für ganze Nahrungsketten und eine erfolgreiche Landwirtschaft. Im Aktionsprogramm Insektenschutz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit heißt es: .“Wir können auf Insekten nicht verzichten. Insekten sind integraler Teil der biologischen Vielfalt und spielen in unseren Ökosystemen eine wichtige Rolle. Viele Insektenarten erbringen elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen.“ Für Deutschland wird die Bestäubungsleistung durch Insekten mit einem durchschnittlichen Jahresgesamtwert der Ernte auf circa 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Außerdem übernehmen Insekten noch weitere wichtige Aufgaben, wie den Abbau organischer Masse, die biologische Schädlingskontrolle, die Gewässerreinigung und den Erhalt fruchtbarer Böden. Doch sowohl die Gesamtmasse als auch die Artenvielfalt von Insekten sind in Deutschland in den letzten Jahrzehnten stark rückläufig. Die Bundesregierung will dieser Entwicklung mit dem Aktionsprogramm Insektenschutz entgegenwirken. Da die Insektenvielfalt in der Region sehr hoch ist und diese sowohl für sich genommen als auch als Nahrungsgrundlage für Vertebraten schützenswert sind, ist ein entomologisches Gutachten nötig, das den Artenbestand erfasst und den Effekt auf tag- und nachtaktive Arten untersucht.
10. Fazit
Die hier vorliegende und zu beurteilende Planung zur Ausweisung von Windvorranggebieten ist abzulehnen. Die Aufgabe der Herstellung einer Raumordnung ist es, größtes Augenmerk auf eine nachhaltige Raumentwicklung zu legen. Hierbei sind in erster Linie die sozialen und dann die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum - und zwar mit seinen ökologischen Funktionen - in Einklang zu bringen. Die dauerhafte, großräumige und ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen ist das Ziel einer solchen Bewertung. Es ist die gesetzliche Leitvorstellung und somit Aufgabe der Raumordnung. Diesem Anspruch wird der Plan nicht im Ansatz gerecht.
Mit freundlichen Grüßen
“BiT”-Bürger-Informations-Transparenz e.V.
1. Vorsitzender*
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