NEIN! zur Hähnchenmastanlage Gleina/Altenburger Land

Abgeschlossen
332 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Frank Hlady
    aus 04626 Schmölln
  • veröffentlicht am
  • 07.11.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde in der Zeit vom 18. November bis zum 30. Dezember 2015 auf der Petitionsplattform veröffentlicht. In diesem Zeitraum wurde die Petition von 341 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet. Damit war das für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung erforderliche Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht. Außerdem hat der Petent zu der Petition 2.071 Unterschriften übergeben und darum gebeten, sie bei der Entscheidung über eine öffentliche Anhörung zu berücksichtigen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 15. Sitzung erstmals beraten. Da die Antragstellerin im Genehmigungsverfahren zwingend erforderliche Unterlagen noch nicht vorgelegt hatte, hatte das Landesverwaltungsamt einen angesetzten Erörterungstermin aufgehoben. Der Petitionsausschuss hat daraufhin die Weiterbehandlung der Petition vertagt.

     

    Nach Vorlage einer den Anforderungen entsprechenden Berechnung der Ausbreitung der Luftschadstoffe durch die Antragstellerin, aus der sich ergibt, dass die relevanten Grenzwerte eingehalten werden, sowie der Klärung der Zuwegung durch den Ankauf der dafür benötigten Flurstücke wurde das Genehmigungsverfahren durch das Landesverwaltungsamt fortgeführt und im Mai 2016 ein Erörterungstermin durchgeführt. Die im Rahmen des Erörterungstermins vorgebrachten Einwendungen werden im weiteren Fortgang des Verfahrens geprüft. Der Petitionsausschuss hat daraufhin die Petition in seiner 21. Sitzung am 2. Juni 2016 erneut beraten.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 22. Sitzung am 18. August 2016 abschließend beraten. Im Ergebnis der Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Das Ziel der Petition ist die Versagung der Baugenehmigung für die Hähnchenmastanlage durch das Landesverwaltungsamt. Bei dem Genehmigungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, in dem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb der Anlage geprüft wird. Dazu hat der Ausschuss festgestellt, dass, wenn die Voraussetzungen vorliegen, das Landesverwaltungsamt die Genehmigung zu erteilen hat. Der Antragsteller hat dann einen Anspruch auf die Genehmigung; eine Versagung wäre rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss auch nicht das laufende Verwaltungsverfahren aufhalten oder die Entscheidung beeinflussen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen der Legislative und der Exekutive.

     

    Es obliegt somit dem Landesverwaltungsamt als der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Auch die im Rahmen des Verfahrens innerhalb der Einwendungsfrist erhobenen sowie die im Erörterungstermin vorgebrachten Einwendungen werden im Rahmen des Verfahrens durch das Landesverwaltungsamt geprüft. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Landesverwaltungsamt die Genehmigung erteilen. Anhaltspunkte für eine rechtliche Beanstandung des laufenden Verwaltungsverfahrens ergaben sich für den Ausschuss nicht.

     

    Der Petitionsausschuss hat daher auch von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu der Petition abgesehen, da er keine Möglichkeit hat, das Genehmigungsverfahren zu beeinflussen, sofern durch die Genehmigungsbehörde die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Auch hätten im Rahmen einer Anhörung vorgetragene Argumente, die nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und des als Teil des Verfahrens durchgeführten Erörterungstermins vorgebracht worden sind, im Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

     

    Der Petitionsausschuss hat aus diesen Gründen beschlossen, die Petition mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.