Die Petition wurde am 11. Mai 2015 auf der Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht.
In der 6-wöchigen Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 31 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet. Die nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz erforderlichen Mitzeichnungen für eine öffentliche Anhörung im Landtag wurden damit nicht erreicht.
Der Petitionsausschuss hat die Thüringer Landesregierung gebeten, zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat Folgendes mitgeteilt:
Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) seien die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich. Die gesetzliche Regelung lasse weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Ausschusses eine Abweichung hiervon zu. Mit der Bestimmung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass die in den vorberatenden Ausschusssitzungen thematisierten Angelegenheiten offen, sachlich und von außen unbeeinflusst diskutiert werden könnten. Den Ausschussmitgliedern solle dabei die Möglichkeit gegeben werden, zur Vertiefung und Verbreiterung der Meinungsbildung auch einmal „ins Unreine“ sprechen zu dürfen. Das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger werde hierdurch nach Auffassung der Landesregierung nicht unangemessen eingeschränkt, da in den vorberatenden Ausschusssitzungen keine vollziehbaren Beschlüsse gefasst würden. Vorberatende Ausschüsse bereiteten eine Angelegenheit vor, die in die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses falle, indem sie den zugrunde liegenden Sachverhalt aufbereiteten, die Argumente sammelten und sodann eine Empfehlung an den Gemeinderat bzw. den beschließenden Ausschuss abgäben. Die in den vorberatenden Ausschusssitzungen erörterten Angelegenheiten müssten anschließend noch einmal vom Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuss unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 ThürKO beraten und entschieden werden.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürKO seien die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstünden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit werde in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Gleiches gelte nach § 43 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürKO für die Sitzungen beschließender Ausschüsse. Mit der abschließenden Beratung und Entscheidung durch den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 ThürKO werde den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, die abschließende Entscheidungsfindung nachzuvollziehen.
Eine Änderung der ThürKO bleibe dem Thüringer Landtag vorbehalten.
Der Petitionsausschuss hat beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, parlamentarische Initiativen im Sinne der Petition zu ergreifen.