Die Petition wurde am 1. März 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 241 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt zunächst festzustellen, dass die Belange von Familien, Kindern und Jugendlichen höchste Priorität bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahmen haben und die Maßnahmen regelmäßig dahingehend hinterfragt werden.
Entsprechenden Maßnahmen geht mit jeder Änderung (ob Lockerung oder Verschärfung) ein umfassender Abstimmungs- und Abwägungsprozess sowohl innerhalb der Landesregierung als auch mit dem Landtag im Wege der Parlamentsbeteiligung nach einem Beschluss des Landtags (Drucksache 7/2459) voraus. In diesen Prozessen werden die Maßnahmen mit den Beteiligten intensiv insbesondere hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit erörtert.
Der Forderung nach Öffnung der Einrichtungen unter Aussetzung der Präsenzpflicht wird in der Form entsprochen, als dass die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Allgemeinverfügung zum Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) des TMBJS vom 7. Mai 2021 vom Präsenzunterricht befreit werden können. Gemäß Punkt 5.5 und 5.6 der Allgemeinverfügung können Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreit werden, die Risikomerkmale eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen oder deren Haushalt eine solche Person angehört. Gemäß Punkt 5.7. können Schülerinnen und Schüler auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, wenn die Eltern oder volljährigen Schüler nachvollziehbare Gründe darlegen und das häusliche Lernen abgesichert werden kann. Als nachvollziehbarer Grund gilt insbesondere die Vermeidung von Infektionsrisiken, solange im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die 7-Tages-Inzidenz an mindestens einem der vorangegangenen sieben Tagen über dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern lag. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt.
Im Hinblick auf die Bedenken zur schulorganisatorischen Umsetzung weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass innerhalb kürzester Zeit die Schulcloud zu einem thüringenweit nutzbaren Instrument entwickelt wurde, die den Distanzunterricht damit unterstützt. Dieser ist seit Beginn der Pandemie ein Schwerpunkt und wurde stetig weiterentwickelt. Mit dem Ziel, Voraussetzungen für die notwendige Qualität des Distanzunterrichts zu schaffen, wurden für Pädagoginnen und Pädagogen, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler vielfältige Materialien zur Unterstützung und Begleitung des Prozesses erarbeitet, welche auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht sind.
Den Lehrerinnen und Lehrern kommt im Prozess der Vorbereitung und Umsetzung des Distanzunterrichts die Aufgabe zu, die Aufgabenformate und Anforderungen auf Grundlage der Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler und deren Leistungsvermögen und Kompetenzen auszurichten. Durch gezielte Kommunikation und Nachbereitung der Ergebnisse aus dem Distanzunterricht treffen die Lehrinnen und Lehrer ihre Entscheidungen für die weitere Arbeit und in diesem Zusammenhang für Art, Umfang und Anforderungsniveau der Aufgaben für den weiteren Distanzunterricht.
Dem Anliegen, die Eltern von den Gebühren für die Betreuung freizustellen, wurde mit der Einfügung eines neuen § 30 b im Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) insoweit Rechnung getragen, als dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Kindertageseinrichtungen, die durch oder aufgrund von landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, keine Elternbeiträge erhoben werden dürfen, wenn die Kinder keine Notbetreuung oder eine Notbetreuung an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat in Anspruch genommen haben. Bereits erhobene Beiträge sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Schließung der jeweiligen Einrichtung zu erstatten oder zu verrechnen.
Die Anforderungen an die Hygienepläne sind in § 4 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO beschrieben und werden von den Schulen umgesetzt.
Die in der Petition geforderten Tests werden in den Einrichtungen zweimal wöchentlich durchgeführt. Die Kosten dafür trägt das Land. Das Verfahren der Testungen ist mittlerweile bekannt und bewährt. Das Verfahren bei einem positiven Test weicht in der Schule nicht von den allgemeinen Bestimmungen ab und unterliegt der Verantwortung der jeweiligen Gesundheitsämter.
Der Freistaat Thüringen hat für das Personal in den Einrichtungen, das seiner Verantwortung unterliegt, die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um den Vorgaben des Arbeitsschutzes zu entsprechen. Personen, die ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind von der Präsenzunterrichtspflicht befreit, dürfen aber freiwillig unterrichten. Wenn sie frei¬willig unterrichten, erhalten sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung in Form von FFP-2-Masken. Das weitere Personal wird mit qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen versorgt. Mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht und der Test¬angebote (zweimal wöchentlich) wurden weitere Bausteine zum Schutz aller Beteiligte etabliert.
Bezüglich der geforderten Impfpriorisierung der Lehrer weist der Petitionsausschuss zunächst darauf hin, dass die Bundesländer an die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung vom 31. März 2021 (CoronaImpfV) gebunden sind. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24. Februar 2012 wurden „Personen, die in Kinderbetreu-ungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förder-schulen tätig sind“ in die zweite Priorisierungsstufe nach § 3 CoronaImpfV (hohe Priorität) aufgenommen. Diese Regelung wurde in Thüringen umgehend umgesetzt. Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in weiterführenden Schulen tätig sind, haben nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Begründet wurde diese Einstufung damit, dass „es insbesondere in Einrichtungen, die von klei-neren Kindern und Kindern mit Behinderungen besucht werden, im Alltag schwierig sein kann, Abstandsregeln und andere Hygienemaßnahmen stetig einzuhalten (und) die Öffnung dieser Einrichtungen durch einen verstärkten Schutz der Personen, die in den genannten Einrichtun¬gen tätig sind, vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erzielt werden (muss).“
Im Zuge des Impffortschritts in Thüringen und der gestiegenen Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen wurde die dritte Priorisierungsstufe am 4. Mai 2021 geöffnet, so dass neben Menschen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen auch Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in weiterführenden Schulen tätig sind, impfberechtigt sind.
Die Erhöhung der Beschäftigungsumfänge der Erzieherinnen und Erzieher auf 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit ist mit der Erhöhung des tatsächlichen Einsatzes der betreffenden Erzieherinnen und Erzieher verbunden. Dieses Angebot ist bereits allen Erzieherinnen und Erzieher unterbreitet worden. Die Möglichkeit dieses Angebots einzuschränken oder auf die Adressaten Einfluss zu nehmen wurde dabei nicht in Betracht gezogen.
Bezüglich der technischen Ausstattung der Schulen ist zunächst anzumerken, dass in Thüringen die Schulträger für den digitalen Ausbau der Schulen zuständig sind. Sie erhalten dabei Unterstützung von Bund und Land im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (DigitalPakt).
Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen des DigitalPakts sind die Medienkonzepte der einzelnen Schulen. Bei der Erstellung der Konzepte bekommen die Schulen Unterstützung des TMBJS und des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM). Das Gleiche gilt für die Fortbildung der Lehrkräfte, die durch das ThILLM kontinuierlich ausgebaut wird. Als weitere landesseitige Maßnahme ist die Thüringer Schulcloud zu nennen, die als Plattform mittlerweile nahezu flächendeckend zur Verfügung steht.
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport begleitet die Umsetzung der Digitalisierung der Schulen seit langer Zeit. Die einzelnen Umsetzungsschritte des DigitalPakts bedürfen nach Art. 67 Abs. 4 der Unterrichtung des Landtags. Die jüngsten Unterrichtungen fanden am 18. Juni (zum „Sofortausstattungsprogramm“), am 16. Oktober (zur „Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration““) und am 8. Januar 2021 (zur Vereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte") statt. Neben verschiedenen Selbstbefassungsanträgen werden Anträge der Fraktion der FDP („Thüringenweite Grundlagen für Digitalunterricht schaffen - Kriterien festlegen und Ressourcen bündeln“), der Fraktion der CDU („Digitalisierung an Thüringer Schulen sinnvoll weiterentwickeln“) sowie der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Weitere Stärkung und Entwicklung der Digitalisierung des Thüringer Schulwesens“) seit September 2020 im Ausschuss beraten. Am 10. Dezember 2020 fand hierzu eine mündliche Anhörung statt. Die Beratung steht kurz vor dem Abschluss.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.