Der Petitionsausschuss hatte die Petition der Landesregierung gemäß § 17 Nr. 1 c) Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) mit der Bitte überwiesen, die Petition bei der Einbringung von Gesetzen, dem Abschluss von Staatsverträgen, der Stimmabgabe im Bundesrat, dem Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss ist damit der Beschlussempfehlung des mitberatenden Fachausschusses (Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur – AfBWK) gefolgt.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 ThürPetG gibt die Landeregierung dem Petitionsausschuss innerhalb von acht Wochen einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 17 Nr. 1 ThürPetG.
Den entsprechenden Bericht hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) dem Petitionsausschuss zwischenzeitlich erstattet.
Danach plane die Landesregierung, diejenigen Fachlehrer nach §§ 5, 6 ThürBildLbVO („Fachpraxislehrer"), die im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung neben dem fachpraktischen auch fachtheoretischen Unterricht erteilten, diese Möglichkeit zu verstetigen und die betreffenden Personen entsprechend ihrer Qualifikation und Tätigkeit zu vergüten.
Geplant sei, ab sofort Einstellungen auf Stellen an berufsbildenden Schulen grundsätzlich nachrangig für Bewerber zu öffnen, die über einen Abschluss als Meister nach HWO oder BBiG verfügen und Absolventen von Fachschulen verfügten. Ihrer Qualifikation entsprechend würden diese dann nach Abschnitt 2 Ziffer 4 der Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in die Entgeltgruppe E 10 eingestuft. Dies bedeute für diese neu eingestellten Personengruppe, dass sie wie auch Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation mit Einsatz an Regelschulen vergütet würden. Gleichzeitig bestehe für die Schulen mehr Flexibilität beim Einsatz im Unterricht.
Für die Bestandslehrkräfte mit der oben genannten Qualifikation werde derzeit erfasst, in welchem Umfang diese Personen fachtheoretischen Unterricht in Lernfeldern erteilten und diesen auch perspektivisch erteilen könnten. Diese Erfassung und deren Auswertung werde zum Ende des Kalenderjahres 2025 abgeschlossen sein. Beabsichtigt sei hieraus folgend zu prüfen, inwieweit aus fachlicher und haushalterischer Sicht ein Angebot an die betreffenden Personen unterbreitet werden könne, auch zukünftig fachtheoretischen Unterricht erteilen zu können und entsprechend den neu eingestellten Lehrkräften in der tariflichen Eingruppierung gleichzustellen.
Bei Unterbreitung und Annahme des Angebots solle der individuelle Fortbildungsbedarf zur Erteilung von fachtheoretischem Unterricht erfasst und durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen flankiert werden. Leitend solle hierbei der Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sein. Lehrkräfte, die das oben genannte Angebot nicht annehmen wollten, verblieben in der bisherigen Einstufung und sollten künftig ausschließlich fachpraktischen Unterricht erteilen. Mit der Umsetzung solle gestaffelt zum Schuljahr 2026/27 begonnen werden.
Aktuell habe noch keine haushalterische Vorsorge getroffen werden können. Für Neueinstellungen sei dies unkritisch, da diese ohnehin auf verfügbare Stellen NE 13 erfolgen würden. Für Bestandslehrkräfte seien die haushalterischen Auswirkungen erst dann abschätzbar, wenn klar sei, wie viele Personen das Angebot annehmen möchten. Danach werde auch entsprechend der Haushaltslage zu entscheiden sein, nach welchen Kriterien die o.g. Staffelung erfolge. Ein Beginn in 2026 sollte aber möglich sein.
Konkretere Ausführungen zu haushalterischen Auswirkungen, der angekündigten Staffelung („Clusterung") und den Qualifikationsangeboten seien derzeit nicht möglich.
Ergänzend zu dem v. g. Bericht hat das TMBWK den Petitionsausschuss darüber informiert, dass die infrage kommenden Bestandslehrkräfte nunmehr gezielt angesprochen würden, ob sie eine Gleichstellung wünschten. Die Gleichstellung setze voraus, dass die Lehrkräfte einen fachtheoretischen Unterricht erteilten. Aus den Rückmeldungen der Schulen sei bekannt, dass nicht jede Lehrkraft dazu bereit sei. Deren Eignung müsse mit einer Lehrprobe bestätigt werden. Diejenigen, die noch kein Fortbildungsangebot im fachmethodischen Bereich genossen hätten, erhielten ein entsprechendes Angebot. Die Fachpraxislehrkräfte, die sich dazu bereits erklärten, würden dann in den Bereichen, in denen sie unterrichten dürfen, eingesetzt. Eine vollständige Gleichstellung könne es jedoch nicht geben, da schulordnungsmäßig ausgeschlossen sei, dass sie bspw. im beruflichen Gymnasium oder an der Fachoberschule Unterricht erteilten. Das Verfahren solle bis Ende des Schuljahres abgeschlossen sein, damit im nächsten Schuljahr mit der Umsetzung begonnen werden könne.
Der Petitionsausschuss hat den Bericht der Landesregierung sowie die ergänzenden Ausführungen in seiner 14. Sitzung zur Kenntnis genommen.

