Der Petitionsausschuss hatte zu dem Anliegen am 13. März 2025 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung hatten der Petent und die von ihm benannten Vertrauenspersonen Gelegenheit, das Anliegen noch einmal öffentlich vorzutragen.
Der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) erläuterte zunächst die tarifrechtliche Eingruppierung der Fachpraxis- und der Fachtheorielehrer. Im Weiteren wies er auf den Regierungsvertrag hin, in dem aufgenommen worden sei, dass in dieser Legislaturperiode die Benachteiligung von Fachpraxislehrerinnen und Fachpraxislehrern beendet und eine angemessene Bezahlung sichergestellt werden solle. Er bat um die erforderliche Zeit, eine gute Lösung auf den Weg zu bringen, die den Erfordernissen der Schule, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen gerecht werde und somit auch dem Anliegen der Petition entspreche. In diesem Zusammenhang sei aber zu beachten, dass im öffentlichen Dienst in Deutschland die Abschlüsse entscheidend für die Vergütung seien; man müsse sich von dem Grundsatz trennen, dass Personen mit der gleichen Tätigkeit gleich vergütet würden. Auch gebe es keine Vergütung nach Leistung im öffentlichen Dienst. Es könne insoweit nur geprüft werden, wie Ungerechtigkeiten beseitigt werden könnten. Im Rahmen der Lösungsfindung prüfe das TMBWK auch die vorhandenen Lösungsansätze anderer Bundesländer.
Der Petitionsausschuss hat die Petition nachfolgend in seiner Sitzung am 26. Juni 2025 beraten. Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss beschlossen, die Petition der Landesregierung gemäß § 17 Nr. 1 c) Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) mit der Bitte zu überweisen, die Petition bei der Einbringung von Gesetzen, dem Abschluss von Staatsverträgen, der Stimmabgabe im Bundesrat, dem Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss ist damit der Beschlussempfehlung des mitberatenden Fachausschusses (Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur – AfBWK) gefolgt.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 ThürPetG gibt die Landeregierung dem Petitionsausschuss innerhalb von acht Wochen einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 17 Nr. 1 ThürPetG. Sobald diese Informationen vorliegen, wird auf der Petitionsplattform darüber informiert.