Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Der Petitionsausschuss anerkennt und weiß zu schätzen, dass sich Lehrerinnen und Lehrer über die Altersgrenze sich weiter für gute Schule in Thüringen engagieren. Eine Änderung der versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften speziell für Lehrerinnen und Lehrer ist allerdings nicht sachgerecht.
Wesentlich ist, dass diese Vorschriften für alle Beamten gleich geregelt sind und bleiben sollen; dem Versorgungsrecht ist es grundsätzlich wesensfremd, bei der Anrechnung auf die Versorgung nach der Wichtigkeit der Tätigkeit im gesamtgesellschaftlichen Kontext zu unterscheiden.
Aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken:
Paragraf 70 ThürBeamtVG kommt nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann noch zur Anwendung, wenn die Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wird (sog. Verwendungseinkommen). Die Vorschrift dient dabei vor allem der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen. Bislang wurde in Thüringen keine Notwendigkeit gesehen, an den Höchstgrenzen des § 70 Abs. 2 ThürBeamtVG Änderungen vorzunehmen, da insbesondere die Beamten mit DDR-Erwerbsbiographie i.d.R. noch einen ausreichenden Hinzuverdienstspielraum hatten, ohne dass es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kam.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.