Petition zur Überarbeitung bestehender Abwasserbeseitigungskonzepte mit dem Ziel Bürgeranträge zur dezentralen vollbiologischen Klärung gegenüber dem Anschlußzwang an zentrale Netze gleich zu stellen

Abgeschlossen
10 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Andreas Harenberg
    aus 07973 Greiz
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

1.Überarbeitung der derzeit in Thüringen gültigen Abwasserbeseitigungskonzepte & gegebenenfalls entsprechender Gesetze mit dem Ziel ökologisch sinnvolleren Methoden der Abwasserbeseitigung bei vorausgesetzt gleicher oder geringerer Umweltbelastung auf Antrag durch den Bürger Vorrang zu geben. 2.Rücknahme bisher ausgestellter Bescheide zum Anschluß an das zentrale Abwassernetz falls vom Bürger beantragt & Neubewertung von Anträgen für individuelle Abwasserentsorgung unter o.g. Voraussetzungen.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Bescheid zum Anschlußzwang an zentrale Abwasserentsorgung Grundstück "An der Salzmest 16, 07973 Greiz Reinsdorf - Flur 4, Flurstück 127/1 " bzw. Nichtgenehmigung der Errichtung einer vollbiologischen stromlos funktionierenden Kleinkläranlage auf dem o.g. Grundstück.

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz ( TAWEG )

Wie wird die Petition begründet?

Der Anschlußzwang bedeutet speziell für o.g. Fall 1.Errichtung einer elektr. betriebenen Hebeanlage um Abwasser über ca 40m Länge + 5m Höhenunterschied bergauf zu pumpen, was ein stromverschwendendes Verfahren ist und außerdem (trotz neuester Technik & Rückstauklappe etc) einen Rückstau/Überflutung nicht ausschließt und demzufolge zu einer Überschwemmung von Keller/1.Etage führen kann. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist allein schon dadurch gegeben, daß niemand eine Garantie anbietet. 2.Nutzung einer strombetriebenen Hebeanlage trotz stromloser Alternativen (die auch sonst keine Nachteile gegenüber der Variante Hebeanlage haben) widerspricht der Thüringer Verfassung, speziell Abschnitt IV Art31 Abs3 wo ein sparsamer Umgang mit Naturgütern und Energie vorgeschrieben ist. 3.Bestimmte Modelle von vollbiologischen KKA funktionieren ohne Strom & sind nachweisbar in der Lage, die gleiche bzw sogar eine bessere Qualität des Endproduktes im Vergleich zur zentralen Klärung zu gewährleisten.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Nein. Die bestehende Gesetzgebung bietet bereits die Möglichkeit vollbiologische Kleinkläranlagen auf Grundstücken trotz der Möglichkeit des Anschlusses an zentrale Anlagen zu genehmigen. Das auf der Gesetzgebung beruhende Abwasserbeseitigungskonzept des TAWEG beinhaltet ebenfalls bereits entsprechende Regelungen ( siehe §6 Befreiung von Anschluß- oder Benutzerzwang / §7 Sondervereinbarungen ). Es sollte jedoch speziell so ausgerichtet werden, daß Anträge auf dezentrale Abwasserbeseitigung nur abgelehnt werden können falls die Errichtung einer dezentralen Abwasserbeseitigung in der Summe einen Nachteil für Bürger, Umwelt und Gemeinwohl bedeutet. Abwasserzweckverbände müssen trotz aller unternehmerischen Verpflichtungen Ihre Kapazitäten der Realität anpassen und dürfen kein Monopolgebaren entwickeln nur um Kapazitäten zu schützen. Dies ist auch keinem anderen kommunalen oder privaten Unternehmen möglich bzw gestattet. Die Möglichkeit zu Individualentscheidungen muß gewahrt werden.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Widerspruch gefolgt von Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera

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