Nach Veröffentlichung der Petition auf der Petitionsplattform wurde diese durch insgesamt 2.228 Mitzeichnungen unterstützt. Vor diesem Hintergrund wurde am 11. April 2024 eine öffentliche Anhörung zur Petition durchgeführt. Im Zusammenhang mit der erfolgten Anhörung wurde der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz (AfUEN) durch den Petitionsausschuss um Mitberatung der Petition ersucht.
Der AfUEN empfahl dem Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Mitberatung, gegenüber der Landesregierung anzuregen, im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Planungsverfahren zu prüfen, inwiefern Spielräume bzgl. des Trassenverlaufs der neuen 380 kV-Hochspannungsleitung im Projekt „Netzanbindung Südharz“ ermöglicht werden könnten, die dem Ziel der Petition entgegenkämen.
Der Petitionsausschuss hat die Petition sodann auf die Tagesordnung zunächst seiner 51. Sitzung der 7. Wahlperiode am 15. August 2024 sowie dann auf die 2. Sitzung der 8. Wahlperiode am 28. November 2024 genommen. Zu beiden Terminen hat sich das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (jetzt: Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten - TMUENF) dahingehend entschuldigt, dass eine Sitzungsvertretung nicht gewährleistet werden kann. Die inhaltliche Beratung der Petition wurde daher jeweils vertagt. Im Zuge der dann erfolgten Beratung der Petition in der 3. Sitzung des Petitionsausschusses am 17. Januar 2025 informierte die Landesregierung schließlich darüber, dass die Abgabefrist für die Stellungnahme im Anhörungsverfahren zwischenzeitlich am 13. Januar 2025 abgelaufen sei. Es werde jedoch damit gerechnet, dass im März 2025 ein Erörterungstermin stattfinde, in dessen Rahmen sich alle Beteiligten nochmals äußern könnten. Die Landesregierung habe eine Stellungnahme abgegeben. Eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Verfahren bestehe jedoch nicht, da die Bundesnetzagentur zuständig sei. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass auch die Gemeinde selbst sich zu den Planungen geäußert habe, so dass diese auch im Erörterungstermin das Wort ergreifen könne.
Die weitere Beratung der Petition wurde zunächst vertagt, um Gelegenheit zu erhalten, die Stellungnahme der Landesregierung in dem Planungsverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Auf entsprechende Nachfrage der Landtagsverwaltung hat das TMUENF mit E-Mail vom 26. März 2025 schließlich die Stellungnahme der Landesregierung übermittelt und darauf hingewiesen, dass am Folgetag in einem nicht öffentlichen Termin die Erörterung der erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen vorgesehen sei.
Bei der abschließenden Beratung der Petition fasste der Petitionsausschuss zunächst noch einmal zusammen, dass die Landesregierung vorliegend für das Planungsverfahren der neuen 380 kV-Leitung tatsächlich nicht verfahrensführend gewesen ist. Dies war die Bundesnetzagentur. Richtig ist weiterhin auch, dass die Landesregierung nicht der Gestalt Einfluss ausüben konnte, dass die Stromtrasse, wie ursprünglich als Petitionsanliegen geäußert, nördlich der Autobahn A 71 verläuft. Im gegenwärtigen Verfahren war bereits ein 1 km breiter Trassenverlauf vorgegeben, von dem nicht mehr abgewichen werden konnte. Gleichwohl hatten die Initiatoren der Petition im Rahmen der Anhörung deutlich gemacht, ein Interesse daran zu haben, dass die Trasse einen möglichst großen Abstand zum Siedlungsgebiet Uthleben hält. In der Stellungnahme der Landesregierung an die Bundesnetzagentur ist hierauf jedoch leider nicht näher eingegangen worden. Im Zuge der abschließenden Beratung hat der Petitionsausschuss die mehrfachen Verzögerungen der Beratung der Petition, die dadurch entstanden sind, dass das TMUEN zu zwei Sitzungsterminen keine fachliche Vertretung gewährleisten konnte, deutlich kritisiert. Damit wurde dem Petitionsausschuss keine Gelegenheit mehr gegeben, vor der Abgabe der Stellungnahme in dem Planfeststellungsverfahren in einen fachlichen Austausch mit der Landesregierung einzutreten.
Da aus Zuständigkeitsgründen sowie aus verfahrenstechnischen Gründen keine weiteren Einflussmöglichkeiten gesehen wurden, hat der Petitionsausschuss im Ergebnis gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz festgestellt, dass dem Petitionsanliegen nicht abgeholfen werden konnte.

