Regelung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes §5 Absatz 3.1 Satz

Abgeschlossen
2 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jörg Rambach
    aus 99189 Walschleben
  • veröffentlicht am
  • 22.11.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 31. August 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags ver-öffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde sie von 2 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung erforderliche Quorum nach § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz nicht erreicht.

     

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie teilte zur Petition mit, dass mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 in § 12 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes folgender Absatz eingefügt wurde der seit dem 31. Dezember 2011 gilt:

     

    „(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Das für das Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch Rechtsverodnung regeln. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20.00 Uhr sowie der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen.“

     

    Vertreter des Handelsverbandes Thüringern, der IHK Erfurt und der IHK Gera, der Handwerks-kammer Thüringen sowie das DGB Thüringen wurden bereits Anfang des Jahres 2012 in die Sondierung eines Verordnungsentwurfes einbezogen. Darüber hinaus fanden auch Einzel-stellungnahmen Berücksichtigung. So hatten damals einzelne Betriebsräte eingeräumt, dass ein Teil der Beschäftigten am Samstag arbeiten möchte. Dabei wurden Fälle beschrieben, wo die Neuregelung zu Einkommensverlusten geführt hat.

     

    Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat dem Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit im Juni 2012 einen Vorschlag für einen Verordnungsentwurf zu § 12 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz zwecks Her¬stellung des Einvernehmens zugeleitet. Trotz zahlreicher Gespräche und Kompromissvor¬schläge kam es im Ergebnis zu keinem Einvernehmen zu einem Verordnungsentwurf, so dass das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit diesen im Dezember 2012 zurückgezogen hat. Im gleichen Jahr wurden gegen die beschriebene Regel sowohl vor dem Bundesver¬fassungsgericht als auch vor dem Verfassungsgerichtshof Thüringen Verfassungsbeschwerden gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz eingereicht. Dies war ein Grund dafür, dass eine Ausnahmeregelung durch Rechtsverordnung zwischenzeitlich nicht weiter verfolgt wurde. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2015 wurde die gesetzliche Bestimmung zur Beschränkung der Arbeit in Verkaufsstellen an Samstagen gemäß Thüringer Ladenöffnungsgesetz bestätigt.

     

    In Vorbereitung der Unterrichtung des Landtags über die Auswirkungen des Thüringer Laden-öffnungsgesetzes gemäß § 16 Thüringer Ladenöffnungsgesetz hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Jahr 2015 eine Abfrage bei allen vom Thüringer Ladenöffnungsgesetz berührten Verbänden, Kammern, Gewerkschaften, Kirchen und Auf¬sichts-behörden durchgeführt.

     

    Sowohl die Gewerkschaft Ver.di als auch Kirchen, der Landesverband Thüringen des Deutschen Familienverbandes sowie die Kammern und Unternehmensverbände haben neben den Vollzugsbehörden Stellung genommen. Sie sind dabei auch auf die Arbeitsbedingungen für Alleinerziehende und insbesondere die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz eingegangen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die vorliegenden Stellungnahmen ausgewertet und in einem Bericht dem Thüringer Landtag vorgelegt.

     

    Die Landesregierung verwies darauf, dass eine Änderung des § 12 Abs. 3 Thüringer Laden-öffnungsgesetz und insbesondere der Erlass einer Ausnahmeverordnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz erst im Ergebnis der Unterrichtung des Thüringer Landtags über die Auswirkungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes neu bewertet werden kann. Sofern der Landtag entsprechenden Regelungsbedarf feststellt, können dann entsprechende Verfahren eingeleitet werden.

     

    Der Petitionsausschuss beschloss im Ergebnis seiner Beratung die Petition gemäß § 17 Nr. 1 c) Thüringer Petitionsgesetz der Landesregierung zu überweisen.

     

    Gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz hat die Landesregierung dem Petitionsausschuss im Ergebnis der Überweisung einen Bericht vorgelegt. In diesem wird dargelegt, dass gemäß § 16 des Thüringer Laden¬öffnungsgesetzes die Landesregierung aufgefordert ist, dem Thüringer Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und dann alle fünf Jahre einen Bericht über die Auswirkungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht der Landesregierung lag dem Thüringer Landtag im Dezember 2015 vor. Der Bericht greift unter Abschnitt 7 das Anliegen der Petition auf.

     

    Der Bericht der Landesregierung geht insbesondere im Abschnitt 3.2 ausführlich auf die Bestimmung zur Arbeitsbefreiung an Samstagen nach § 12 Abs. 3 Satz Thüringer Laden-öffnungsgesetz ein und stellt das Anliegen dar. Er gibt einen Überblick über die dazu seit Anfang 2012 bei der Landesregierung eingegangenen Anfragen und Beschwerden. Im Bericht wird auch beschrieben, warum im Jahr 2012 das Vorhaben „Ausnahmeverordnung“ scheiterte.

     

    Es wird erneut darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2015 gegen § 12 Abs. 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz die gesetzliche Bestimmung zur Beschränkung der Arbeit in Verkaufsstellen an Samstagen als verfassungs-gemäß bestätigt und damit Rechtssicherheit hergestellt wurde.

     

    Zusammenfassend stellte die Thüringer Landesregierung fest, dass die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 vom Landtag beschlossenen Regelungen unterschiedlich beurteil werden. Die Bestimmung, dass Arbeit-nehmer in Verkaufsstellen an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden dürfen, wird von einem Großteil der Arbeitgeber nicht gewünscht. Auch von der Vollzugs¬behörde werden in dem Zusammenhang Probleme vorgetragen. Die Betriebsräte setzen sich für die Beibehaltung von zwei arbeitsfreien Samstagen im Monat ein. Die Landesregierung plant derzeit jedoch keine Erstellung eines Gesetzentwurfes zur Änderung des Thüringer Laden-öffnungsgesetzes.

     

    Die Landesregierung halte die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG grundsätzlich für gerechtfertigt. Das regelmäßig arbeitsfreie Wochenende stelle einen wichtigen Ausgleich zu den gestiegenen Arbeitsbelastungen im Einzelhandel dar, wie sie von den Arbeit¬nehmer-vertretungen beschrieben worden seien. Die Regelung ermögliche den Beschäftigten aber auch planbare Familienfreizeit und gebe Gelegenheit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und sich ehrenamtlich zu engagieren. Ein zusammenhängend freies Wochenende komme insbe-sondere Familien zugute und könne zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf beitragen. Die Reduzierung der Bestimmung auf den bloßen Anspruch des Beschäftigten auf einzelne arbeitsfreie Samstage werde aufgrund der Abhängigkeitsverhältnisse eher kritisch gesehen.

     

    Darüber hinaus könne eine Ausnahmeregelung schwerlich so ausgestaltet werden, dass sie allen individuellen Wünschen gerecht werden könne. Vielmehr könnten nur überwiegende Interessen – die Begründung zur Ausnahmebestimmung spricht z.B. von bestimmten Personen¬gruppen – berücksichtigt werden.

     

    Für eine Ausnahmeregelung werde auch nur dann eine Chance gesehen, wenn eine einseitige Benachteiligung für bestimmte Gruppen von Beschäftigten vermieden werden könnten. Ein Mindestmaß des angestrebten Schutzes müsse erhalten bleiben. Die Samstagsarbeit generell zuzulassen oder an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu knüpfen, würde beispielsweise dem Anliegen nicht gerecht.

     

    Das Petitionsverfahren ist mit der Überweisung an die Landesregierung gemäß § 17 Nr. 1 c) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen. Aufgrund des dargestellten Spannungsfeldes werden seitens der Landesregierung die Gespräche mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen fortgeführt.