Regelung religiöser und kultureller Konflikte und Gefahren bei Sakralbauten

Abgeschlossen
1548 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Patrick Aue
    aus 99092 Erfurt
  • veröffentlicht am 22.08.2016

Welches Ziel hat die Petition?

Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses, wir übergeben die nachfolgende Petition mit dem Ziel, schnellstmöglich eine Gesetzgebungsinitiative zu veranlassen. Wir beantragen die Veröffentlichung der Petitionsschrift sowie deren Vorlage an die Landesregierung und die Fraktionen des Thüringer Landtags. Mit der Petition wird die Normierung einer abstrakt – generellen Regelung begehrt, die bei der Errichtung und/oder Nutzung von Gebäuden zu religiösen Zwecken gewährleistet, dass die von religiösen und kulturellen Konflikten und Konkurrenzverhältnissen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Rechte und Rechtsgüter von Anliegern umfassend berücksichtigt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Signalwirkung einer Einzelentscheidung für konkurrierende und rivalisierende Religions – und Konfessionsgemeinschaften berücksichtigt wird, um einen Wettstreit zwischen Gemeinschaften zu verhindern, bei dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen sind. Begründung: Die Diskussion um eine Bauvoranfrage der Ahmadiyya– Gemeinschaft für ein Grundstück im Erfurter Ortsteil Marbach hat den dringenden Handlungsbedarf im Sinne dieser Petition offenbart. Noch bevor die behördliche Entscheidung über die Bauvoranfrage auch nur in einer Tendenz bekannt war, haben sich Vertreter der Thüringer Landesregierung und der Kirchen in einer Weise für die Ermöglichung des Bauvorhabens ausgesprochen, die einen erheblichen Entscheidungsdruck im Sinne eines positiven Bescheids geschaffen hat. Unter anderem wurde teilweise unter Berufung auf die Religionsfreiheit gleichsam eine Selbstverständlichkeit des angefragten Bauvorhabens suggeriert, die jede andere Entscheidung dem Verdacht einer grundrechtswidrigen Motivation, namentlich einer Islam- oder Ausländerfeindlichkeit, aussetzen würde. Vor dem Hintergrund derartiger faktischer Einflussnahmen von Regierungsvertretern und führenden Religionsgemeinschaften ist es den zur Entscheidung berufenen Amtsträgern im Interesse der Rechtsstaatlichkeit nicht zumutbar, hoch komplexe kultur – und religionspolitische Zusammenhänge ohne klare gesetzliche Vorgaben sachgerecht zu bewerten. Folgende in der öffentlichen Diskussion bislang nicht genannten Umstände wären bei einer sachgerechten Entscheidung über die Bauvoranfrage zu berücksichtigen: Konflikte und Konkurrenzverhältnisse zwischen der Ahmadiyya-Gemeinde und anderen Religionsgemeinschaften Von weiten Teilen der Muslime wird die Ahmadiyya-Gemeinschaft als Sekte von Ungläubigen betrachtet und bekämpft. Nicht zuletzt in den Ursprungsländern der aktuellen Migrationsbewegungen ist dieser Gemeinschaft ein öffentliches Wirken nicht möglich. So lange der vielfach gewünschte Integrationsprozess nicht derart erfolgreich abgeschlossen ist, dass eine religiöse Toleranz im Sinne der Werteordnung des Grundgesetzes gesichert erscheint, sind die in den Herkunftsländern der Migranten gepflegten Formen des religiösen Konflikt – und Konkurrenzverhaltens als Risiko und Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Rechte und Rechtsgüter der Anlieger zu berücksichtigen. Die hierzu erforderliche Kenntnis der religiösen und kulturellen Hintergründe können von dem einzelnen Amtsträger nicht erwartet werden. Dementsprechend sind sie auf verlässlich normierte Entscheidungsvorgaben angewiesen, wenn sicherheitsrelevante Konfliktlagen angemessen berücksichtigt und geregelt werden sollen. Bei religiös motivierten Bauvorhaben im Anliegerbereich einer Feuerwehr müssen unbedingt konfliktbedingte Beeinträchtigungen der Einsatzbereitschaft ausgeschlossen werden. Die vorbehaltlose und unkritische Befürwortung der Bauvoranfrage der Ahmadiyya-Gemeinde durch Mitglieder der Landesregierung und Vertreter der Kirchen belegt die bislang fehlende Gefahrensensibilität und damit den dringenden Regelungsbedarf. Kein "Wettlauf" um die bauliche Repräsentanz Gerade bei Bauvorhaben von konfliktträchtigen Religionsgemeinschaften sind provokative Signalwirkungen auf konkurrierende oder gar verfeindete Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen. Neben den unmittelbar entstehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung sind auch konkurrierende Bauvorhaben eine mögliche Folge. Hier können sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechte von erheblicher kulturpolitischer Relevanz ergeben. Das Bauvorhaben der Ahmadiyya-Gemeinde erscheint angesichts der Zahl der Gläubigen (ca. 70) einerseits und der geplanten Baukosten von ca. 450.000 € andererseits außerordentlich ambitioniert. Wollte z. B. die Erfurter Moschee-Gemeinde eine ihrer Mitgliederzahl entsprechende bauliche Repräsentanz verwirklichen, wäre ihr ein Sakralbau mit einem geschätzten Kostenrahmen von rund 10 Mio. € zu genehmigen. Gerade in einem Land mit deutlich mehrheitlich konfessionsloser Bevölkerung sollte eine übermäßige bauliche Repräsentanz konkurrierender Religionsgemeinschaften vermieden werden. Gerade innerhalb einer Weltreligion umstrittene oder gar angefeindete Glaubensgemeinschaften können mit überambitionierten Bauvorhaben leicht einen baulichen Konkurrenzkampf auslösen. Auch die angemessene Regelung derartiger Konkurrenzverhältnisse darf nicht dem entscheidenden Amtsträger alleine aufgebürdet werden. Auch hier braucht es klar geregelte Vorgaben. Dies gilt besonders in Zeiten eines scharfen religionspolitischen Meinungskampfes, in dem Regierungsmitglieder, Oppositionspolitiker und Religionsvertreter schon bloße Bauvoranfragen öffentlich und medienwirksam auf das Entschiedenste bewerten, bevor dem zuständigen Amtsträger eine sachlich umfassende Prüfung des komplexen Sachverhalts möglich war.

Wie wird die Petition begründet?

Bauvoranfrage der Ahmadiyya Gemeinde über den Bau einer Moschee in Erfurt / Marbach. Nach meiner Rechtsauffassung müssen hier im Vorfeld alle etwaigen Gefährdungen und Konflikte erörtert werden.

Verteilung der digitalen Mitzeichnungen