Der Petitionsausschuss hatte am 24. Januar 2017 eine öffentliche Anhörung zu der Petition gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz durchgeführt und den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten, den Innen- und Kommunalausschuss, den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien sowie den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz um Mitberatung ersucht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ThürPetG).
In seinen Sitzungen am 31. März 2017 sowie am 6. April 2017 hat sich der Petitionsausschuss eingehend mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigte der Ausschuss neben den Unterlagen des Petenten u.a. die Stellungnahmen der Landesregierung und das Ergebnis der Beratungen der Angelegenheit in den vorgenannten Fachausschüssen. Der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten sowie der Innen- und Kommunalausschuss hatten dem Petitionsausschuss empfohlen festzustellen, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann, weil die angestrebten Änderungen das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung betreffen, die im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers liegen. Des Weiteren wurde angeregt zu prüfen, die Petition gemäß § 17 Nr. 4 ThürPetG dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur weiteren Beratung zu übermitteln. Die Ausschüsse für Europa, Kultur und Medien sowie für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hatten dem Petitionsausschuss ebenfalls empfohlen, gemäß § 17 Nr. 9 ThürPetG festzustellen, dass dem in der Petition vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt insbesondere Folgendes festzustellen:
Die durch eine Religionsgemeinschaft getroffene Entscheidung, Sakralbauten errichten oder vorhandene Räume zu sakralen Zwecken verwenden zu wollen, um diese für gottesdienstliche Zwecke zu nutzen, ist im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit als Teil ihres Selbstverwaltungsrechts religionsrechtlich geschützt. Ausführung oder Ausstattung von Bauten, die der Verkündigung der Glaubenslehre zu dienen bestimmt sind, insbesondere die durch öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften zum unmittelbaren gottesdienstlichen Gebrauch gewidmeten Sachen, so genannte res sacrae, sind Teil des Kernbereichs des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften.
Der Ausgleich zwischen der staatlichen Planungs- und Ordnungshoheit mit dem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht wird im Hinblick auf bauliche Gegenstände durch das geltende Baurecht, insbesondere durch die Vorschriften des Bauplanungsrechts, als „für alle geltenden Gesetze“ gewährleistet. Insofern werden die städtebaulich relevanten Auswirkungen von Kultusgebäuden berücksichtigt. Der Bau einer Moschee muss grundsätzlich die gleichen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie der Bau einer christlichen Kirche oder einer Synagoge. Spezielle, die Religionsfreiheit bei der Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten von bestimmten Religionsgemeinschaften einschränkende gesetzliche Bestimmungen wären insofern nicht zulässig.
Die angeregte Gesetzgebung setzt in religiöser Hinsicht die Bewertung der bau¬antragstellenden Religionsgemeinschaft, gegebenenfalls weiterer Religionsgemeinschaften sowie deren gegenseitiges, durch Glaubenssätze begründetes Verhältnis notwendig voraus. Dem weltanschaulich neutralen Staat ist es jedoch verwehrt, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft zu beurteilen. Insofern stehen religionsverfassungsrechtliche Gründe dem Petitum entgegen.
Aus baurechtlicher Sicht ist zwischen Regelungen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu unterscheiden ist. Das Bauplanungsrecht regelt, vereinfacht ausgedrückt, an welcher Stelle welche Art von Nutzungen zulässig ist und welche Belange dabei zu berücksichtigen sind. Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung. Zuständig für die Gesetzgebung ist ausschließlich der Bund. Allerdings können im Bauplanungsrecht nur städtebaulich relevante Auswirkungen eines Bauvorhabens eine Rolle spielen. Das Baurecht ist schlechterdings nicht geeignet, religiöse oder kulturelle Streitfragen zu entscheiden.
Das landesrechtliche Bauordnungsrecht regelt dagegen, wie ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben ausgeführt werden muss, um eine gefahrlose Nutzung zu ermöglichen. Das betrifft insbesondere Fragen des Brandschutzes. Derartige Fragen sind jedoch unabhängig von der Glaubensrichtung der Nutzer zu beurteilen und werden dadurch nicht beeinflusst. Soweit das Bauordnungsrecht auch das Verfahren regelt, werden dadurch nicht Prüfmaßstäbe gesetzt, sondern nur bestimmt, wie materielle Anforderungen des Bauplanungsrechts in das Verfahren eingeführt werden.
Der Petitionsausschuss hat vor dem Hintergrund der Ereignisse der jüngeren Vergangenheit durchaus Verständnis für die Befürchtungen hinsichtlich möglicher, von religiösen und kulturellen Konflikten ausgehende Beeinträchtigungen der Rechte der Anlieger. Der Ausschuss hat aus diesem Grund erwogen, diese Fragen, die mit dem Baurecht nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen, gegebenenfalls im Rahmen eines begleitenden Mediationsverfahrens aufzuarbeiten. Von einer ausdrücklichen Empfehlung wurde letztlich allerdings mehrheitlich abgesehen.
Aufgrund der vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung keine Möglichkeit gesehen, dem Begehren zu entsprechen. Hinsichtlich möglicher Änderungen im Baugesetzbuch empfiehlt der Petitionsausschuss dem Petenten, sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.