Windenergieanlagen (WEA) sind bauliche Anlagen mit einer langen, aber dennoch begrenzten „Lebensdauer“. Ist das Ende der „Lebensdauer“ erreicht, im Schnitt nach 20 Jahren, stellen sich vielfältige juristische, technische und organisatorische Fragen hinsichtlich des Rückbaus sowie des Recyclings oder auch der Vorbereitung der Wiederverwendung dieser Anlagen. Eine landesrechtlich Rückbauverpflichtungen erlangt insbesondere dann eine besondere Relevanz, wenn eine diese nicht bereits im Genehmigungsbescheid zur Errichtung der WEA festgeschrieben wurde. Die Genehmigungsverfahren sind uneinheitlich und unterschieden sich zudem nach der Nabenhöhe der WEA. Es steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde eine Rückbauverpflichtung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
1.
Bundesrechtlich ist die Rückbauverpflichtung nur ungenügend geregelt: Das BImSchG verlangt zwar die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Grundstückes Betreibseinstellung. Dieser ist jedoch erreicht, wenn alle Vorschriften, die auf den Stillegungsvorgang anwendbar sind, eingehalten sind. Der Rückbau ist jedoch nicht Teil des Stillegungsvorganges.
In § 35 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 179 BauGB ist zwar eine Rückbauverpflichtung normiert, jedoch umfasst diese nicht zwingend das vollständige Fundament der WEA, da § 179 BauGB nur eine Entsiegelung vorschreibt. Ob dieses das vollständige Fundament umfasst, ist in der Rechtsprechung umstritten. Diebauplanungsrechtliche Rückbauverpflichtung, die ihre Rechtfertigung in dem Schutz des Landschaftsbildes und des Schutzguts Boden findet, erstreckt sich daher nicht auf solche Fundamente, deren Belassung im Untergrund die Bodeneigenschaften nicht negativ beeinflusst.
Das Bodenschutzrecht hat für die Rückbauverpflichtung nur eine subsidiäre Bedeutung, die dann zum Tragen komm, wenn und soweit die allgemein vorrangigen Fachgesetze „Einwirkungen auf den Boden“ nicht erfassen. § 10 BBodSchG eröffnet der zuständigen Behörde sodann die Befugnis, zur Erfüllung der Sanierungspflichten die notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Der Behörde steht insoweit ein Ermessen zu. Das Ermessen umfasst das Entschließung- und Auswahlermessen. Mit Blick auf eine potentielle bodenschutzrechtliche Rückbauverpflichtung für WEA ist daher ganz wesentlich, ob durch die Errichtung und den Betrieb bzw. später von der stillgelegten WEA eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird. Nur in dieser Konstellation wäre eine Anordnung nach § 10 BBodSchG einschlägig. Ob von einer stillgelegten WEA grundsätzlich schädliche Bodenveränderungen ausgehen, kann aufgrund der individuellen Beschaffenheit und Umgebungslage einer WEA nicht pauschal beantwortet werden.
2.
Landesrechtlich gibt es den sog. Windenergieerlass des TMIL vom 21.06.2016. Dieser enthält jedoch keine Rückbauverpflichtungen. § 79 LBO betrifft nur widerrechtlich errichtete Anlagen (Abs. 1) sowie Anlagen, die ungenutzt sind und zu verfallen drohen (Abs. 2). Dieses ist nicht ausreichend. Zumal auch der Umfang des Rückbaus nicht geregelt ist und sich vermutlich auf den bloßen Abbau beschränkt und keine Renaturierung umfasst.
3.
Der mit dieser Petition begehrte Normerlass sollte die Rückbauverpflichtung für den Betreiber und, für den Fall, dass dieser insolvent oder untergegangen ist, die Rückbauverpflichtung für eine evtl. bestehende Trägergesellschaft des Betreibers enthalten. Aufgrund der manchmal bestehenden mehrstufigen Holdingstrukturen sollten die Rückbauverpflichtung alle Unternehmen i.S.d. § 15 AktG der Holding treffen. Ebenfalls sollten Rechtsnachfolger ausdrücklich in die Rückbauverpflichtung aufgenommen werden.
Aufgrund der im BauGB unsicheren Lage, welchen Umfang eine Rückbauverpflichtung insbesondere bzgl. des Fundamentes hat, sollte die zu erlassende Norm Klarheit schaffen und den vollständigen Rückbau auch des Fundamentes sowie evtl. Pfahlgründungen umfassen. Ebenso sollte die ehemals versiegelte Fläche nebst den Zuwegungen renaturiert werden. Als Beispiel könnte die Renaturierung im Tagebau dienen. Keinesfalls sollte die Renaturierung der betroffenen Flächen durch die Renaturierung von Ausgleichsflächen ganz oder teilweise ersetzt werden können. Gleichfalls sollte eine Überwachungspflicht der zuständigen Behörde statuiert und der nichterfolgte bzw. nicht vollständige Rückbau bußgeldbewehrt werden. Das Bußgeld sollte sich am Umsatz während der Nutzungsdauer der jeweiligen WEA orientieren.
4.
Für den Fall, dass sich am Ende der Nutzungsdauer kein rückbaufähiger Betreiber, Rechtsnachfolger oder sonstiger Verantwortlicher findet. Ist bei Genehmigung der Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe der Investitionskosten zu statuieren. Diese Regelung würde die bisher übliche Praxis von Sicherheitsleistungen in Höhe von Eur 1.000,- bis 1.500,- je Höhenmeter bis zur Nabe sinnvoll ergänzen und die bisherigen unterschiedlichen Berechnungsmethoden (nach Höhe, nach Leistung etc) vereinheitlichen.