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Schrittweise Einführung von Gummigeschossen bei der Polizei Thüringen

Abgeschlossen
2 Mitzeichnungen
  • Öffentliche Sicherheit, Justiz
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von George Friedrich
    aus 66663 Merzig
  • veröffentlicht am 12.03.2026
  • 16.07.2026
    Abschlussbericht

    Das am Petitionsverfahrens beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung hat zu der Petition Stellung genommen. Zusammengefasst wurde mitgeteilt, dass Polizeivollzugsbeamte des Freistaats Thüringen sogenannte Eingriffsverwaltung durchführten. Sie versähen ihren Dienst zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im operativen Einsatz unter Mitführung diverser Führungs- und Einsatzmittel. Diese Führungs- und Einsatzmittel unterstützten bei der Abwehr von Gefahren, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und dienten ebenso der Eigensicherung. Hierunter zählten auch die Schusswaffen mit zugehöriger Munition, welche den besonderen, gesetzlichen Regularien des unmittelbaren Zwangs unterlägen. Der Gebrauch und Umgang mit Schusswaffen in der Thüringer Polizei werde im Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der Thüringer Polizei sowie diverser Dienstvorschriften und internen Regelungen abschließend bestimmt. Demzufolge sei der Einsatz nur dann zulässig, wenn sämtliche Alternativen ausgeschöpft oder offensichtlich nicht erfolgversprechend sind (Verhältnismäßigkeit). Der Gebrauch von Schusswaffen im Einsatzfall werde dabei auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt und es werde darauf geachtet, den Grundrechtseingriff so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der damit einhergehenden Verantwortung sei die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit bei jedem Einsatz von Schusswaffen besonders zu beachten. Um sicheren Umgang sowohl in praktischer als auch rechtlicher Sicht zu gewährleisten, fänden regelmäßige Trainings, Schulungen und Leistungsnachweise statt.

    Gummigeschosse fänden bei der Thüringer Polizei keine Anwendung. Eine vertiefte Befassung mit der Thematik Gummigeschosse sei derzeit zudem nicht vorgesehen.

    Bei der abschließenden Beratung der Petition fasste der Petitionsausschuss zusammen, dass das zuständige Ministerium noch einmal ausführlich den rechtlichen Rahmen und die Grundlagen eines verhältnismäßigen dienstlichen Schusswaffeneinsatzes von Polizeibeamten dargelegt hat. Auch der Petitionsausschuss schätzt ein, dass eine Beschränkung auf Gummigeschosse als Einsatzmittel den vielfältigen Aufgaben der Polizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Ergebnis nicht gerecht wird.

    Vor diesem Hintergrund stellte der Petitionsausschuss nach § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz fest, dass dem vorgetragenen Anliegen nicht abgeholfen werden kann.

  • 24.04.2026
    Statusänderung zu In Beratung