Schwarzbuch 2015 des Bundes der Steuerzahler - Bislang nutzlose Bauarbeiten

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am
  • 18.01.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 26. Oktober 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 7. Dezember 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von keinem Bürger unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses planten die Geraer Verkehrsbetriebe (GVB) GmbH, im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms das Stadtbahnprogramm Stufe II mit den fünf Teilprojekten „Hinter der Mauer“, „Bieblach Ost“, „Langenberg“, „Lusan“ und „Wiesenstraße“ zu realisieren. Nachdem seitens der GVB GmbH die Gesamtfinanzierung einschließlich der erforderlichen Eigenmittel bestätigt wurde, erteilte das Land den Förderbescheid. Nach Bekanntwerden der fehlenden Eigenmittel der GVB GmbH wurden bereits gewährte Bundesmittel zurückgefordert und dem Bund erstattet. Für die, für den Straßenbahnbetrieb wichtigen Teilabschnitte „Hinter der Mauer“ und „Bieblach Ost“ erfolgte daraufhin eine Realisierung im Rahmen des ÖPNV-Landesprogramms. Die hierfür erforderlichen Eigenmittel konnte die GVB GmbH bereitstellen.

     

    Hinsichtlich der Feststellung des Bundes der Steuerzahler im Schwarzbuch 2015, das Vorhaben nur begonnen werden dürfen, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass diese Forderung bereits in der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2 zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) verankert und somit bindend für Vorhaben in Thüringen anzuwenden ist.

     

    Mit den vorgenannten Informationen schloss der Petitionsausschuss die Petition ab.