Stärkung des ländlichen Raumes in Thüringen - Verhinderung der Abwanderung aus lebendigen Orten

Abgeschlossen
81 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Christian Kolbe
    aus 07907 Löhma
  • veröffentlicht am 28.10.2019
  • 11.06.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition ist am 28. Oktober 2019 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 80 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Das TMIL hat in seiner Stellungnahme zu Punkt 1 des Petitionsanliegens (Einfache Möglichkeiten für Thüringer Gemeinden Bauland auszuweisen) darauf hingewiesen, dass im Juli 2017 eine Beratung zur Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Löhma erfolgt sei, an der u.a. der Petent als Bürgermeister, die Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte (Bauamt), das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises (Bauaufsicht) und Vertreter des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) teilgenommen hätten.

     

    Im Rahmen dieser Beratung seien seitens der Gemeinde Leitlinien und Entwicklungsabsichten vorgestellt und erläutert worden. Seitens der Vertreter des TLVwA, Bereich Raumordnung, seien die relevanten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms 2025 und des Regionalplans Ostthüringen erläutert sowie Hinweise zum Umgang mit diesen gegeben worden. Hinweise und Anregungen zum Einsatz bauplanungsrechtlicher Instrumente seien seitens der Vertreter des Landratsamts und des TLVwA, Bereich Bauleitplanung, gegeben worden.

     

    Im Ergebnis der Beratung sei eine schriftliche Information an die Gemeinde Löhma zu den besprochenen Themen erfolgt. Weitere Anfragen, Beratungen, Vorlage von Planentwürfen oder dergleichen seien seitdem nicht erfolgt.

     

    Die Beratung habe noch vor möglichen formellen Verfahren zur Ausweisung von Bauland stattgefunden und habe Leitlinien und Entwicklungsabsichten der Gemeinde zum Gegenstand gehabt. Abschließende Entscheidungen seien hierbei nicht getroffen worden. Die Gemeinde habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihre Planungen weiter vorantreiben zu können.

     

    In Bezug zu den Erfordernissen der Raumordnung sei auf einschlägige Grundsätze im LEP 2025 und im Regionalplan Ostthüringen (RP-O) zu verweisen. Danach habe die Gemeinde Löhma keine zentralörtliche Funktion und sei dem Grundversorgungsbereich der Stadt Schleiz zugeordnet (G 1-7 RP-O). Planungen der Gemeinde sollten sich auf den gemeindebezogenen Bedarf beziehen (2.4.2 G LEP 2025), der sich u.a. aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse oder der ortsansässigen Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen sowie aus besonderen örtlichen Voraussetzungen und Potenzialen ergebe. Dafür sollten zunächst Potenziale im Innenbereich genutzt werden, bevor bisher unbebaute Fläche im Außenbereich in Anspruch genommen werde (2.4.1 G LEP 2025).

     

    Mit diesen Erfordernissen der Raumordnung müsse sich die Gemeinde bei ihren Planungen auseinandersetzen, denn Grundsätze der Raumordnung begründeten eine Berücksichtigungs-pflicht bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen auf den nachfolgenden Planungsebenen. Sie seien aber auch im Rahmen der Abwägung überwindbar. Der angemessene Eigenheimbau in kleinen Gemeinden oder deren Entwicklungsmöglichkeiten ganz allgemein werde durch die Erfordernisse der Raumordnung somit nicht wesentlich eingeschränkt.

     

    Der Schutz zentralörtlicher Versorgungsfunktionen oder der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme seien wichtige Anliegen des LEP 2025 und Ergebnis eines aufwendigen, mehrjährigen Planungsprozesses. Im Rahmen dieses Planungsprozesses habe es umfangreiche öffentliche Beteiligungsprozesse und auch eine Befassung des Thüringer Landtags gegeben. Mit dem LEP 2025 würden soziale, wirtschaftliche und ökologische Ansprüche im Freistaat aufeinander abgestimmt. Ein solches fachübergreifendes und überörtliches Planwerk stelle somit auch einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Ansprüchen an den Raum dar.

     

    Das Verfahren zur Aufstellung bzw. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms sei im Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürPIG) geregelt. Das konkrete Verfahren zur Ausweisung von Bauland sei im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Möglichkeiten des Landes, abweichende Regelungen zu treffen, gebe es nicht.

     

    Nach § 2 Abs. 2 BauGB müssten die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abgestimmt sein. Es sollte keine Situation entstehen, in der durch Anziehung von Einwohnern durch eine Gemeinde gleichzeitig anderen Gemeinden Einwohner und damit auch Einnahmen entzogen würden. Denn bei den davon betroffenen Gemeinden handele es sich regelmäßig um zentrale Orte, die mit den Einnahmen auch soziale Infrastruktur für das Umland bereitstellten. Damit sei die Beschränkung der Baulandausweisung auf den gemeindebezogenen Bedarf auch im Interesse der kleineren Gemeinden grundsätzlich gerechtfertigt.

     

    Gerechtfertigt sei auch die Forderung, dass es ein städtebauliches Gesamtkonzept geben solle, aus dem sich der Baulandbedarf einer Gemeinde und die daraus abgeleiteten Standorte ergäben. Das müsse nicht zwingend ein Flächennutzungsplan sein.

     

    Problematisch sei in den meisten Gemeinden, dass es zwar ausreichend sofort bebaubare Grundstücke gebe, die aber aus verschiedenen Gründen tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Das bedeute aber nicht, dass sich die Gemeinden nicht darum bemühen müssten, die Verfügbarkeit dieser Flächen zu ermöglichen. Dies sei in der Regel auch kostengünstiger als die Neuausweisung von Bauland.

     

    Zutreffend sei der Hinweis auf Probleme, das gewachsene Erscheinungsbild der Dörfer zu erhalten. Frei werdende Gebäude würden teilweise auch deswegen nicht nachgenutzt, weil die mitunter beengten Verhältnisse vom Kauf abhielten. Daher werde man den Verfall möglicherweise nur dadurch aufhalten können, dass man in den Dörfern auch andere Bebauungsstrukturen zulasse. Das gehe regelmäßig aber nur aufgrund einer Bauleitplanung, für die die Gemeinden zuständig seien.

     

    Zu Punkt 2 des Anliegens (Bereitstellung von Konzepten für die Umnutzung / Abriss alter Bausubstanz wie ehemalige Bauernhöfe) Äußerte sich das TMIL in seiner Stellungnahme wie folgt: Hier sei die „Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT)“ vom 17. April 2018 (ThürStAnz Nr. 20/2018 S. 571-582), zuletzt geändert durch die Erste VV zur Änderung der FR ILE/REVIT vom 12. Dezember 2018 (ThürStAnz Nr. 4/2019 S. 261) einschlägig.

     

    Im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) könne die Erstellung von Gemeindlichen Entwicklungskonzepten (GEK) in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und zur Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme gefördert werden. Bei der Erstellung dieses GEK seien auch die Innenentwicklungspotenziale der jeweiligen Gemeinde zu erheben und Strategien zu deren Aktivierung zu entwickeln. Details zur Förderung könnten der Richtlinie zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT) entnommen werden.

     

    Zudem werde den Gemeinden im Freistaat Thüringen seit 2018 kostenfrei das Flächenmanagementtool FLOO-TH zur Verfügung gestellt. FLOO-TH biete insbesondere kleineren Kommunen einen detaillierten Überblick über die Flächenpotenziale im Innenbereich und die Möglichkeiten, diese wieder nutzbar zu machen. Bei den angesprochenen Flächenpotenzialen könne es sich im Einzelnen um Baulücken, Brachflächen, Althofstellen, leer stehende Gebäude, Leerstand in Gebäuden, geringfügig genutzte Flächen oder Restnutzungen handeln. Die Kenntnis der unterschiedlichen Potenziale sei Voraussetzung für Maßnahmen zu deren Mobilisierung. Damit stünden der Kommune Informationen für die Bauleitplanung, die Arbeit im Gemeinderat, die Kontakte mit Investoren oder für raumbezogene Verwaltungsverfahren zur Verfügung.

     

    Mit der Fördermaßnahme „Revitalisierung von Brachflächen“ sei es grundsätzlich möglich, den Abriss oder Teilabriss von brach gefallenen Gebäuden sowie die Beräumung und Entsorgung von dabei anfallenden Abrissmaterialien zu fördern.

     

    Zuwendungsfähig seien mit dieser Maßnahme Vorhaben, die geeignet seien, brach gefallene Flächen bzw. Gebäude einer nachhaltigen Nutzung zuzuführen und dabei die Infrastruktur bzw. Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, einschließlich Freizeit und Kultur, zu verbessern. Mit den Vorhaben sollten Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen und gestaltet werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und zur Entwicklung lokaler, insbesondere sozialer Infrastrukturen zu leisten.

     

    Der Petitionsausschuss ging im Ergebnis der Beratung davon aus, dass ihm eine abschließende Beurteilung, inwieweit im konkreten Fall der Gemeinde Löhma, wie vom Petenten in seiner Funktion als Bürgermeister angenommen, die Vorgaben des LEP 2025 den Entwicklungsabsichten der Gemeinde entgegenstehen, nicht möglich ist, da bislang keine Entwürfe im Rahmen einer Bauleitplanung vorliegen. Insoweit hat er der Gemeinde empfohlen, in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Stellungnahme des TMIL die Planungen weiter zu betreiben und entsprechende Entwürfe zu erstellen.

     

    Der Petitionsausschuss konnte das Anliegen und die Problematik der Ausweisung von Bauflächen, insbesondere für Orte, die keine zentralörtliche Funktion haben, nachvollziehen. Er beschloss, die Petition den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben, damit die von Ihnen angesprochene Thematik in die parlamentarische Debatte einfließen kann und gegebenenfalls entsprechende Initiativen erfolgen können. Im Übrigen hat er beschlossen, die Petition mit den Informationen des TMIL für erledigt zu erklären.