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Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Erfurter Wasserwerke
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Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Erfurter Wasserwerke
Abgeschlossen
249 Mitzeichnungen
- Anderes
- Gesamtthüringen
-
eingereicht von Michaela Pröschild
aus 99310 Bösleben - veröffentlicht am
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Wir sind gegen den im Juni 2014 per Bekanntmachung vom 15. April 2014 zur Einsichtnahme ausgelegten Verordnungsentwurf und widersprechen in folgenden Punkten und aus folgenden Gründen:
1. Argument der nicht mehr ausreichenden Selbstreinigungskraft des Gesteins nicht schlüssig begründet:
Während der Informationsveranstaltungen wurde die Verschärfung der Regelungen damit gerechtfertigt, dass die Selbstreinigungskraft des Gesteins nicht mehr ausreichend sei. Dies wurde nicht schlüssig, sondern lediglich mit dem nicht näher spezifizierten Hinweis auf das bis dato nicht öffentlich zugängliche hydrogeologische Gutachten aus dem Jahr 2008 begründet.
2. Der Wasserpreis der Erfurter Wasserwerke soll niedrig gehalten werden - zu Lasten der Bevölkerung im Einzugsgebiet:
Die Wasserversorgung Erfurts wird zu ca. 75 Prozent aus Fernwasser und zu 25 Prozent aus dem Eigendargebot (Brunnen) gesichert. Die Erhöhung des Anteils aus Fernwasser wird u.a. damit begründet, dass die das Wasser transportierenden Leitungssysteme kalkhaltiges Wasser zur Wahrung ihrer Funktionalität benötigen, da weniger kalkhaltiges - also weiches - Wasser die Kalkschichten in den Leitungen lösen würden, die die Leitungen dicht machen. Die Leitungen für weniger kalkhaltiges Wasser zu ertüchtigen, erfordere einen finanziellen Aufwand, den die Stadt Erfurt nicht bereit sei, zu tragen.
Stattdessen wird weiterhin auf die Versorgung aus dem Eigendargebot (dem im Einzugs-gebiet entstehenden Grundwasser) gesetzt mit der Folge, dass die hohen Kosten, die die Stadt Erfurt für die Ertüchtigung/Sanierung ihres Leitungssystems spart, die AnwohnerInnen, GrundstückseigentümerInnen und die Straßenbaulastträger im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung zu tragen haben.
Und dies, obwohl die in Thüringen dargebotene Fernwasserkapazität insgesamt lediglich zu 40 Prozent ausgenutzt wird, die in den vergangenen Jahren nicht zuletzt mit Fördermitteln und aus Steuergeldern ausgebaut wurde.
Hier scheinen die Interessen des Betreibers der Erfurter Wasserwerke, der ThürWa Thüringer Wasser GmbH, Vorrang vor denen der Allgemeinheit zu haben, da dieser sich offensichtlich in den Preisverhandlungen nicht dem "politisch festgelegten" Preis von 61 Cent/m³ beugen musste, sondern um einen "Preisstaffelung" genannten Rabattpreis feilschen und bei drohender Preiserhöhung erfolgreich mit Ausstieg aus der solidarischen Finanzierung der Trinkwasserfernversorgung drohen kann (siehe OTZ vom 12.01.2012: http://www.otz.de/web/zgt/wirtschaft/detail/-/specific/Hartes-Feilschen-um-Preise-von-weichem-Fernwasser-301127565), was bedeuten würde, dass für alle anderen Arbeit-nehmerInnen eine Preiserhöhung drohen könnte.
3. Nicht belegte Behauptungen und Widersprüche in den Erläuterungen:
"Die mit den genannten Beschlüssen erlassenen Schutzbestimmungen ... gegenwärtig und zukünftig keinen ausreichenden Schutz des Wasservorkommens gewährleisten." (Seite 1 der Erläuterungen zum Verordnungsentwurf), ist eine bisher (zumindest in den bisher zur Einsicht ausliegenden Dokumenten) nicht belegte Behauptung. Im Gegenteil widerspricht diese Behauptung, es könne gegenwärtig kein ausreichender Schutz gewährleistet werden der auf Seite 4 der Erläuterungen getroffenen Feststellung "Seit vielen Jahren gewährleistet dieses Grundwasserdargebot eine sichere Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erfurt mit Trinkwasser. Bereits das derzeit geförderte Rohwasser ist nach der Desinfektion für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar."
4. Alternative Finanzierungsvarianten wurden nicht geprüft bzw. aufgenommen:
Unseres Erachtens hätten Finanzierungsvarianten geprüft werden müssen, die nicht allein die GrundstückseigentümerInnen (nicht nur die unmittelbar betroffenen, sondern alle im Verbandsgebiet des ebenfalls betroffenen Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung e.V. Ansässigen) und Gemeinden im nördlichen Ilm-Kreis belasten, sondern auch die NutznieserInnen (und das sind nicht allein die VerbraucherInnen in Erfurt) in die Finanzierung einbezieht: den Bund und/oder die Deutsche Bahn, für deren ICE-Trasse im Planungsverfahren Trinkwasserschutzgebiete (I und II) aufgehoben wurden, die ThürWa GmbH, der durch die Mischung des weichen Fernwassers mit kalkhaltigem Wasser Sanierungsmaßnahmen ihres maroden Leitungssystems erspart bleiben. Eine weitere alternative Finanzierungsvariante wäre die über die Abwasserabgabe: Die Abwasserabgabe ist die Abgabe von 17,40 Euro pro EinwohnerIn und Jahr, welche GrundstückseigentümerInnen - nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz, ThürAbwAG) - bezahlen müssen, die noch nicht angeschlossen sind. Diese darf derzeit nur für abwassertechnische Investitionen verwendet werden, die zu einer Verringerung der Schmutzfracht im Vorfluter (Fließgewässer oder Grundwasser) führen (noch bis 2006 konnten diese Mittel auch mit anderen Investitionen verrechnet werden). Solche Investitionen werden aber für die Wipfra und die Gera nicht mehr gefördert, da für diese Gewässer bereits die Gewässergüte 2 nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie nachgewiesen ist. Hier wäre eine Gesetzesänderung notwendig, die der letzte Gesetzgeber nicht vorgenommen hat, die aber durchaus in der jetzigen Wahlperiode es Thüringer Landtags denkbar wäre. Weitere alternative Finanzierungs-varianten wären die über – Formen der Landesförderung, beispielsweise in Höhe bis zu 90 Prozent wie im Falle von Leibis oder über – EFRE-Mittel.
Ebenfalls vorstellbar – im Sinne der Gleichbehandlung zwingend – wäre eine Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen: die bisherige Förderung zentraler Kläranlagen von bis zu 75 und im Durchschnitt. 65 Prozent, sollte ebenfalls für die Förderung von Kleinkläranlagen Anwendung finden, um nicht die VerbraucherInnen im ländlichen Raum weiter zu benachteiligen. Dass solche Finanzierungsvarianten nicht geprüft bzw. in den Verordnungsentwurf aufgenommen wurden, halten wir für eine eklatante Missachtung der Rechte der Betroffenen. Unter anderem des Rechts auf Gleichbehandlung.
5. Neubohrungen aus dem Jahre 2002 als Begründung für Neufestsetzung 2015:
„Ein weiterer Grund für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Erweiterung des Erfurter Wasserwerkes durch die Neubohrungen in den Gewinnungsgebieten Möbisburg II und Steiger aus dem Jahre 2002, die eine fachliche Überarbeitung des Wasserschutzgebietes erforderten.“ (Seite 2 der Erläuterungen). Dies halten wir als fachlichen Grund für vorgeschoben. Begründung: die Frage, ob nicht die Neubohrungen bereits spätestens mit ihrem Abschluss eine Neufestsetzung erfordert hätten und wie über einen Zeitraum von 12 Jahren dieser Zustand geduldet werden konnte, wurde während der Informationsveranstaltung am 8. Juli 2014 in Elxleben nicht beantwortet. Dies werten wir als Verneinung. Sollte diese Begründung aber fachlich (bspw. aus hydrogeologischer Sicht) Bestand haben, dann halten wir die Nichtbeteiligung der durch die erforderliche Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Betroffenen im Planungsverfahren für die Erweiterung des Erfurter Wasserwerkes durch die Neubohrungen in den Gewinnungsgebieten Möbisburg II und Steiger für einen Verfahrensfehler. (Zudem, sollte diese Begründung fachlich Bestand haben, stellt sich dann möglicherweise die Frage nach einer Dienstverfehlung der Verant¬wortlichen.)
6. Nicht nachvollziehbare besonders strikte Verbote für großflächig ausgewiesene Versinkungs¬gebiete:
Die großflächige Ausweisung als Versinkungsgebiet – „Bereiche in den Gewässern, in denen es durch das Fehlen abdichtender Sohlschichten zu einem verstärkten Eintrag von Ober-flächen¬wasser in den Grundwasserleiter kommen kann“ (Seite 5 im Verordnungsentwurf) – (§ 2 Absatz 6 im Verordnungsentwurf, Übersichtskarten 1 bis 3), beispielsweise für die Wipfra in und um Elxleben, und die daraus resultierenden in § 4 festgelegten Verbote (Absatz 2, Nr. 1 d], Nr. 2 d], Absatz 7, Nr. 1 e) – Räumschnee – und 1 j) – hier die Nutzung von Furten -, Absatz 8 Nr. 1 m) – hier insbesondere aa), bb) und cc) halten wir für überzogen und nicht begründet.
Begründung: Die Wipfra ist (dieser Aussage wurde während der Informationsveranstaltung am 2. Juli 2014 in Osthausen weder vom Vertreter des Landesverwaltungsamtes noch vom Vertreter der unteren Wasserbehörde des Ilm-Kreises widersprochen) durch Lehme verschlossen. Dass es hier keine Versinkungen gibt (wenigstens nicht in dieser Ausdehnung, die die Rechtsverordnung festlegen will), belegt schon das durch den technischen Leiter des Wasser-/Abwasserzweckverbandes, Fidelak, angeführte Messbeispiel: Bei einer Messung (ohne Niederschlagsereignis) wurden in Hausen 40 Liter pro Sekunde gemessen, anschließend in Eischleben 140 Liter pro Sekunde. Auch das am 10. Juli 2014 veröffentlichte hydrogeologische Gutachten begründet – nach erster Einsichtnahme – diese großflächige Ausweisung als Versinkungsgebiet nicht. Hier heißt es lediglich (Seite 32): „Das Wipfratal ist gekennzeichnet durch eine starke Verkarstung und hohe Wasserwegsamkeit sowie einer mehrfachen Häufung der Kommunikation von Oberflächenwasser und Grundwasser.“ Diese Formulierung lässt nicht zwingend darauf schließen, dass das gesamte Wipfratal als Versinkungsgebiet eingeschätzt wird. Zudem bezieht man sich bezüglich der Infiltration auf eine hydrogeologischen Bericht des Instituts für Wasserwirtschaft AS Erfurt aus dem Jahre 1985. Auch die im Abschnitt 7.7 (Seite 33) gemachten Ausführungen zur Westbegrenzung der WSZ lassen nicht auf ein durchgängiges Versinkungsgebiet oder neuere Untersuchungen schließen.
7. Mangelnde Abstimmung mit dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept führt zu unverhältnismäßiger Doppelbelastung vieler GrundstückseigentümerInnen:
Den für einen Großteil der Gemeinden Rockhausen, Werningsleben, Gügleben, Elleben, Osthausen, Wülfershausen, Elxleben, Alkersleben, Wüllersleben, Ettischleben, Görbitz-hausen, Roda vorgeschriebenen Neubau biologischer Grundstückskläranlagen bis zum Jahr 2017 halten wir für unverhältnismäßig aus folgendem Grund: Das Abwasserbe-seitigungskonzept des Wasser-/Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung sieht den Anschluss einiger der genannten Gemeinden kurz- bis mittelfristig vor (beispielsweise die Gemeinde Elsleben soll bis 2021 zur Hälfte angeschlossen sein). Für einen derart kurzen Zeitraum – im beispielhaft genannten Fall Elxlebens sind das 4 Jahre – ist die Vorschrift der Errichtung einer Kleinkläranlage unverhältnismäßig, da sich diese bis dahin nicht amortisiert.
8. Der Verordnungsentwurf widerspricht wegen unverhältnismäßiger Regelungen und mangels der vorgeschriebenen Erforderlichkeitsprüfung dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes:
Gemäß § 50 Wasserhaushaltsgesetz darf der vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu deckende Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung dann „aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservor-kommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.“ Zwar können nach § 52 in Wasserschutzgebieten „bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen“ sowie „bestimmte Maßnahmen zu dulden …“, jedoch nur, „soweit der Schutzzweck dies erfordert“. Die Prüfung bzw. Abwägung der Verhältnismäßigkeit mit der Erforderlichkeit der Erfüllung des Schutzzweckes wurde nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Der mit der Neufestsetzung für die Erweiterung des Erfurter Wasserwerkes durch die Neubohrungen in den Gewinnungsgebieten Möbisburg II oder Steiger aus dem Jahre 2002 (welche als Begründung der Notwendigkeit – Seite 2 der Erläuterungen – angeführt wird) betriebene Aufwand (u.a. Mehrkosten für den Wasser-/Abwasserzweckverband, die schlussendlich die GrundstückseigentümerInnen und Gemeinden im gesamten Verbandsgebiet zu tragen haben; die Doppelbelastung durch die Verpflichtung zu Dichtheitsprüfungen bzw. die Errichtung biologischer Kleinkläranlagen) ist nicht vertretbar und unverhältnismäßig. Durch eine Ausweitung des Bezugs von Fernwasser wurden zwar im Versorgungsgebiet des Erfurter Wasserwerkes Kosten anfallen (z.B. für die Ertüchtigung der Leitungen), dieser Aufwand ist jedoch nicht höher zu schätzen als der im Einzugsgebiet. Es können nicht die Belange der etwa 235.000 EinwohnerInnen im Versorgungsgebiet höher geschätzt werden als die der etwa 49.000 EinwohnerInnen im Verbandsgebiet, die sämtliche finanziellen Belastungen und weitere Einschränkungen zu schultern hatten.
9. Verbot der Nutzung bestehender Furten unverhältnismäßig:
Da im Verordnungsentwurf der gesamte Lauf der Wipfra im Wasserschutzgebiet nebst nahezu allen der Wipfra zufließenden Bachläufen zu Gewässerabschnitten mit Versinkungs-stellen erklärt werden, gilt hier § 4 Absatz 7, Buchstabe j) das Verbot des Anlegens oder der Nutzung von Furten. Dies halten wir (selbst wenn es für die Ausweisung als Versinkungs-stellen einen schlüssigen Nachweis gäbe) für unverhältnismäßig und für einen unvertretbaren Aufwand gemäß § 50 Wasserhaushaltsgesetz einige der in diesem Gebiet liegenden Furten wurden (beispielsweise diejenige in Elxleben Am Krämrich durch den Schafbach oder die Richtung Kirchheim am Rande Elxleben durch die Wipfra) mit EU- oder Landes-Fördermittel erst vor wenigen Jahren ertüchtigt und nutzbar gemacht und müssten möglicherweise gar wieder zurückgebaut werden.
10. Bestehende Schweinezuchtanlage und Autobahntrasse von Trinkwasserschutzzone ausgenommen:
Dass die Nähe Alkersleben in der Gemarkung der Gemeinde Wipfratal 2009 genehmigte Schweinezuchtanlage eben so wenig von den Verboten, Auflagen und Genehmigungs-tatbeständen der Rechtsverordnung tangiert ist wie beispielsweise die Autobahntrasse, erschließt sich nicht. Angezweifelt wird, ob die Autobahn 71 nach den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag) gebaut wurde. Ausschlaggebend für die Einwendung ist aber die Aufnahme, dass im Falle schwerer Regenfälle (z.B. Platzregen) das von der A 71 abfließende Wasser (oder im Falle eines Havarieereignisses eines Gülle- oder Schwefelsäurebehälters in der Schweinezuchtanlage der entsprechende wasserschädigende Stoff) unbehandelt in den Bereich der Trinkwasserschutzzone abfließt.
Auch, dass die Tatsache, dass das Schutzgebiet durch Autobahnen durchquert wird, auf denen mehr als 80.000 Kraftfahrzeuge täglich das Schutzgebiet durchfahren (davon etwa 15 % im Schwerlastverkehr), bei der Neufestsetzung bzw. im Verordnungsentwurf bzw. bei den an den Kosten zu Beteiligenden keine Rolle spielt, wird zu Bedenken gegeben.
11. Nitratgehalt sinkt durch Novellierung der Dünge-Verordnung und der EU-Wasserrahmenrichtlinie:
Während der Informationsveranstaltungen sowohl in Osthausen am 02.07.2014 als auch in Elxleben am 08.07.2014 wurde durch Vertreter des Landesverwaltungsamtes der angestiegene Nitratgehalt als einer der Hauptgründe für die Neufestsetzung der Verordnung angeführt. Der Nitratgehalt sei bis auf 30 – 40 mg/Liter angestiegen. Hierzu ist zu entgegnen, dass dieser angeführte gestiegene Nitratgehalt noch weit entfernt von der (in eben diesen Veranstaltungen vom Vertreter des Landesverwaltungsamtes genannten) zulässigen Grenze von 50 mg/Liter ist und aufgrund der mit der Novellierung der Dünge-Verordnung und der EU-Wasserrahmenrichtlinie künftig ein Sinken des Nitratgehaltes zu erwarten ist.
12. Aussetzung des Verfahrens:
Aus den genannten und weiteren Gründen beantragen wir eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer erneuten öffentlichen Auslegung eines unter Berücksichtigung der bisher