Der Petitionsausschuss hatte zunächst eine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport teilte die mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes“ angestrebte weitere Verbesserung des Personalschlüssels zur Verbesserung der Betreuungsqualität. Bezüglich der Finanzierung der – weitergehenden – Forderungen der Petition führte er aus, dass eine Umsetzung Mehrkosten von 570 Mio. Euro pro Jahr verursachen und 7.900 zusätzliche Fachkräfte benötigt würden. Nach den weiteren Ausführungen seien jede Entscheidung zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, zum beitragsfreien Jahr, zur Einrichtung eines Zentrums für frühkindliche Bildung weitere Aufwendungen des Landes, die zur Finanzierung dieser Aufgaben entsprechend weitergereicht würden. Es sei daher stets auch eine Frage der Handlungsfähigkeit des Freistaats. Der Minister hielt daher eine schrittweise Herangehensweise für erforderlich.
Der v.g. Gesetzentwurf wurde in der 138. Plenarsitzung am 7. Juni 2024 in Zweiter Beratung beschlossen. Mit der Änderung des ThürKigaG wurden auch die Betreuungsrelationen geändert. Wurde bisher zwischen sieben Altersgruppen unterschieden, so hat der Landtag jetzt nur noch vier festgelegt. Eine Erzieherin oder ein Erzieher betreut wie bisher vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres. Sechs Kinder zwischen dem ersten und dritten Geburtstag werden sich zukünftig eine pädagogische Fachkraft teilen. Davon profitieren vor allem die Zweijährigen, für die der Betreuungsschlüssel bisher bei eins zu acht liegt. Für die Kinder vom dritten Geburtstag an bis zur Einschulung beträgt das Verhältnis zukünftig durchgängig eins zu zwölf. Bisher müssen sich 14 Vierjährige und 16 Fünfjährige eine Erzieherin oder einen Erzieher teilen. Für Grundschüler ändert sich nichts: Wie bisher bleibt eine Fachkraft für 20 Kinder zuständig. (§ 16 Abs. 2 ThürKigaG).
Der geänderte Betreuungsschlüssel soll der Qualität der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in Thüringen zugutekommen. Dem gleichen Zweck dient ein Auftrag des Landtags an das TMBJS, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zu schließen.
Die neuen Betreuungsschlüssel gelten grundsätzlich vom 1. Januar 2025 an. Sofern die Träger nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Mindestpersonalschlüssel unmittelbar zu gewährleisten, räumt der Landtag ihnen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 ein.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 2. Juli 2024 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht (Nr. 8/2024 vom 18. Juli 2024, S. 202 ff.) und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Mit der Gesetzesänderung wurde dem Anliegen der Petition zumindest teilweise Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass zwar der Gesetzgeber den Mindestpersonalschlüssel vorgibt; gleichwohl könnten Kommunen darüber hinaus finanzieren, was bei einzelnen Thüringer Gemeinden bereits der Fall ist.