Vereinheitlichung der Kirchenaustrittsgebühren

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Andreas Schmidt
    aus 10437 Berlin
  • veröffentlicht am
  • 01.09.2015
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 16. März 2015 antragsgemäß auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags im Internet veröffentlicht. In der 6-wöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition nur von einem Mitzeichner unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht wurde, beschloss der Petitionsausschuss, keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchzuführen.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen der Staatskanzlei hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt. Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

     

    In Thüringen erheben die zuständigen Standesämter für die Erteilung einer Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro [§ 14 Nr. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz – ThürKiStG) i.V.m. § 5 der Thüringer Verordnung der Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)]. Diese Gebühr dient ausschließlich der kostendeckenden Abgeltung des Gesamtaufwands für die anfallenden Arbeitsvorgänge, jedoch keinen darüber hinausgehenden Zwecken wie etwa einer Verhaltenslenkung.

     

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Erhebung und Höhe der Gebühr verfassungsgemäß. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2008 (1 BvR3006/07) im Hinblick auf ein im Land Nordrhein-Westfalen anhängiges Verwaltungsstreitverfahren entschieden, dass eine Gebühr in Höhe von 30 Euro mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Höhe sei zumutbar, weil mit der Erhebung lediglich die Verwaltungskosten abgedeckt würden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines Austritts aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft trotz des Einsatzes von Informationstechnik durchschnittlich 30 Minuten betrage und dass zum Personalaufwand außerdem noch sonstige Sachkosten hinzukämen.

     

    Soweit mit der Petition eine Initiative des Freistaats Thüringen begehrt wird mit dem Ziel, die Vereinheitlichung des in den Ländern geltenden Kirchenaustrittsgebührenrechts herbeizuführen, hat der Petitionsausschuss darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einem einheitlichen Gebührenrecht aller Länder nicht besteht. Derzeit gibt es auch keine diesbezüglichen Bestrebungen einzelner Bundesländer.

     

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.