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Verfassungsreform 2.0 – Bürger- und Grundrechte ausbauen, Demokratie schützen

Abgeschlossen
2163 Mitzeichnungen
  • Verfassungsfragen & Parlamentarisches
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Mehr Demokratie e.V. Ralf-Uwe Beck
    aus 99084 Erfurt
  • veröffentlicht am 28.05.2024
  • 25.11.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 25.11.2025
    Abschlussbericht

    Im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition durch 2.163 Mitzeichnungen unterstützt. Da damit das vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen erfüllt war, hat der Petitionsausschuss in der Angelegenheit eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

    Im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 13. März 2025 hatten die Initiatoren der Petition die Gelegenheit, das Petitionsanliegen vor den Mitgliedern des Petitionsausschusses sowie den Fachpolitikern des mitberatenden Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz und Vertretern des Thüringer Ministeriums für Justiz, Migration und Verbraucherschutz vorzutragen. Die Beratung der Petition wurde anschließend zunächst im zuständigen Fachausschuss fortgesetzt.

    Im Ergebnis der Mitberatung kam der Ausschuss für Justiz, Migration und Verbraucherschutz zu der Einschätzung, dass in dieser Legislaturperiode die erwünschten Verfassungsänderungen nicht realisierbar sind. Vor diesem Hintergrund wurde dem Petitionsausschuss empfohlen, gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz festzustellen, dass dem vorgetragenen Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Hierzu hat der Fachausschuss dargelegt, dass mit der Petition ausgeführt worden sei, dass mit den angestrebten Änderungen „die Demokratie vor dem Zugriff einer autoritär populistischen Partei geschützt werden kann“. Es könne kaum im Sinne der Petenten sein – und könne realistisch auch nicht erwartet werden – eben diese Änderungen mit den Stimmen jener Partei, vor der die Petenten die Demokratie geschützt wissen wollten, zu beschließen.

    Unabhängig davon sei speziell mit Blick auf „3. a) Kündigung von Rundfunkstaatsverträgen nur mit Zustimmung des Landtages“ Folgendes festzustellen: Der Fachausschuss teile Ihre Auffassung, wonach in Thüringen die Medienstaatsverträge jeweils zum Jahresende durch die Ministerpräsidenten gekündigt werden könnten, was wiederum eine Einschränkung der demokratischen Meinungsvielfalt zur Folge haben würde. Die Aufnahme einer Zustimmungspflicht des Thüringer Landtags bei Kündigung von Medienstaatsverträgen in die Thüringer Landesverfassung erachte der Ausschuss jedoch nicht für notwendig. Vielmehr entsprächen grundsätzliche Regelungen der Intention der Petition, und zwar wie folgt: So verpflichte die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz) den Gesetzgeber in den Ländern, die Rundfunkfreiheit durch eine positive Ordnung zu gewährleisten, indem die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bestimmte Vorgaben entwickelt, insbesondere das Recht einer „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wenn also einzelne Länder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk neu ordnen möchten, dann sei dies zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht einfach durch eine Kündigung der Medienstaatsverträge in Teilen des Bundesgebietes. Vielmehr müsse nach einer Kündigung der Medienstaatsverträge etwas den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Entsprechendes an deren Stelle treten.

    Die Petition selbst ziele vollständig auf Änderungen der Verfassung ab. Eine Abhilfe durch den Landtag sei unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zu erzielen. Insofern sei auch eine weitere Überweisung an die Fraktionen gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz nicht angezeigt. Dies wäre einzig in Bezug auf die in der mündlichen Anhörung vorgebrachten Vorschläge, wie die Demokratie durch einfachgesetzliche Regelungen geschützt werden könne, sinnvoll. Insbesondere der Vorschlag, eine Rechtsgrundlage für die Arbeit der Landeszentrale für politische Bildung zu schaffen, könnte weiter diskutiert werden. Allerdings sei festzustellen, dass diese Vorschläge nicht Teil der eingereichten Petition sind und somit auch nicht deren Überweisung rechtfertigen könnten.

    Bei der abschließenden Beratung der Petition in der 11. Sitzung hat sich der Petitionsausschuss im Ergebnis mehrheitlich dem Beschlussvorschlag des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz angeschlossen und gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz festgestellt, dass dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

  • 10.07.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 28.05.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen