Der § 12 ThürBesG regelt de Verjährung von Ansprüchen zur Besoldung seit 2016wie folgt: Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Es soll erreicht werden, dass die Anspruchsfrist auf 3 Jahre angehoben wird.