Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Finanzministeriums hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens bleibt Folgendes festzustellen:
Im Besoldungsrecht sind zwei Arten von Besoldungsansprüchen zu unterscheiden. Diese betreffen zum einen die gesetzlich geregelten Besoldungsansprüche (Fall 1). Zum anderen existiert ein sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebender Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation, welcher betragsmäßig nicht exakt bezifferbar ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation feststellt, ist der Besoldungsgesetzgeber danach gefordert, zur Erfüllung dieses Anspruchs das ThürBesG zu ändern, um durch höhere Besoldungsansprüche die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen (Fall 2).
Für gesetzlich geregelte Ansprüche (Fall 1) ist die Einrede der Verjährung in Form der Verjährungsvorschrift des § 12 ThürBesG maßgebend. Für Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (Fall 2) gilt hingegen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung.
Hierzu im Einzelnen:
Verjährungseinrede (Fall 1)
Die Verjährungsvorschrift des § 12 Satz 1 ThürBesG war Teil des Thüringer Besoldungs-neuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes, mit dem der Thüringer Gesetzgeber von seinen in der Föderalismusreform gewonnenen Kompetenzen Gebrauch gemacht hat. Die Norm ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 ThürBesG ist ein im ThürBesG geregelter Anspruch. Dies wäre bspw. der Fall, wenn einem Beamten eine im ThürBesG geregelte Zulage (versehentlich) nicht ausgezahlt wurde. Ein solcher Anspruch unterläge der Verjährung nach § 12 ThürBesG.
Bei den von dem Petenten verfolgten Ansprüchen auf verfassungsgemäße Alimentation handelt es sich hingegen – mangels gesetzlicher Fixierung des Anspruchs im ThürBesG – gerade nicht um Anwendungsfälle des § 12 ThürBesG, womit eine Änderung dieser Vorschrift weder für die Petition zielführend noch angezeigt ist.
Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung (Fall 2)
Die benannten und verfolgten Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, müssen vielmehr „zeitnah" geltend gemacht werden. Zeitnah bedeutet nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass die Geltendmachung noch in dem Haushaltsjahr erfolgen muss, für das Leistungen verlangt werden (BVerfG Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86, Rz. 69, juris).
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung resultiert aus dem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn der Beamte Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung basiert auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und kann nicht durch den Thüringer Besoldungsgesetzgeber geändert werden, so dass dieses Erfordernis auch weiterhin besteht.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die von dem Petenten verfolgten Ansprüche nicht § 12 ThürBesG unterliegen.

