Das am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF) hat ausführlich zu der Petition Stellung genommen. Zusammengefasst wurde mitgeteilt, auf der Grundlage von § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seien die öffentlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Bioabfälle getrennt zu sammeln, um diese einer Verwertung zuzuführen. Damit bestehe kein Bedürfnis mehr, eine Beseitigung von Pflanzenabfällen durch Verbrennung zuzulassen. Die in der Petition in Bezug genommenen Abfalltransporte stünden dieser Wertung nicht grundlegend entgegen. Im Ergebnis habe dies der Bundesgesetzgeber durch die Gestaltung der entsprechenden Verweisungen in § 20 sowie § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz klargestellt.
Weiterhin hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass für atypische Einzelfälle nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz weiterhin Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen der Abfälle erteilt werden können. Generelle Ausnahmeregelungen durch das Zulassen sogenannter „Brenntage“ seien jedoch rechtlich unzulässig (vgl. VG Minden, Urteil vom 27. Mai 2009 – 11 K 2003/08).
Bei der abschließenden Beratung der Petition fasste der Petitionsausschuss zusammen, dass das TMUENF ausführlich über die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen informiert hat. Im Ergebnis beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Hinweisen und Information nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abzuschließen.

