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Wir kämpfen ums Überleben - gegen die Rückforderung von Coronahilfen !

Abgeschlossen
8 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Corinne Rommel
    aus 98617 Meiningen
  • veröffentlicht am 25.08.2025
  • 11.05.2026
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 11.05.2026
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.

    Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens ist nunmehr Folgendes auszuführen:

    Corona-Soforthilfe

    Die Corona-Soforthilfe war als Finanzhilfe zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 bei den betreffenden Unternehmen vorgesehen. Die Corona-Soforthilfe auf Basis der Richtlinie vom 2. April 2020 beruhte auf Regelungen des Bundes und wurde überwiegend aus Bundesmitteln gezahlt.

    Aktuell versendete Rückforderungsbescheide richten sich ausschließlich an Soforthilfeempfänger, deren Erstantragstellung oder die Aufstockung zum Erstantrag auf Basis der Richtlinie vom 2. April 2020 erfolgt ist.

    Gemäß Textziffer 4 der Richtlinie zur Soforthilfe vom 2. April 2020 wurde die Soforthilfe zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird – wie in der Richtlinie definiert – angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mind. 20% gewährt wurde, konnte er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei Monate, sondern für fünf Monate ansetzen. Dies war auch bereits im Antragsformular (spätestens des Aufstockungsantrages) entsprechend beschrieben.

    Die Antragstellung war im Zeitraum vom 25. März 2020 bis 31. Mai 2020 möglich.

    Mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 1. Dezember 2020 wurde den Bundesländern u.a. aufgegeben, Erinnerungsschreiben an alle Soforthilfeempfänger, verbunden mit der Selbstauskunft über die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, zu versenden. Dies wurde als geeignete Maßnahme zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel, insbesondere auch mit dem Ziel der Rückführung von Überkompensationen und der Vermeidung von Mitnahmeeffekten, angesehen.

    Diese Maßnahme war u.a. der Tatsache geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung branchenübergreifend sehr große Unsicherheiten hinsichtlich der Geschäftsentwicklung bestanden. Sie beinhaltete in keiner Weise die Unterstellung, dass von Soforthilfeempfängern die Angaben bei Antragstellung nicht nach bestem Wissen abgegeben wurden.

    Aus o.g. Grund wurden seit November 2021 entsprechende Schreiben mit der Aufforderung versendet, den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass zu überprüfen und der Thüringer Aufbaubank das Ergebnis über ein dafür eingerichtetes Online-Formular mitzuteilen.

    Die Rückmeldungen erfolgten in den meisten Fällen (ca. 95%) über ein entsprechendes Online-Formular. Darin wurde u.a. das Ergebnis des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gemeldet.

    Entgegen der Aussage in der Petition wurden die Förderbedingungen in Thüringen nicht mehrfach nachträglich konkretisiert. Antragstellung und Bewilligung erfolgten entweder auf Basis der Richtlinie vom 25. März 2020 oder 2. April 2020. Beide Richtlinien wurden während ihrer Laufzeit nicht verändert. Somit kann der Aussage, dass in Thüringen widersprüchliche Richtlinien in der Soforthilfe bestanden, nicht gefolgt werden. Vielmehr wurden die Bedingungen auch bereits in den Antragsformularen beschrieben und durch die in den auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank veröffentlichten FAQ (Frequently Asked Questions) seit Beginn der Möglichkeit der Antragstellung konkretisiert. Darin war z.B. stets beschrieben, dass Personalkosten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden können, um damit einer Vorgabe des Bundes zu entsprechen.

    Da bereits in den Richtlinien der Corona-Soforthilfe in Tz. 5 letzter Absatz und auch in den Antragsformularen (spätestens ab 2 April 2020) dargestellt war, dass die erhaltene Soforthilfe nicht zu einer Überkompensation führen darf und im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist, wird diesbezüglich bei einer später festgestellten Überkompensation und einer daraus resultierenden Rückforderung das Vertrauensprinzip nicht verletzt. 

    Ferner wurde bereits mit der Unterschrift auf dem Antragsformular durch den Antragsteller u.a. erklärt, dass ihm bekannt ist, dass die Soforthilfe bei Aufhebung der Förderfähigkeit zuzüglich Zinsen vom Auszahlungstage an zurückzuzahlen ist. Somit war bereits seit der Antragstellung bekannt, dass es zu einer Rückforderung/Rückzahlung der erhaltenen Soforthilfe kommen kann.

    Eine Rückforderung der Soforthilfe erfolgt nur in dem Fall, wenn eine Überkompensation durch den Soforthilfeempfänger selbst oder die Thüringer Aufbaubank nach Vorlage und Prüfung entsprechender Unterlagen festgestellt wurde und damit die Fördervoraussetzung (mangels vorliegendem Liquiditätsengpass) nicht gegeben war. Es erfolgt keine pauschale Rückforderung ohne Vorliegen einer Überkompensation oder eines anderen Widerrufsgrundes (z.B. falsche Angaben bei Antragstellung).

    Ein grundsätzliches Absehen von einer Rückforderung ist entsprechend den aktuellen Regelungen nicht vorgesehen. Das Einstellen der Forderungsverfolgung/die Veränderungen von Ansprüchen erfolgt auf Grundlage des § 59 ThürLHO i.V.m. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift. Eine Härtefallregelung wurde in Thüringen nicht eingerichtet. Vielmehr besteht das Bundeswirtschaftsministerium darauf, dass alle angeschriebenen Soforthilfeempfänger eine Rückmeldung abgeben müssen und hält die Bundesländer an, fehlende Rückmeldungen bis zum Widerruf des Bewilligungsbescheides zurückzuverfolgen. Dies ist u.a. im Rahmen eines noch zu erstellenden Abschlussberichtes auszuweisen.

    Erleichterungen bei der Rückzahlung der Soforthilfe kommen in Thüringen u.a. durch die Möglichkeit der Gewährung eines zinsfreien Zahlungsaufschubes von bis zu 6 Monaten oder die Möglichkeit der Ratenzahlung zur Anwendung. Im Besonderen von der Möglichkeit des Zahlungsaufschubes wird unverändert intensiv Gebrauch gemacht.

    Das in der Petition angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Meiningen vom 13. Dezember 2022 (Az 8K1325/21 Me) in Bezug auf die Soforthilfe zielt nicht auf die Unwirksamkeit eines Widerrufes in der Corona-Soforthilfe allgemein ab, sondern bezieht sich auf einen Einzelfall (reine Beantragung und Bewilligung nach der Richtlinie vom 25. März 2020), in dem der Argumentation des Klägers gefolgt wurde. Es hat jedoch keine Auswirkungen auf Widerrufsbescheide für Bewilligungen nach der Richtlinie vom 2. April 2020.

    Der Petitionsausschuss verweist diesbezüglich auf ein Urteil des VG Gera vom 3. April 2025 (5 K 1393/24 Ge), das die im Widerrufs-Leistungsbescheid (auch bezogen auf die Soforthilfe) dargestellte Sichtweise (Rückforderung der Soforthilfe bei fehlendem Liquiditätsengpass) bestätigt.

    Corona-Wirtschaftshilfen

    Die Regelungen zu den Corona-Überbrückungshilfen, der November- sowie Dezemberhilfe und den Neustarthilfen ergibt sich aus den jeweiligen Richtlinien sowie den bundeseinheitlichen Vollzugshinweisen i.V.m. den dazugehörigen FAQ.

    Die Hilfen wurden in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn u.a. Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aufgrund Coronabedingter Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Bei den Überbrückungshilfen sollte durch die Zahlung ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet und dadurch die wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

    Ab dem Förderzeitraum Januar 2021 wurde ergänzend zu den Überbrückungshilfen die Neustarthilfe eingeführt. Diese war ebenfalls eine Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung für Soloselbständige, bei denen es aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen zu erheblichen Umsatzausfällen kam. Diese Zahlungen stellten einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls dar, wenn die Soloselbständigen keine oder nur geringe Fixkosten hatten.

    Für die November- und Dezemberhilfe, die ebenfalls den Umsatzausfall kompensieren sollten, galt eine Antragsberechtigung nur für Unternehmen aus Branchen, die durch die Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober bzw. 31. Oktober zum 2. November 2020 schließen mussten. Alle anderen Branchen waren in diesen Hilfen nicht antragsberechtigt und konnten auf die Überbrückungs- bzw. Neustarthilfen zurückgreifen.

    Für alle Hilfen galt von Anfang an, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung bestand. Die zuständigen Bewilligungsstellen entschieden über die Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Die Förderbedingungen wurden zwischen den einzelnen Hilfen und mit Wechsel der jeweiligen Förderzeiträume angepasst bzw. konkretisiert. Die Änderungen der FAQ sind bis heute unter folgendem Link nachlesbar: 

    https://www.ueberbrueckunqshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/faqs-archiv.html.

    Innerhalb einer Hilfe haben sich die Förderbedingungen und die Verwaltungspraxis jedoch nicht geändert. Lediglich sind über die verschiedenen Versionen der FAQ und Vollzughinweise nachträglich Konkretisierungen zur Interpretation der FAQ und Vollzugshinweise eingefügt worden. Da im Rahmen der Schlussabrechnung häufig erst tiefere Prüfungen der Antragsdaten erfolgen und hierbei ggf. Fehler in der Beantragung identifiziert werden, könnte es den Antragstellern bzw. prüfenden Dritten als nachträgliche Änderung der Verwaltungspraxis bzw. Änderung der Förderbedingungen erscheinen. Die Förderbedingungen und die Verwaltungspraxis haben sich gegenüber den Erstanträgen jedoch nicht verändert. 

    Darüber hinaus wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Förderzeiträume eine Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung einzureichen ist und in dieser u.a. die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und betrieblichen Fixkosten nachzuweisen sind. Sollte die End- bzw. Schlussabrechnung nicht eingereicht werden, ist die Hilfe in gesamter Höhe zzgl. Zinsen zurückzuzahlen.

    Des Weiteren war in den FAQ klar geregelt, dass Rückzahlungen, welche sich aufgrund einer ordnungsgemäß eingereichten End- bzw. Schlussabrechnung ergeben, bis zum Erlass des Schlussbescheides grundsätzlich nicht zu verzinsen sind, eine Verzinsung jedoch eintreten könnte, wenn eine Rückzahlung nicht bis zur im Schlussbescheid genannten Frist erfolgt ist. Die Bewilligungsstelle in Thüringen gewährt für diese Fälle einen zinsfreien Rückzahlungszeitraum für die Länge von sechs Monaten nach Erlass der Schlussbescheide. Anschließend werden Zinsen berechnet, jedoch kann der Antragstellende eine Ratenzahlung vereinbaren.

    Das Einstellen der Forderungsverfolgung/die Veränderungen von Ansprüchen erfolgt auch bei den Corona-Wirtschaftshilfen auf Grundlage des § 59 ThürLHO i.V.m. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift. Unter anderem kann eine nachweisliche Hilfsbedürftigkeit bei der Vereinbarung von Stundungen und bei der Ratenhöhe berücksichtigt werden.

    Da sich auf Grund der Vielzahl an Anträgen, Schluss- und Endabrechnungen sowie der in den Richtlinien, Vollzugshinweisen und FAQ klar geregelten Antrags- und Fördervoraussetzungen eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist eine transparente Antrags- und Prüfpraxis sichergestellt.

    Zum vorgebrachten Urteil Az. 8K142/23 Me ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Urteil auf einen Einzelfall bezieht und nicht auf eine allgemeine Unwirksamkeit der Widerrufs- oder Schlussbescheide abzielt.

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.

     

  • 20.10.2025
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 25. August 2025 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition lediglich von acht Mitzeichnern unterstützt. 

    Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 07.10.2025
    Statusänderung zu In Beratung
  • 25.08.2025
    Statusänderung zu Mitzeichnen