Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen am 4. Juni 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur (AfBWK) als zuständiger Fachausschuss wurde gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ThürPetG um Mitberatung ersucht und zu der Anhörung hinzugezogen (§ 16 Abs. 1 S. 3 ThürPetG).
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung hatte der Petent die Gelegenheit, das Anliegen öffentlich vorzutragen. Für die Landesregierung nahmen der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und eine Vertreterin der zuständigen Fachabteilung an der Anhörung teil.
Im Nachgang zu der öffentlichen Anhörung hat sich zunächst der AfBWK mit der Angelegenheit befasst. Im Ergebnis seiner Beratung empfiehlt der Fachausschuss dem Petitionsausschuss festzustellen, dass dem vorgebrachten Anliegen teilweise entsprochen werden konnte.
Der Petitionsausschuss hat die Petition daraufhin in seiner 20. Sitzung am 17. September 2026 erneut beraten. Der Ausschuss fasste bei seiner abschließenden Beratung zusammen, dass zwischenzeitlich über Anpassungen bei der BLF entschieden wurde. Die Änderung soll mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Schulordnung – voraussichtlich zum 1. August 2027 – rückwirkend für das Prüfungsjahr 2027 wirksam werden: § 68 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulO wird gestrichen. Das „In-Sich-Bestehen“ der BLF ist somit keine Voraussetzung mehr für die Versetzungsentscheidung.
Am Fächerkanon der BLF wird festgehalten. Schülerinnen und Schüler absolvieren die BLF im 2. Halbjahr der Klassenstufen 10 weiterhin in den Fächern Mathematik, Deutsch, Fremdsprache und in einem der naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie oder Physik.
Die Aufgaben für die Fächer Mathematik und Deutsch werden auch zukünftig zentral gestellt, d. h. alle Schülerinnen und Schüler schreiben thüringenweit in diesen beiden Fächern die BLF mit gleichen Aufgaben. Die BLF z. B. in Englisch wird weiterhin als mündliche Partnerprüfung mit schulinternen Aufgaben durchgeführt. Die Aufgaben für die naturwissenschaftlichen, schriftlich geprüften Fächer werden von den Schulen erstellt.
Die BLF setzt sich damit, wie bisher auch, jeweils zu 50 % aus Leistungsfeststellungen zentraler und schulischer Aufgabenformate zusammen. Die Zeugnisnote für das Schuljahr ergibt sich auch zukünftig in den Fächern der BLF jeweils hälftig aus der Jahresfortgangsnote und aus dem Ergebnis der Leistungsfeststellung. Für die Versetzungsentscheidung sind jedoch dann ausschließlich die Zeugnisnoten relevant.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition entsprechend der Beschlussempfehlung des AfBWK abgeschlossen (§ 17 Nr. 3 ThürPetG).

