Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in einer Stellungnahme vom 7. März 2022 zum Sachverhalt u. a. darauf hingewiesen, dass COVID-19 eine hochansteckende Krankheit ist, die insbesondere bei Personen mit Risikofaktoren, z. B. ältere und pflegebedürftige Menschen, schwer verlaufen und zum Tode führen kann. Es galt daher, besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, indem eine Überlastung der medizinischen Einrichtungen verhindert wird. Aus diesem Grund wurde die Impfpflicht, gerade für den Bereich des Gesundheitswesens und in der Pflege, eingeführt.
Die Landesregierung verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass es sich bei § 20 a Infektionsschutzgesetz um geltendes Bundesrecht handelt. Dieses hatten sowohl die Länder als auch die Kommunen umzusetzen. Die gesetzliche Bestimmung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sah für das Bestandspersonal, das bereits vor dem 16. März 2022 tätig war, keinen Automatismus für ein Betretungs- oder Betätigungsverbot vor.
Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz Bundesrecht ist, war sie auch durch das Land Thüringen zu vollziehen. Eine Möglichkeit, der Forderung nachzukommen, von Tätigkeits- und Betretungsverboten gänzlich Abstand zu nehmen, wurde nicht gesehen.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 13. Oktober 2022 wurde durch die Landesregierung u. a. dargelegt, dass zu berücksichtigen ist, dass die Regelung des § 20 a Infektionsschutzgesetz bis zum 31. Dezember 2022 befristet war. Thüringen habe sich im Jahr 2022 an verschiedenen Stellen dafür eingesetzt, dass der Bund die gesetzliche Grundlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum Jahresende 2022 beende. Dies ist jedoch nicht gelungen. Im Rahmen der Beratungen der Gesundheitsministerin und -minister der Länder konnte keine Einigkeit für ein vorzeitiges Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreicht werden.
Dem Freistaat Thüringen sei ein vorzeitiges Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Anbetracht des Ausbleibens einer allgemeinen Impfpflicht auch im Bundesratsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes besonders wichtig gewesen. Im Ergebnis blieb jedoch festzustellen, dass ein generelles Absehen von der in § 20 a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Ermessensausübung, das die Landesregierung im Wege der Weisung hätte aussprechen müssen, rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Insofern konnte dieser Forderung der Petition nicht nachgekommen werden. Allerdings verwies die Landesregierung in der öffentlichen Anhörung darauf, dass das Ministerium in den letzten Wochen Vorkehrungen getroffen habe, dass das Zeitelement bei den Ermessenskriterien eine wichtige Rolle spielt. Insofern wurde davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf die Bestandskräfte nicht mehr zur Verhängung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten kommen wird.
Im Rahmen der Anhörung wurde außerdem aus den Reihen der Abgeordneten darauf hingewiesen, dass der Landtag in seiner Sitzung am 23. September 2022 mehrheitlich beschlossen habe, dass sich die Landesregierung für eine Aufhebung der Impfpflicht vor deren Auslaufen einsetzen solle. Darum habe sich die Landesregierung entsprechend bemüht.
Da das Protokoll der Anhörung öffentlich zugänglich ist, kann auf die dortigen umfangreichen Ausführungen verwiesen werden.
Die gesetzliche Grundlage der in Rede stehenden Impfpflicht ist zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten. Der Petitionsausschuss hat die Petition daher im Ergebnis seiner Beratungen gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.