Nein zur Impfpflicht - §20a IfSG abschaffen und medizinischen Versorgungsnotstand in Thüringen abwenden!

Abgeschlossen
4225 Mitzeichnungen
  • Gesundheit & Soziales
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Birger Gröning
    aus 99867 Gotha OT Boilstädt
  • veröffentlicht am 30.05.2022
  • 19.12.2023
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 19.12.2023
    Abschlussbericht

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in einer Stellungnahme vom 7. März 2022 zum Sachverhalt u. a. darauf hingewiesen, dass COVID-19 eine hochansteckende Krankheit ist, die insbesondere bei Personen mit Risikofaktoren, z. B. ältere und pflegebedürftige Menschen, schwer verlaufen und zum Tode führen kann. Es galt daher, besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, indem eine Überlastung der medizinischen Einrichtungen verhindert wird. Aus diesem Grund wurde die Impfpflicht, gerade für den Bereich des Gesundheitswesens und in der Pflege, eingeführt.

    Die Landesregierung verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass es sich bei § 20 a Infektionsschutzgesetz um geltendes Bundesrecht handelt. Dieses hatten sowohl die Länder als auch die Kommunen umzusetzen. Die gesetzliche Bestimmung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sah für das Bestandspersonal, das bereits vor dem 16. März 2022 tätig war, keinen Automatismus für ein Betretungs- oder Betätigungsverbot vor. 

    Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz Bundesrecht ist, war sie auch durch das Land Thüringen zu vollziehen. Eine Möglichkeit, der Forderung nachzu­kommen, von Tätigkeits- und Betretungsverboten gänzlich Abstand zu nehmen, wurde nicht gesehen.

    Im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 13. Oktober 2022 wurde durch die Landesregierung u. a. dargelegt, dass zu berücksichtigen ist, dass die Regelung des § 20 a Infektions­schutzgesetz bis zum 31. Dezember 2022 befristet war. Thüringen habe sich im Jahr 2022 an verschiedenen Stellen dafür eingesetzt, dass der Bund die gesetzliche Grundlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum Jahresende 2022 beende. Dies ist jedoch nicht gelungen. Im Rahmen der Beratungen der Gesundheitsministerin und -minister der Länder konnte keine Einigkeit für ein vorzeitiges Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreicht werden.

     

    Dem Freistaat Thüringen sei ein vorzeitiges Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Anbetracht des Ausbleibens einer allgemeinen Impfpflicht auch im Bundesratsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes besonders wichtig gewesen. Im Ergebnis blieb jedoch festzustellen, dass ein generelles Absehen von der in § 20 a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Ermessensausübung, das die Landesregierung im Wege der Weisung hätte aussprechen müssen, rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Insofern konnte dieser Forderung der Petition nicht nachgekommen werden. Allerdings verwies die Landesregierung in der öffentlichen Anhörung darauf, dass das Ministerium in den letzten Wochen Vorkehrungen getroffen habe, dass das Zeitelement bei den Ermessenskriterien eine wichtige Rolle spielt. Insofern wurde davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf die Bestands­kräfte nicht mehr zur Verhängung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten kommen wird.

    Im Rahmen der Anhörung wurde außerdem aus den Reihen der Abgeordneten darauf hingewiesen, dass der Landtag in seiner Sitzung am 23. September 2022 mehrheitlich beschlossen habe, dass sich die Landesregierung für eine Aufhebung der Impfpflicht vor deren Auslaufen einsetzen solle. Darum habe sich die Landesregierung entsprechend bemüht.

    Da das Protokoll der Anhörung öffentlich zugänglich ist, kann auf die dortigen umfangreichen Ausführungen verwiesen werden.

    Die gesetzliche Grundlage der in Rede stehenden Impfpflicht ist zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten. Der Petitionsausschuss hat die Petition daher im Ergebnis seiner Beratungen gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.

     

  • 16.09.2022
    Zwischenbericht

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 32. Sitzung am 8. September 2022 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu der Petition durchzuführen.

    Die Anhörung wird am 13. Oktober 2022 um 15:00 Uhr im Thüringer Landtag stattfinden.

    Es ist beabsichtigt, die Anhörung als Video-Stream auf der Homepage des Landtags unter www.thueringer-landtag.de im Internet zu übertragen.

  • 27.07.2022
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 30.05.2022 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 1484 Mitzeichnern auf der Petitionsplattform unterstützt. Außerdem liegen dem Petitionsausschuss Unterschriften von weiteren 2742 Unterstützern vor. Mit einer Gesamtzahl von 4226 Mitzeichnungen wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss erforderliche Quorum erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird in seiner nächsten Sitzung am 8. September 2022 über das weitere Verfahren in der Angelegenheit beraten.

  • 19.07.2022
    Statusänderung zu In Beratung