Weiternutzung eines bestehenden Hubschrauberlandeplatzes für Rettungshubschrauber am ehemaligen Schleizer Klinikum

In Beratung
9 Mitzeichnungen
  • Gesundheit & Soziales
  • Ostthüringen
  • eingereicht von Ronny Hofmann
    aus 07907 Schleiz
  • veröffentlicht am 29.04.2025
  • 02.07.2025
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.

    Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens ist Folgendes anzumerken:

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 30. August 2024 wurde zur Sternbach-Klinik GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt seien während des Klinikbetriebs im Jahr 2024 insgesamt 12 Rettungshubschrauber auf dem betreffenden Landeplatz gelandet. Ab dem 1. September 2024 bis zum 14. April 2025, seien dort lediglich zwei Landungen von Thüringer Luftrettungsmitteln erfolgt.

    Nach Mitteilung des für Luftverkehrsrecht zuständigen Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur (TMDI) handelt es sich bei der angesprochenen Landestelle um eine Landestelle im öffentlichen Interesse (Public Interest Site- PIS). PIS unterscheidet sich grundsätzlich von Hubschrauberlandeplätzen, welche nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigt sind und die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (AVV) vom 19. Dezember 2005 erfüllen müssen. Diese liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesluftfahrtbehörden.

    Für Landestellen im öffentlichen Interesse hingegen werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von PIS liegen beim Luftfahrt-Bundesamt (§ 25 Abs. 4 LuftVG). Für Landestellen auf Gebäuden wird eine solche Genehmigung erst nach einer einzelfall-bezogenen Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

    Die betreffende Landestelle ist weiterhin in der sog. PIS-Masterliste eingetragen, so dass trotz der Schließung der Sternbach-Klinik die Genehmigung zur Nutzung als Landestelle im öffentlichen Interesse seitens des Luftfahrt-Bundesamtes fortbesteht.

    Aus Sicht der Luftrettung bestehe keine zwingende Notwendigkeit zur weiteren Nutzung des betreffenden Landeplatzes. Die Auswahl eines geeigneten Landeplatzes liege im Ermessen der jeweiligen Helikopterbesatzung und werde im Einzelfall unter Abwägung von Sicherheits­aspekten für die Einsatzkräfte und Dritte sowie einer größtmöglich zu erreichenden Nähe zum Notfall- bzw. Einsatzort getroffen.

    Die Luftfahrzeugbesatzung ist bei dieser Auswahl in Notfällen nicht auf ausgewiesene Lande­plätze angewiesen, sondern kann im Rahmen der Menschenrettung von jeder geeigneten Fläche Gebrauch machen. Wichtig ist im Einzelfall die Abstimmung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst, welcher den Notfallpatienten ggf. zum Übergabeort transportiert.

    Nach fachlicher Einschätzung des für die Luftrettung zuständigen Landesverwaltungsamtes habe eine Weiternutzung des Landeplatzes am ehemaligen Sternbach-Klinikum Schleiz voraussichtlich nicht zur Folge, dass dieser durch die Rettungstransporthubschrauber (RTH) und den Intensiv­transporthubschrauber (ITH) zwingend häufiger genutzt und die Feuerwehr Schleiz nicht mehr zur Absicherung von Landestellen herangezogen würde.

    Der in der Petition geschilderte mögliche Umbau der Landebeleuchtung würde allenfalls für Einsätze des ITH „Christoph Thüringen“ in Frage kommen, da die in Thüringen vorhandenen RTH mangels Ausstattung mit entsprechender Nachtsichttechnik nicht bei Dunkelheit flögen. Allerdings werde der ITH vorrangig für Sekundärtransporte, das heiße, für Interhospitaltransfers von intensivpflichtigen Patienten, eingesetzt. Insofern sei fraglich, inwieweit der Landeplatz zu den Nachtzeiten von Luftrettungsfahrzeugen angeflogen werden würde, wenn an dem Standort keine Klinik mehr betrieben werde. Im Übrigen hänge eine Hinzuziehung der örtlichen Feuerwehr zur Absicherung von Landestellen auch jeweils von der Entscheidung der zu­ständigen Zentralen Leitstelle ab.

    In der Gesamtbetrachtung sei aufgrund der geringen Nutzung der Landefläche nach Schließung der Klinik, den voraussichtlich weiterhin geringen Landezahlen an der konkreten Stelle bei gleichzeitiger Landemöglichkeit an ebenso geeigneten Flächen im Umland, ein Erwerb des Geländes durch das Land für Zwecke der Luftrettung nicht erforderlich.

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition für erledigt erklärt.

     

  • 11.06.2025
    Statusänderung zu In Beratung
  • 29.04.2025
    Statusänderung zu Mitzeichnen
  • 29.04.2025
    Statusänderung zu Mitzeichnen